Revision im BtMG-Verfahren: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen Verfahrensmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 222/82
- Datum
- 14.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen; es prüft auf Rechtsfehler in den Urteilsgründen, insbesondere auf Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrung.
Es besteht keine verfahrensrechtliche Pflicht des Tatrichters, sich ausdrücklich mit jedem erhobenen Beweis auseinanderzusetzen und dessen Wertung in den Urteilsgründen zu wiederholen.
Eine Mitwirkung des Beschuldigten oder Angeklagten bei der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden kann als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem tatsächlichem Zusammenhang mit dem verurteilungsrelevanten Sachverhalt steht.
Ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe der Gesamtstrafe führt zur Aufhebung des entsprechenden Straffausspruchs und zur Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 23. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/82 in der Strafsache gegen ███ aus █████, Arif, geboren am ███████ 1930 in ██████████████/Türkei, alias: Saban █████ aus █████, geboren am ██████ 1929 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. November 1981, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch a) über die Einzelstrafe im Fall II B der Urteilsgründe sowie b) über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"I. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BtMG, 53 StGB. Bei seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer verkennt der Beschwerdeführer, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlussfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20; BGH, Urteil vom 9. Februar 1982 – 1 StR 720/81). Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit den Angaben des Zeugen [REDACTED] auseinandergesetzt hat. Eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Erörterung und ausdrücklichen Wertung sämtlicher erhobener Beweise gibt es nicht (vgl. BGH NJW 1951, 325; BGH, Urteile vom 22. April 1975 – 5 StR 402/74 – und vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76).
II. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch teilweise keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht geht im Rahmen der Strafzumessung davon aus, dass „strafmildernde Gesichtspunkte in keinem der beiden Fälle hervorgetreten seien“ (UA Bl. 12). Diese Ausführungen geben Anlass zu der Besorgnis, dass die Strafkammer einen naheliegenden Strafmilderungsgrund nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte „der Polizei zuvor zugesagt, ihr bei der Verhaftung █████ zu helfen“ (UA Bl. 6). Zwar hatte der Beschwerdeführer seine Verstrickung in Rauschgiftgeschäfte mit dem gesuchten ████ nicht offenbart, gleichwohl kann dem Umstand einer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden wegen des unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhangs mit dem der Verurteilung zu II B zugrundeliegenden Sachverhalt nicht jede Bedeutung für die Strafzumessung abgesprochen werden.
b) Der hiernach auch aufzuhebende Ausspruch über die Gesamtstrafe leidet darüber hinaus noch an einem weiteren Mangel. Der Urteilstenor weist im Hinblick auf den Beschwerdeführer eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten aus. Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer jedoch gemäß § 54 StGB lediglich eine Gesamtstrafe von 3 Jahren gebildet (UA Bl. 12). Dieser nicht auflösbare Widerspruch nötigt ebenfalls zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
III. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle III der Urteilsgründe wird durch die aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht berührt."
Dem tritt der Senat bei.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Meßl ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
| Müller | Meyer | Niemöller | |||
| Miller | Maier |