Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Sachverständigenbeiziehung bei Kinderaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 222/70
Datum
07.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt und reichte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil erhebliche Widersprüche zwischen polizeilicher und gerichtlicher Aussage eines 11‑jährigen Zeugen sowie Anhaltspunkte für Beeinflussung vorlagen. Angesichts dieser Umstände war die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Kinderaussage richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

2

Bei wesentlichen Diskrepanzen zwischen früheren (polizeilichen) und späteren (gerichtlichen) Angaben eines kindlichen Zeugen, insbesondere wenn spätere Angaben belastender und detaillierter sind, besteht erhöhte Anlass für weitergehende Aufklärungsmaßnahmen.

3

Die jahrelange eigene Erfahrung des Gerichts in der Beurteilung von Kinderaussagen ersetzt nicht zwangsläufig die Inanspruchnahme eines Sachverständigen, wenn besondere Unsicherheiten vorliegen.

4

Äußerungen Dritter (z. B. Lehrerin, Mitschülerin) sind nur dann erheblich für die Glaubwürdigkeitsbewertung, wenn sie spezifische, unabhängige Indizien liefern; allgemeine oder bereits aus dem Verhalten des Angeklagten ableitbare Feststellungen genügen nicht.

5

Die Gefahr der Beeinflussung durch Gleichaltrige oder das Erzählen früherer Erlebnisse ist bei der Bewertung kindlicher Zeugenaussagen zu berücksichtigen und kann die Erforderlichkeit eines psychologischen Gutachtens begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 222/70 in der Strafsache gegen den Schweißer Karl Albert von ███ aus BC, Kreis ████, geboren am ███ ███ 1942 in █████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Geldstrafe von 600,-- DM verurteilt worden.

Seine auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO greift durch. Ob und in welchen Fällen die Zuziehung eines Sachverständigen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Kinderaussage erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall waren besondere Umstände gegeben, welche die Beiziehung eines derartigen Sachverständigen aufdrängten und deshalb die im Ablehnungsbeschluss u. a. erwähnte „jahrelange eigene Erfahrung“ der Strafkammer „in der Beurteilung von Kinderaussagen“ nicht ausreichend erscheinen ließen. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen den von der 11-jährigen Zeugin Hannelore ███████████ einerseits bei ihrer polizeilichen Vernehmung und andererseits in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Bei der Polizei hatte sie u. a. bekundet, als sie an dem vom Angeklagten bewohnten Haus nach etwa 10 bis 15 Minuten zum zweitenmal vorbeigegangen sei, habe sie „nicht weiter hingeschaut und ... deshalb nicht gesehen, ob er seinen Unterleib immer noch unbekleidet hatte“. Demgegenüber ist von ihr vor Gericht ausgesagt worden, der Angeklagte sei auch bei diesem zweitenmal „ausgezogen“ gewesen.

Insofern hat die Strafkammer selbst Bedenken gehabt, der Zeugin zu folgen. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe die neben ihr gehende Freundin Gudrun ██ darauf aufmerksam gemacht, dass der Angeklagte wiederum ausgezogen am Fenster stehe. Das Protokoll über ihre polizeiliche Vernehmung enthält indes trotz seiner Ausführlichkeit keine dahingehende Angabe. Die Zeugin Gudrun ███████ hat hierüber ebenfalls nichts bekundet. Diese Abweichungen der von der Zeugin Hannelore ███████ vor Gericht gemachten Aussagen von ihren früheren Angaben erscheinen umso bedenklicher, als die betreffenden späteren Bekundungen zusätzliche, den Angeklagten belastende Umstände enthalten, es sich demgegenüber bei sachlichen Unterschieden zwischen zeitlich auseinanderliegenden Aussagen ein und desselben Zeugen meist darum handelt, dass sich der Zeuge nach der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr so genau wie früher an die Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern kann und deshalb in der Hauptverhandlung weniger Einzelheiten angibt als bei seiner polizeilichen Vernehmung.

Nicht ohne Bedeutung erscheint ferner, dass Hannelore ██████████ und Gudrun █████ Klassenkameradinnen sind, ihre Freizeit sehr häufig zusammen verbringen und es deshalb naheliegend ist, dass Gudrun ihrer Freundin Hannelore über ihr eigenes früheres Erlebnis mit einem Exhibitionisten erzählt hat. Die Gefahr einer Selbsttäuschung der Zeugin ████ ist deshalb nicht ohne Weiteres auszuschließen.

Die Beiziehung eines Sachverständigen erübrigte sich nicht etwa wegen der von der Strafkammer im Ablehnungsbeschluss neben ihrer eigenen Sachkunde angeführten weiteren Argumente. Diese betreffen keine Umstände, in denen die Aussage der Zeugin Hannelore „erhebliche Unterstützung“ (vgl. BGHSt 7, 85) findet. Zum Teil handelt es sich bei ihnen um recht allgemeine Gesichtspunkte. Aus einigen anderen lässt sich nicht mehr schließen, als der Angeklagte selbst zugegeben hat. Schließlich kann angesichts der aufgezeigten Unsicherheitsmomente auch der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch ihre Klassenlehrerin keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

KirchhofSandersMeyer
MüllerBaumgarten
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