Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unklarer Vorstrafenangaben (§ 66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 222/88
- Datum
- 13.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass zuvor mindestens zwei Verurteilungen zu Einzelstrafen von jeweils mindestens einem Jahr rechtskräftig festgestellt sind.
Bei inhaltlichen Unklarheiten eines Zentralregistereintrags über die Zusammensetzung von Gesamtfreiheitsstrafen obliegt es dem Strafgericht, die sich aus diesen Einträgen ergebenden Einzelstrafen verbindlich aufzuklären.
Weichen die Einzeldarstellungen des Gerichts von der Tatbezeichnung im Zentralregister erheblich ab und bleibt damit offen, ob die formellen Voraussetzungen vorliegen, ist dies zu Lasten des Staatsakts zu berücksichtigen; zugunsten des Angeklagten darf nicht unter Unsicherheit angenommen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ein Revisionsgericht nicht ausschließen, dass ein formeller Begründungs- oder Feststellungsfehler den Rechtsfolgenausspruch (Strafmaß oder Sicherungsverwahrung) beeinflusst hat, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 222/88 in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], Bernd Anton, geboren 1948, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Januar 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. In seinem Erziehungsregister und Zentralregister sind für die Zeit von April 1970 bis Juli 1986 14 Eintragungen enthalten, die überwiegend Verurteilungen wegen nicht mit Sexualität oder Kindern zusammenhängenden Straftaten betreffen. Drei Urteile jedoch – vom 4. Dezember 1974, vom 16. September 1981 und vom 9. Juli 1986 (Nrn. 7, 13 und 14 der zentralregisterauskunft) ergingen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, im ersten dieser Fälle in Tateinheit mit sexueller Nötigung.
Das Landgericht erachtet die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB als „reichlich erfüllt“. Die Darstellung der drei vorgenannten einschlägigen und auch von der Strafkammer als maßgebend angeführten Verurteilungen leidet jedoch an Widersprüchen und Unklarheiten, auf Grund deren das Revisionsgericht nicht erkennen kann, ob die Mindestvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, namlich zweimalige Verurteilung zu Einzelstrafen von jeweils mindestens einem Jahr, erfüllt sind. Die Strafkammer hat zunächst die „unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und Auskunft aus dem Erziehungsregister“ in Ablichtung mitgeteilt und anschließend die zwei Taten der gefährlichen Körperverletzung sowie die drei mit Kindern begangenen Sexualstraftaten näher geschildert. Soweit gegen den Angeklagten (durch die unter Nrn. 7 und 13 eingetragenen Urteile) Gesamtfreiheitsstrafen festgesetzt wurden, hat das Landgericht die Einzelstrafen nicht mitgeteilt.
Danach ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte am 9. Juli 1986 zu einer zur Bewährung ausgesetzten (Einzel-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen“ verurteilt wurde, weil er gleichzeitig vor sechs Kindern onaniert hatte.
Die der Verurteilung vom 16. September 1981 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten sind im Zentralregister mit „sexueller Missbrauch von Kindern in zwei Fällen im Rückfall“ bezeichnet. Bei Annahme der Vollständigkeit des Eintrags müsste in dieser Gesamtfreiheitsstrafe mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr enthalten sein. Nach der vom Landgericht gegebenen Einzeldarstellung liegen dieser Verurteilung jedoch drei rechtlich selbständige (in Abständen von einem Monat und von zwei Monaten begangene) Taten zugrunde. Danach ist – auch nach der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht auszuschließen, dass in der Gesamtfreiheitsstrafe drei Einzelfreiheitsstrafen enthalten sind, die alle weniger als ein Jahr betragen.
Hinsichtlich der Verurteilung vom 4. Dezember 1974 zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lautet die Tatbezeichnung im Zentralregister „sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung“. Dieser Wortlaut weist auf drei rechtlich selbständige Taten hin. In der Einzeldarstellung erwähnt das Gericht nur zwei Taten, nämlich eine gegenüber zwei Kindern begangene sowie eine am folgenden Tag gegenüber einem Kind begangene sexuelle Nötigung. Der Generalbundesanwalt erachtet den Wortlaut
des Zentralregistereintrags als missverständlich und sieht in der Erläuterung der Strafkammer die Klarstellung. Bei der außergewöhnlichen Abweichung der Tatbezeichnung im Zentralregister von derjenigen, die für die vom Gericht im einzelnen geschilderten Taten angebracht wäre, vermag sich der Senat jedoch nicht – zum Nachteil des Angeklagten – die dahingehende Gewissheit zu verschaffen. Bleibt aber die Möglichkeit offen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus drei Einzelfreiheitsstrafen gebildet wurde, so ist auch hier nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass jede von ihnen unterhalb der Einjahresgrenze blieb, mag dies auch nicht wahrscheinlich sein.
Unter den gegebenen Umständen ist den Urteilsgründen nicht zuverlässig zu entnehmen, dass die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderten formellen Voraussetzungen erfüllt (oder gar „reichlich erfüllt“) sind. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der darin liegende Rechtsfehler – ebenso die offensichtlich unzutreffende Auffassung der
Strafkammer von den in der Vorschrift gestellten Anforderungen und der Irrtum hinsichtlich des zwischen der letzten Strafverbüßung und den neuen Taten liegenden Zeitraums (fünf Monate statt richtig zwei Jahre und fünf Monate) die Anordnung der Sicherungsverwahrung und zugleich das Strafmaß beeinflusst hat. Damit war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
RiBGH Dr. Meyer ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Niemöller | ||
| Maier | Gollwitzer |