Revision wegen Verwendung aufgehobener Feststellungen – Rückverweisung (sexueller Missbrauch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 221/77
- Datum
- 22.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafentscheidung, die ihre tragenden Feststellungen auf zuvor aufgehobene Feststellungen stützt, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Entscheidung hat der Tatrichter die seit der Tat verstrichene Zeit und die sich hieraus ergebenden Fragen der Strafbarkeit (z. B. Altersgrenzen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu berücksichtigen.
Die Revision ist zulässig und begründet, wenn die spätere Verwertung aufgehobener Feststellungen den Schuldspruch entscheidend trägt.
Die Zurückverweisung kann auf eine andere Kammer erfolgen und umfasst insoweit auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 221/77
in der Strafsache gegen den Schreiner Berthold ██ aus ████, geboren am ███████ 1932 in K—, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Senat hat ein gegen den Angeklagten ergangenes Urteil vom 16. Februar 1976 im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Gegen das neue Urteil hat der Angeklagte ebenfalls Revision eingelegt. Diese hat Erfolg.
Dazu hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen wie folgt:
„Im angefochtenen Urteil heißt es im Anschluss an die Schilderung der Prozessgeschichte:
‘Damit stehen alle den Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen tragenden Feststellungen des am 16. Februar 1976 ergangenen Urteils rechtskräftig fest, so dass insoweit auf die Urteilsgründe Seite 2 – 6 2. Absatz dieses Urteils (Bl. 71 – 75 Mitte d.A.) verwiesen werden kann.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung zusätzlich noch folgendes ergeben: ...’ (UA S. 2).
Aus der Verwendung des Wortes zusätzlich und weil die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ersichtlich abstellt auf Veränderungen gegenüber den Feststellungen dazu im Urteil vom 16. Februar 1976, ergibt sich notwendig, dass die Strafkammer ihrer Entscheidung die aufgehobenen Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zugrundegelegt hat. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt, BGHSt 24, 274, 275 f.
Mit dem zutreffenden Einwand der Revision, seit Begehung der Tat seien nicht drei (UA S. 3) sondern fünf Jahre vergangen, wird sich der neue Tatrichter befassen und dabei berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar nur bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres seiner Stieftochter war.“
Dem tritt der Senat bei.
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