Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 222/55
Datum
18.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Neunjährigen zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Er rügte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Landgericht stützte das Urteil auf die Aussage eines neutralen Beobachters; ein Augenschein war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Die Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die freie tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine erneute tatsächliche Überprüfung zu ersetzen; sie greift nur bei Rechtsfehlern.

2

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn der Sachverhalt keine weitergehende Aufklärung (z.B. durch Augenschein) erfordert.

3

Eine Verurteilung kann auf der glaubwürdigen Aussage eines einzelnen neutralen Beobachters beruhen, sofern dessen Wahrnehmungsmöglichkeiten und Glaubwürdigkeit nicht durch Anhaltspunkte erschüttert sind.

4

Bei der Strafzumessung sind sowohl mildernde Umstände (z. B. keine einschlägigen Vorstrafen) als auch belastende Voreintragungen und Vertrauensbrüche zu berücksichtigen; Schutzhandlungen Dritter entheben nicht zwingend der Wertung eines Vertrauensbruchs.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; ein Gericht kann diese Anrechnung in seinem Urteil entsprechend berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 18. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Alex ███ —Ss— aus Solingen, geboren ██████ 1904 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1955, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ██████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Februar 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 19. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am 15. November 1954 die neunjährige Karin ██ █████, mit der er eine Kinovorstellung besuchte, während der Vorstellung wiederholt am nackten Geschlechtsteil berührt. Er ist deshalb zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; sie ist unbegründet.

Die Feststellungen des Landgerichts beruhen ausschließlich auf den Bekundungen des kaufmännischen Angestellten Paul ██████, dem der Angeklagte verdächtig erschienen war und der deshalb, um ihn zu beobachten, in das Kinotheater gefolgt war und hinter ihm Platz genommen hatte. Die Aussagen der Karin ██ █████, die in ihren Bekundungen gewechselt hat und die nach Ansicht der Strafkammer möglicherweise von ihrer mit dem Angeklagten befreundeten Mutter zugunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist, hat das Landgericht nicht verwertet, da es sie nicht für glaubwürdig ansieht.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe prüfen müssen, ob nach der Anordnung der Sitze und der Beschaffenheit der Stuhllehnen dem Zeugen ██████ die Beobachtung der von ihm bekundeten Vorgänge überhaupt möglich gewesen wäre. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da der Sachverhalt zur Augenscheinseinnahme nicht drängte.

Eine Sachrüge hat die Revision nicht erhoben. Aber auch wenn man in den Ausführungen des Verteidigers, die in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung enthalten, eine Sachrüge sehen könnte, wäre dies unbegründet. Die Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. Dies gilt auch für die Strafzumessung, in der das Landgericht dem einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände zubilligt und Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB gewährt, andererseits zu seinen Ungunsten die auf anderen Gebieten liegenden häufigen, zum Teil schweren Vorstrafen und den gegen die mit ihm befreundete Mutter begangenen Vertrauensbruch berücksichtigt. Ein solcher Vertrauensbruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Angeklagten zu schützen versucht; dieses Verhalten kann darauf beruhen, dass die Mutter auch jetzt Mitleid oder darauf, dass sie dem Angeklagten seine Handlungsweise nicht zutraut.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen. Der Senat hat dem Angeklagten einen Teil der nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.

HoepnerDr. DotterweichDr. Wiefels
Dr. SchalschaWirtzfeld
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt — Themis