Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung bei Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 222/56
Datum
22.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB verurteilt; ihre Revisionen wurden vom BGH verworfen. Das Urteil stellte fest, sie seien nicht Teilnehmer der Notzucht gewesen, hätten aber die Gefahrlage erkannt und ohne erhebliche eigene Gefahr helfen können. Der BGH hält die Verurteilung und die Beweiswürdigung für rechtlich unbedenklich. Verfahrensrügen waren überwiegend unzulässig oder unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit nach § 330c StGB genügt, dass eine Person in einer Notlage ist, der Beschuldigte dies erkannt hat und Hilfe für ihn ohne erhebliche eigene Gefahr möglich war.

2

Für den Tatbestand des § 330c StGB ist nicht erforderlich, dass durch Hilfeleistung der schädigende Erfolg mit Gewissheit verhindert worden wäre; es reicht, dass ein Erfolg nicht ausgeschlossen war und den Angeklagten dies bewusst war.

3

Eine vorherige einvernehmliche Bereitschaft zu sexuellen Handlungen schließt das Vorliegen eines Unglücksfalls nicht aus, wenn durch nachfolgende Zwangslagen eine erhebliche Gefährdung mit Schaden eintritt.

4

Revisionelle Rügen wegen Verfahrensrechtsverletzungen sind unzulässig, wenn sie die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllen; nicht substantiiert vorgetragene Verfahrensbeanstandungen bleiben unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 6. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Jungbauern Heinz Eduard ███, geboren am ███ in ███, 2.) den Former Günther Fritz Heinrich RC, geboren am ███ in ███,

wegen unterlassener Hilfeleistung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 6. Februar 1956 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB verurteilt.

Ihre Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrensrechts. Diese entsprechen jedoch nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerden sind unbegründet.

I.

Das Urteil stellt fest:

Vier junge Burschen rissen die siebzehnjährige Lieselotte ███ zu Boden und hielten sie an Händen und Füßen fest, während zunächst ███ und danach ███ mit ihr den Beischlaf vollzogen. Die Angeklagten waren hierbei zugegen. ███ versuchte, Lieselotte etwas weiter wegzuziehen, weil er befürchtete, dass sie durch ein Motorrad verletzt werden könnte, das neben ihr stand. Als Lieselotte nach dem letzten Geschlechtsverkehr mit dem Fuß nach einem der Beteiligten stieß, hielt ███ sie am Bein fest. Er glaubte, Lieselotte trete nach ███. Diesem wollte er beistehen, weil er mit ihm befreundet war.

Bei der Beweiswürdigung führt das Urteil zunächst aus, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass sich die Angeklagten an dem Notzuchtsverbrechen gegen Lieselotte ███ beteiligt hätten. Dennoch hält die Strafkammer die gegenteilige Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegbar. Sie geht – wie es im Urteil heißt – davon aus, dass die Angeklagten deshalb an dem Notzuchtsverbrechen nicht teilgenommen haben.

Diese Würdigung ergibt in Verbindung mit der Schilderung des Sachverhalts, bei der die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten als erwiesen behandelt, dass sie schließlich die sichere Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagten seien nicht Teilnehmer des Notzuchtsverbrechens. Das Urteil enthält deshalb keine verdeckte Wahlfeststellung zwischen Teilnahme an der Notzucht und unterlassener Hilfeleistung. Es ist deshalb nicht zu entscheiden, ob eine solche Wahlfeststellung zulässig wäre.

II.

Die Verurteilung nach § 330c StGB ist auch im Übrigen bedenkenfrei.

Dass Lieselotte ███ von einem Unglücksfall betroffen war, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. BGHSt 3, 65 ff.). Ihr ist in erheblicher Weise Schaden entstanden.

Die Revision meint, ihr sei kein Unglücksfall widerfahren, weil sie vor dem Überfall freiwillig bereit gewesen sei, mit ███ geschlechtlich zu verkehren. Selbst wenn dies zuträfe, so würde deshalb dem späteren Verbrechen nicht die tatbestandsmäßige Schwere im Sinne des § 330c StGB fehlen. Lieselotte ███ war in eine Gefahrenlage geraten, aus der ihr geholfen werden musste. Nach den Feststellungen des Urteils war ihr dies bewusst, hatten die Angeklagten dies erkannt und waren sich darüber im Klaren, dass sie Lieselotte helfen mussten und dies auch ohne eigene Gefahr konnten. Die Revision behauptet zwar, die Angeklagten hätten gefürchtet, in eine schwere Schlägerei mit ███ und ███ zu geraten. Das Urteil stellt das Gegenteil fest. Die Strafkammer ist überzeugt, dass die Angeklagten nur deshalb nicht eingriffen, weil ihnen die Gewalttäter näher standen als das überfallene Mädchen.

Die Revision meint schließlich, das Urteil stelle zu Unrecht fest, dass die Hilfeleistung der Angeklagten den eingetretenen Erfolg verhindert haben würde. Eine solche Feststellung findet sich im Urteil nicht. Die Strafkammer erklärt aber, dass die Angeklagten Hilfe hätten leisten können. Daraus ergibt sich, dass ein Erfolg keineswegs ausgeschlossen war und die Angeklagten dies auch wussten. Mehr setzt § 330c StGB nicht voraus.

BaldusWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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