Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei Beihilfe aufgehoben – Zurückverweisung wegen lückenhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 222/97
Datum
28.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Betrug verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Hintergrund ist eine lückenhafte Strafzumessung, da der Tatbeitrag der Gehilfin nicht ausreichend gewürdigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beihilfe steht für die Prüfung des minder schweren Falls und die Strafzumessung der Tatbeitrag des Gehilfen im Vordergrund; das Gewicht der Haupttat ist zwar zu berücksichtigen, darf aber die Bewertung des Gehilfenbeitrags nicht verdrängen.

2

Die Strafzumessung muss ausdrücklich erkennbar machen, wie der geleistete Tatbeitrag des Gehilfen gewichtet wurde und in welcher Weise dies die Wahl des Strafrahmens beeinflusst.

3

Fehlt eine hinreichende Würdigung des Tatbeitrags des Gehilfen in den Urteilsgründen, hält die Strafzumessung rechtlicher Prüfung nicht stand und ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre, ist die Sache zur Neuzumessung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 30. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/97 vom 28. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███, geborene ███ aus ██, Klaudia ████, geboren am 11.9.1956 in █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Mai 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Januar 1997, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Ausgehend von der Annahme, dass die Angeklagte lediglich Beihilfe zur Tat des Mitangeklagten geleistet habe, hat das Landgericht zunächst einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) für beide Angeklagten verneint, sodann die für den Mitangeklagten erwogenen Strafzumessungsgründe mitgeteilt und schließlich die Zumessung der gegen die Angeklagte verhängten Strafe begründet. Dabei hat es den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert, auf die im Rahmen der Strafzumessung bei dem Mitangeklagten aufgeführten Umstände verwiesen und zu Lasten der Angeklagten gewertet, dass sie schon wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die jetzt abzuurteilende Tat während einer laufenden Bewährungszeit verübt habe.

Diese Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Handelt es sich – wie das Landgericht angenommen hat – um eine Beihilfehandlung, so steht sowohl für die Prüfung der Frage des minder schweren Falls als auch für die Strafzumessung im engeren Sinne der Tatbeitrag des Gehilfen im Vordergrund, wobei freilich das Gewicht der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 2; Detter NStZ 1992, 477 unter II 2). Dass sich das Landgericht dessen bewusst gewesen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; Gewicht und Bedeutung des von der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags, der nach den Feststellungen lediglich in der Entgegennahme der Beute bestand, sind bei der Strafzumessung nicht erkennbar bewertet worden.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneOtten
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