Revision teilweise Erfolg: Wegfall 'als Hehler' und Polizeiaufsicht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 221/65
- Datum
- 30.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist zulässig, wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass eine der in Betracht kommenden Tathandlungen vorliegt.
Bei Wahlfeststellung dürfen Nebenstrafen und Nebenfolgen nur angeordnet werden, wenn sie in allen für die Wahlfeststellung in Betracht kommenden Vorschriften angedroht sind.
Die Bezeichnung, der Verurteilte sei "als Hehler" verurteilt, ist unzutreffend, wenn das Gericht die mildeste einschlägige Strafvorschrift zugrunde legt.
Die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht setzt voraus, dass die einschlägige Strafnorm diese Nebenfolge für die gewählte Tatbestandsvariante ausdrücklich vorsieht; nach § 262 StGB kommt Polizeiaufsicht bei Hehlerei in Betracht, bei Diebstahl nur bei Verurteilung zu Zuchthaus gemäß § 248 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 18. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls oder Hehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████████ ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Januar 1965 dahin geändert, dass die Worte "als Hehler" und der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 19. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten des Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei schuldig gesprochen und "als Hehler" zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der Schuldspruch auf wahldeutiger Grundlage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eindeutige Feststellungen nicht zu treffen vermocht. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte die Sachen aus dem Kaufhaus HC, wenn er sie nicht selbst gestohlen haben sollte, doch in Kenntnis ihres strafbaren Vorerwerbs von einer dritten Person, und zwar nicht bloß zur Verwahrung, sondern zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten.
Die Strafe ist zu Recht dem mildesten Gesetz, nämlich dem § 259 StGB entnommen. Damit ist der Angeklagte indes nicht "als Hehler" verurteilt, so dass diese Worte zu streichen waren.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann nicht bestehen bleiben. Bei der Wahlfeststellung dürfen Nebenstrafen und Nebenfolgen nur ausgesprochen werden, wenn sie in allen für diese Wahlfeststellung in Betracht kommenden Gesetzen angedroht sind (vgl. RGSt 68, 257, 263). Nach § 262 StGB kann nur bei jeder Verurteilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls ist dies aber gemäß § 248 StGB nur möglich, wenn tatsächlich im Urteil eine Zuchthausstrafe ausgesprochen wurde. Das ist hier nicht geschehen. Dass die Strafkammer auf Zuchthaus erkannt haben würde, wenn sie den Angeklagten allein wegen Diebstahls verurteilt hätte, genügt dafür nicht.
| Kirchhof | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |