Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Anwendung des günstigeren Strafrahmens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 222/75
- Datum
- 27.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen, die einen milderen Strafrahmen vorsehen, ist das günstigere Recht im Rahmen der Strafzumessung anzuwenden (§ 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB 1975).
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass das Tatgericht unter dem nunmehr anwendbaren, milderen Strafrahmen zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Strafzumessung muss kohärent nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erfolgen; eine fehlerhafte (insbesondere doppelte) Anwendung mildernder Vorschriften kann den Strafausspruch gem. Revisionsrecht berühren.
Verfahrensrügen und Angriffe auf die Feststellung des Schuldspruchs sind nur dann erfolgreich, wenn entscheidungserhebliche Verfahrensfehler oder rechtliche Fehler substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bonn, 15. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 222/75 vom 27. August 1975
in der Strafsache gegen den berufslosen Amir ███ aus ████, geboren am ████ 1948 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom 15. November 1974 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Ebenso greifen die Einwendungen gegen den Schuldspruch, der auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigt, nicht durch.
Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB hätte erörtern müssen, da der Strafausspruch schon aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt. Das Schwurgericht hat die Strafe gemäß §§ 43, 44, 51 Abs. 2 i. V. m. § 44 StGB aF (jetzt §§ 23, 21, 49 Abs. 1, 2 StGB nF), also doppelt gemildert. Gegenüber dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Strafrahmen von drei Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe enthält das Strafgesetzbuch 1975 einen anderen Strafrahmen. Insbesondere ist die angedrohte Höchststrafe erheblich geringer als früher. Sie beträgt statt 15 Jahren Freiheitsstrafe nur noch acht Jahre neun Monate Freiheitsstrafe. Diese Änderung hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu beachten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Schwurgericht bei Anwendung des neuen Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
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