Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (Schulbericht nicht aufgeklärt)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 223/57
- Datum
- 19.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt das Gericht seine nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht, indem es ein für die Glaubwürdigkeitsprüfung erhebliches Beweismittel (z. B. Schulbericht mit Leumundsaussagen) nicht durch Vernehmung des Verfassers aufklärt, ist das Urteil aufzuheben.
Ein Schulbericht, der Beurteilungen zur Charakterlage oder zum Leumund einer Zeugin enthält, darf nicht gemäß § 256 StPO verlesen oder in anderer unzulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Die bloße Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin rechtfertigt nicht die Vorwegnahme der Beweiswürdigung und den Verzicht auf die Vernehmung anderer zugehöriger Beweismittel oder -zeugen.
Zur Rüge einer Verletzung des § 261 StPO in der Revision müssen die konkret angeblich verwerteten, nicht verhandelten Beweismittel benannt werden; unterbleibt dies, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsgründe haben die für erwiesen erklärten Tatsachen darzustellen; eine vollständige Wiedergabe aller Beweismittel und ihrer Würdigung ist grundsätzlich nicht erforderlich (§ 267 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 5. Februar 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am 9. █████ 1924 in ██████, Arbeiter Wilhelm ███████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Baldus, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Busch, Bundesrichter Prof., Dro[tterweich], Bundesrichter Dr. Dotterweich, Schalscha, Bundesrichter Dr., Menges, Bundesrichter Dr.,
als beisitzende Richter,
████████, Oberlandesgerichtsrat, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
█████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, durchdringt.
1. Das Vorbringen, dem Angeklagten sei unter Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze; denn hiernach wurde der Angeklagte nach dem Schlußwort des Verteidigers befragt, ob er selbst etwas zu seiner Verteidigung auszusagen habe; er hat sich hierauf geäußert.
2. Unzulässig ist die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, da die Revision die Beweismittel nicht anführt, die das Gericht verwertet haben soll, obwohl sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 344 Abs. 2 StPO).
3. Unbegründet ist die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO. Die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies ist geschehen. Die Beweismittel und die Beweiswürdigung braucht das Urteil entgegen der Meinung der Revision nicht zu enthalten. Soweit die Revision hier einen Verstoß gegen Denkgesetze behauptet, greift sie die Anwendung des sachlichen Rechts an.
4. Die Revision bemängelt, die Zeugin Edith Sch[REDACTED] sei nach früheren Protokollen Satz für Satz befragt worden, und findet darin eine Verletzung des § 250 Abs. 2 StPO. Nach dem eigenen Vorbringen liegt eine solche nicht vor, da die Vernehmung nicht durch Verlesung von Protokollen früherer Vernehmungen ersetzt worden ist. Offenbar sind Edith hieraus Vorhalte gemacht worden. Dies ist zulässig gewesen. Die Niederschriften hätten sogar unter bestimmten Voraussetzungen nach § 253 StPO verlesen werden können (BGHSt 1, 337; NJW 1953, 192). Daß die Vernehmung unter Nichtbeachtung des § 69 Abs. 1 StPO geschehen sei, trägt die Revision nicht vor und ergibt sich auch aus der Niederschrift nicht (BGH NJW 1953, 35).
5. Das Urteil führt u.a. aus:
„Der von der Verteidigung erwähnte informatorisch erörterte Schulbericht über die Zeugin Edith [REDACTED] vom 8.8.1956 gibt keine Veranlassung, den Verfasser des Berichts als Zeugen zu hören, was der Verteidiger auch nicht beantragt hat –, da auch eine Bestätigung des Berichtsinhalts durch den Zeugen das Gericht nicht von der Überzeugung abbringen könnte, daß die hier gegebene Darstellung der Zeugin wahr ist, da sie ganz außerhalb des Rahmens kindlicher Unwahrhaftigkeiten liegt.“
In dem Schulbericht macht der Lehrer nicht nur Angaben über das Verhalten der Edith in der Schule, sondern äußert sich auch über ihren Charakter; er beurteilt sie dahin, daß sie kein aufrichtiges Kind sei, ja oft verschlagen wirke, obwohl sie dazwischen auch von einer geradezu überraschenden Offenheit sein könne; sie habe auch nie etwas sachlich wiedergeben können. Die sogenannte „informatorische“ Erörterung des Schulberichts hatte nach der Sachlage den Zweck, dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob er für die Entscheidung von Bedeutung und daher sein Verfasser als Zeuge zu hören sei. Auf Grund dieser Erörterung hat die Strafkammer die Vernehmung des Lehrers nicht für notwendig gehalten, da sie dem Mädchen auf jeden Fall glauben werde. Zu Recht findet die Revision in diesem Vorgehen eine Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.
Eine Verlesung des Berichts war schon nach § 256 StPO ausgeschlossen, da er auch eine Beurteilung der Charaktereigenschaften des Mädchens, also ein Zeugnis über dessen Leumund, enthielt (RGSt 53, 280). Sein Inhalt durfte auch nicht in anderer Weise festgestellt oder bekannt gegeben und so in die Verhandlung eingeführt werden. Der Angeklagte hatte vorgebracht, das Mädchen sei nicht glaubwürdig. Der Schulbericht enthielt Tatsachen und eine Beurteilung des Mädchens durch den Lehrer, die für die Entscheidung, ob dem Mädchen Glauben zu schenken sei, von Bedeutung waren; insbesondere konnte sich diese Bedeutung aus den Anlässen ergeben, die den Lehrer zu seiner Beurteilung geführt haben; dessen Vernehmung drängte sich daher auf (BGHSt 1, 94).
Die Strafkammer hat dieses Beweismittel deshalb nicht benutzt, weil sie bereits von der Glaubwürdigkeit des Mädchens überzeugt und der Ansicht war, ihre Überzeugung könnte auch bei der Vernehmung des Lehrers nicht erschüttert werden. Ein solches Verfahren ist grundsätzlich zu mißbilligen. Die Strafkammer hat damit in Wahrheit ein sich bietendes und aufdrängendes Beweismittel deshalb abgelehnt, weil sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorwegnahm und deshalb eine Bedeutung des Beweismittels für die Entscheidung verneint hat. Damit hat sie aber der ihr obliegenden Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, nicht genügt. Dieser Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, da es dadurch beeinflußt sein kann.
Da das Urteil bereits auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben ist, bedarf es einer Erörterung der Sachbeschwerde nicht.
Dotterweich Baldus Busch Pr. Pr. Schalscha
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