Revision teilweise stattgegeben: Freispruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 222/86
- Datum
- 15.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil dahin ändern, dass der Angeklagte vom Vorwurf einer selbständig angeklagten Tat freigesprochen wird, wenn dies rechtlich geboten ist.
Wird im Revisionsverfahren ein Freispruch nachgeholt, sind die für diesen Verfahrensabschnitt entstehenden Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last zu legen.
Ergibt die revisionsrechtliche Überprüfung für andere Verfahrensgegenstände keinen Rechtsfehler, bleibt das erstinstanzliche Urteil insoweit bestehen und die Revision wird verworfen.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 19. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 222/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael ██████ aus ██, geboren am ██ 1952 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Dezember 1985 dahin geändert, dass der Angeklagte vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht verurteilt werden könne, hat ihn insoweit aber auch nicht freigesprochen.
Der Senat hat den Freispruch gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nachgeholt, da der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als selbständige Tat angeklagt und Gegenstand des Verfahrens war.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Herdegen RiBGH Dr. Meyer kann seine Maier Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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