Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden: Tatzeitpunkt entscheidend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 222/79
- Datum
- 09.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung, ob auf Heranwachsende allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden ist, ist auf den Stand der Persönlichkeitsentwicklung zum Zeitpunkt der Tat (Tatzeitpunkt) abzustellen.
Eine knapp gehaltene Feststellung, die Angeklagten hätten in der Hauptverhandlung den Eindruck gemacht, Erwachsenen gleichzuachten, genügt nicht als tragfähige Begründung für die Verneinung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
Rechtsmittel, die die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden betreffen, greifen den gesamten Strafausspruch an; die Revision kann nicht auf die isolierte Bestimmung dieses Rechtsgebiets beschränkt werden.
Die fehlerhafte zeitliche Bezugnahme bei der Prüfung der Entwicklungsreife (Tatzeitpunkt vs. Hauptverhandlung) begründet einen Aufhebungsgrund mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 28. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 222/79 GS
in der Strafsache gegen
1. den Kfz.-Mechaniker Walter Josef ███ aus ████, geboren █████████ 1956 in ████ (Österreich),
2. den Fahrer Dragan M. ██ aus █████████, geboren am ████████ 1956 in Bosnien ██,
wegen Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. November 1978, soweit es sie betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsmittel können nicht wirksam auf die vom Tatrichter getroffene Entscheidung, ob auf die beiden Heranwachsenden allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden ist, beschränkt werden (BGH bei Herlan GA 1964, 135). Durch die Revisionen ist daher der gesamte Strafausspruch angefochten, soweit er die beiden Beschwerdeführer betrifft.
Zu Recht wenden diese sich gegen die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint hat. Sie erschöpft sich in dem Satz, dass beide Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck von Persönlichkeiten gemacht hätten, die Erwachsenen gleichzuachten seien. Es kann offenbleiben, ob diese kurze Begründung überhaupt der notwendigen Gesamtwürdigung genügt. Der Strafausspruch muss schon deshalb aufgehoben werden, weil die Strafkammer bei ihrer Prüfung auf den Stand der Persönlichkeitsentwicklung der beiden Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt hat. Damit ist von ihr verkannt worden, dass es allein auf den Tatzeitpunkt ankommt, der hier mehr als ein Jahr und neun Monate zurücklag.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 50 Abs. 3, § 109 Abs. 1 S. 1 JGG sowie auf § 358 Abs. 2 StPO verwiesen.
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