Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag nach Messerangriff am Arbeitsplatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 221/75
Datum
25.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, nachdem er seinen Arbeitskollegen mehrfach mit einem Messer verletzt hatte; er legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und sieht keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. Fehlende erneute Gewährung des letzten Wortes und abgelehnte Hilfsbeweisanträge sind unschädlich, weil kein konkreter Nachteil dargelegt wurde. Auch die Strafzumessung bleibt wegen Brutalität und fehlender mildernder Umstände bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterbleiben einer erneuten Gewährung des letzten Wortes nach einer nicht vereidigten Zeugeneinlassung oder einer gerichtlichen Entscheidungsanordnung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die gerichtliche Entscheidung Umstände enthält, die die Parteien veranlasst hätten, ihre Schlussvorträge zu ändern; fehlt ein konkreter Vortrag hierüber, ist der Mangel unschädlich.

2

Die Verpflichtung des Tatrichters zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht schon bei bloßer Minderintelligenz; es müssen besondere Tatsachen vorliegen, die ernstliche Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen.

3

Die Hinzuziehung eines kulturkundlichen Sachverständigen ist entbehrlich, wenn die Tatsachenfeststellung ergibt, dass die behaupteten Beleidigungen oder kulturell spezifischen Provokationen nicht stattgefunden haben oder nicht feststellbar sind.

4

Bei der Strafzumessung von Tötungsdelikten können die Brutalität der Tat (Anzahl und Heftigkeit der Stiche) sowie das enge persönliche Verhältnis zum Opfer strafschärfend berücksichtigt werden; mildernde Umstände sind nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 23. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 221/75 in der Strafsache gegen den Arbeiter ████ aus ████, geboren am ███████ 1933 in ████/Türkei, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 23. Oktober 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte stach am 10. Mai 1974 seinem Landsmann, Freund und Arbeitskollegen ████ an dessen Arbeitsplatz nach einem heftigen Wortwechsel elfmal mit einem Messer in Rücken und Brust. Zwei der Stiche in die Brust führten nach wenigen Minuten zum Tod ███████████.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht sei in der Besetzung der 7. Tagung für die Entscheidung seiner Sache nicht zuständig gewesen, ist unzutreffend. Durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 25. September 1974 waren der 7. Tagung alle Sachen zugewiesen worden, die vom 10. September 1974 bis zum auf den 8. Oktober 1974 festgesetzten Beginn der Tagung eingingen. Unter „Eingang“ war dabei nicht, wie die Revision meint, der Eingang der Anklageschrift beim Landgericht zu verstehen, sondern der Zeitpunkt, in dem die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkammer dem Vorsitzenden des Schwurgerichts zuging. Dies war hier, wie sich aus Bd. II Bl. 190, 190 d.A. ergibt, der 23./24. September 1974.

2. Nach dem letzten Wort des Angeklagten verkündete das Schwurgericht den Beschluss, dass der Sachverständige unvereidigt bleibe. Dann wurde nach geheimer Beratung das Urteil verkündet.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass nach der Verkündung des Beschlusses über die Nichtvereidigung des Sachverständigen Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht nochmals Gelegenheit zu Schlussvorträgen gegeben und ihm selbst nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde. Auf diesem Verfahrensmangel kann indessen das Urteil nicht beruhen, da der vom Schwurgericht verkündete Beschluss nichts enthielt, was den Verfahrensbeteiligten Anlass zur Änderung oder Ergänzung ihrer schon unmittelbar zuvor gemachten Schlussausführungen hätte geben können. Auch die Revision bringt insoweit keine konkreten Tatsachen vor.

3. Die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung sind vom Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. Das Schwurgericht brauchte keinen Völkerkundler als Sachverständigen über die Schwere türkischer Beleidigungen zu hören, die nach seiner Überzeugung überhaupt nicht ausgesprochen worden waren.

Entsprechendes gilt für die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen: Wurde der Angeklagte unmittelbar vor der Tat nicht beleidigt, so kann er sich auch nicht infolge einer Beleidigung in einem Affektstau befunden haben. Auch der Umstand, dass in der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags die dort weiter behauptete Minderintelligenz des Angeklagten nicht erwähnt ist, kann das Urteil nicht gefährden. Denn nach dem Inhalt des Hilfsbeweisantrags soll die Minderintelligenz erst zusammen mit den Beleidigungen einen Affektstau des Angeklagten bewirkt haben. Ihr kommt deshalb im Rahmen des Hilfsbeweisantrags keine Bedeutung zu, wenn keine Beleidigungen stattgefunden haben.

Die geistige Minderbegabung eines Angeklagten ist im Übrigen für sich allein noch kein Grund, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Erst wenn zu der Minderbegabung besondere Umstände hinzutreten, kann das den Tatrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichten. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat immerhin viele Jahre hindurch ohne Auffälligkeiten seine Arbeit in der Bundesrepublik verrichtet.

Mit der Frage des Affektstaus brauchte sich das Schwurgericht nicht im Einzelnen auseinanderzusetzen, da nach den Feststellungen für einen solchen Stau keine Anhaltspunkte vorliegen.

4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II.

Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Ebensowenig wie der Schuldspruch ist nach den Feststellungen der Strafausspruch zu beanstanden. Von der Anwendung des § 213 StGB hat das Schwurgericht mit Recht abgesehen, da nichts für mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB aF (jetzt einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB 1975) spricht. Wenn auch das Motiv des Angeklagten nicht geklärt werden konnte (UA S. 5), so steht doch fest, dass die Auseinandersetzung nicht von ██, sondern vom Angeklagten ausgegangen ist: Er stand, ohne einen erkennbaren Grund zu haben, vor allem ohne von █████████████████ bedroht gewesen zu sein, 45 Minuten nach Beginn der regulären Arbeitszeit von seinem Platz auf und ging zu dem Arbeitsplatz ███████████. Dabei hatte er bereits das Küchenmesser bei sich, mit dem er ███████████ die tödlichen Verletzungen beibrachte.

Die Brutalität, die sich in den zahlreichen vom Angeklagten mit großer Wucht geführten Stichen äußerte, und die Tatsache, dass es sich bei ███████████ um einen Freund des Angeklagten handelte, mit dem er zuvor noch keine Auseinandersetzung gehabt hatte (UA S. 2), durfte das Schwurgericht strafschärfend werten.

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WillmsMüller
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