Revision: Aufhebung wegen Unterlassens des letzten Wortes (§ 258 Abs. 3 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 221/84
- Datum
- 10.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor Verkündung des Urteils ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren; das Unterlassen verletzt § 258 Abs. 3 StPO.
Die Verletzung des Anspruchs auf das letzte Wort kann den Schuldspruch berühren, soweit der Angeklagte nicht geständig ist, und führt in diesen Fällen zur Aufhebung des Urteils.
Bei der Strafzumessung darf die Strafkammer Handlungen, die einen anderen konkreten Tatkomplex betreffen, nicht derart mitberücksichtigen, dass dadurch der gesamte Strafausspruch beeinträchtigt wird.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, für die Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 2. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 221/84
in der Strafsache gegen den Monteur Hans-Joachim ████████████, geboren am 19. Mai 1951 in GC,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Kindern (zum Nachteil der Manuela T[REDACTED])
verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor Verkündung des Urteils nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO, auf dem der Schuldspruch insoweit beruhen kann, als der Angeklagte nicht geständig ist. Auch soweit der Schuldspruch nicht durch den Verfahrensfehler berührt wird (Tat gegenüber der Anja T[REDACTED]), ist der Strafausspruch aufzuheben, weil die Strafkammer die zum Nachteil der Manuela T[REDACTED] begangenen Handlungen auch bei der Bemessung der für den anderen Fall verhängten Einzelstrafe berücksichtigt hat.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei einer erneuten Verurteilung zu beachten haben, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich nicht von der Pflicht befreit, zur Feststellung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen.
| Maier | Meier | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |