Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 221/72
- Datum
- 22.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen (versuchten) schweren Raubes muss das Tatgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Wegnahmeentscheidung noch Gewalt angewandt wurde, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Fehlen hinreichend sicherer Feststellungen zum Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses und zur Fortdauer der Gewalt, ist eine Verurteilung wegen schweren Raubes nicht getragen und kann nur allenfalls ein versuchter Diebstahl in Betracht kommen.
Bei unklaren oder widersprüchlichen Urteilsfeststellungen ist die entsprechende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner auf Feststellungen gestützter Strafbefunde kann die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zur Folge haben.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 221/72
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Hans-Dieter ███ aus KC, dort geboren am ██████ wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – Verbrechen und Vergehen nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 223a, 43, 73 StGB – und wegen einer einfachen Körperverletzung – Vergehen nach §§ 223, 74 StGB – zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Auf Seite 5 UA wird festgestellt, dass der Angeklagte den sich wehrenden Zeugen █████████████ Meter vom Fahrzeug wegzog, ihn auf dem dort befindlichen Fahrradweg liegen ließ und ihm erst dann die Geldbörse abnahm, in der sich nicht die erhoffte Beute befand. An anderer Stelle wird zur Verneinung der Voraussetzungen des § 316a StGB ausgeführt, zu Gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er den Entschluss, ███ zu berauben, erst gefasst habe, nachdem er ██████ bereits vom Fahrzeug weggezerrt und am Straßenrand niedergelegt hatte (UA Bl. 15). Dass er von diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Wegnahmehandlung noch Gewalt angewandt hat, ist dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Die späteren Tritte dienten nicht mehr der Wegnahme. Allerdings geht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auf Bl. 14 UA davon aus, dass der Angeklagte dem sich wehrenden ██████ die Geldbörse abgenommen habe. Dass damit eine zusätzliche Feststellung getroffen werden soll, ergibt das Urteil nicht hinreichend deutlich. Danach bleibt unklar, wann der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer den Wegnahmeentschluss gefasst und ob er Gewalt zum Zwecke der Wegnahme angewandt hat. Würde es an dieser Gewalt fehlen, läge insoweit nur ein versuchter Diebstahl vor.
Die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, kann daher nicht bestehen bleiben. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Dagegen werden der Schuldspruch und der Ausspruch über die Strafe im Falle [REDACTED] – gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen – von der Aufhebung nicht berührt.
schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer