Treffer
BGH Beschluss

Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden: Tatzeitpunkt entscheidend

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 222/79
Datum
09.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten (Heranwachsende) riefen die Revision gegen das Landgerichtsurteil ein, mit dem die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint worden waren. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Persönlichkeitsentwicklung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung statt des Tatzeitpunkts zugrunde gelegt hatte. Die kurze Begründung des Landgerichts genügte nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung, ob auf Heranwachsende allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden ist, ist auf den Stand der Persönlichkeitsentwicklung zum Zeitpunkt der Tat (Tatzeitpunkt) abzustellen.

2

Eine knapp gehaltene Feststellung, die Angeklagten hätten in der Hauptverhandlung den Eindruck gemacht, Erwachsenen gleichzuachten, genügt nicht als tragfähige Begründung für die Verneinung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.

3

Rechtsmittel, die die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden betreffen, greifen den gesamten Strafausspruch an; die Revision kann nicht auf die isolierte Bestimmung dieses Rechtsgebiets beschränkt werden.

4

Die fehlerhafte zeitliche Bezugnahme bei der Prüfung der Entwicklungsreife (Tatzeitpunkt vs. Hauptverhandlung) begründet einen Aufhebungsgrund mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 28. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 222/79 GS

in der Strafsache gegen

1. den Kfz.-Mechaniker Walter Josef ███ aus ████, geboren █████████ 1956 in ████ (Österreich),

2. den Fahrer Dragan M. ██ aus █████████, geboren am ████████ 1956 in Bosnien ██,

wegen Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. November 1978, soweit es sie betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Rechtsmittel können nicht wirksam auf die vom Tatrichter getroffene Entscheidung, ob auf die beiden Heranwachsenden allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden ist, beschränkt werden (BGH bei Herlan GA 1964, 135). Durch die Revisionen ist daher der gesamte Strafausspruch angefochten, soweit er die beiden Beschwerdeführer betrifft.

Zu Recht wenden diese sich gegen die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint hat. Sie erschöpft sich in dem Satz, dass beide Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck von Persönlichkeiten gemacht hätten, die Erwachsenen gleichzuachten seien. Es kann offenbleiben, ob diese kurze Begründung überhaupt der notwendigen Gesamtwürdigung genügt. Der Strafausspruch muss schon deshalb aufgehoben werden, weil die Strafkammer bei ihrer Prüfung auf den Stand der Persönlichkeitsentwicklung der beiden Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt hat. Damit ist von ihr verkannt worden, dass es allein auf den Tatzeitpunkt ankommt, der hier mehr als ein Jahr und neun Monate zurücklag.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 50 Abs. 3, § 109 Abs. 1 S. 1 JGG sowie auf § 358 Abs. 2 StPO verwiesen.

MösleSchumacherMüller
WillmsMeyer
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