Revisionen: Rücknahme unwiderruflich; Beihilfeverurteilung wegen Feststellungsmangel aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 222/73
- Datum
- 14.09.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam und unwiderruflich; ein späterer Widerruf wegen Irrtums oder Einflussnahme Dritter ist nicht möglich.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung prüft auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten; das Fehlen solcher Rechtsfehler führt zur Zurückweisung der Revision.
Zur Verurteilung wegen Beihilfe bedarf es konkreter tatrichterlicher Feststellungen, aus denen Kenntnis und förmliche Förderungsvorsatz des Beteiligten folgern; bloße Teilnahme an Transporthandlungen oder Überlassen eines Fahrzeugs genügt ohne Feststellungen zur Einsicht in den Tatzweck nicht.
Rechtliche Wertungen des Tatrichters dürfen fehlende tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen; rechtliche Schlussfolgerungen müssen durch konkrete Feststellungen des Tat- und Beweisbilds gedeckt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 222/73
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Tali K. – ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1931 in █, – zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hausmeister und Kraftfahrer ██████ Y. geboren am ███ ███ ████ in ██, zur Zeit in ██████████████████,
3. die Hausfrau █████ Ka. geboren am ███ ███ ████ in ██, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am **14. September 1973
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten K. und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. November 1972 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten ███████ wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten K. muss als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 12. und 13. Dezember 1972 wirksam zurückgenommen, indem er erklärte, das Rechtsmittel sei ohne seine Einwilligung eingelegt, er nehme das Urteil an. Seine spätere Behauptung, er habe dies unter dem Einfluss eines Mitgefangenen und infolge eines Irrtums getan, ist unbeachtlich. Denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar (RGSt 57, 83; BGHSt 5, 338, 341; BGHSt 10, 245).
2. Unbegründet ist die Revision des Angeklagten ████. Die aufgrund seiner Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils und des Verfahrens der Strafkammer hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Dagegen dringt die Revision der Angeklagten ███████ mit der Sachrüge durch. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, sie habe sich der Beihilfe zu der Tat der Mitangeklagten schuldig gemacht. Zwar hat sie sich an der Fahrt beteiligt, auf der das Haschisch von einem türkischen Lastwagen in den von dem Angeklagten ███████ besorgten Ford-Transit-Bus übernommen wurde. Beim Umladen blieb sie aber in dem Bus sitzen (UA S. 6). Dass sie gleichwohl erfuhr, um welche Art Ware es sich handelte, stellt das Landgericht weder für diesen noch für einen späteren Zeitpunkt fest. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellte Erwägung, das Haschisch sei in der Wohnung verwahrt worden, in der sie mit dem Angeklagten ████ ███ zusammenlebte, und es sei in ihrer alleinigen Obhut gewesen, wenn ████████ die Wohnung verließ (UA S. 20), kann diese Feststellung nicht ersetzen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie mehreren Mitangeklagten ein Fahrzeug ihrer Tochter für eine Fahrt nach █████ zur Verfügung stellte. Denn es steht nicht fest, dass die Angeklagte den Zweck dieser Fahrt kannte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Angeklagte habe die Straftat gefördert und diese Förderung auch gewollt (UA S. 20), ist nach alledem durch die Feststellungen nicht gedeckt. Insoweit ist das Urteil daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
| Müller | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Schauenburg |