Revision: Wegfall von Nebenstrafen nach Aufhebung des Gesamtstrafauspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 221/60
- Datum
- 22.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung des Gesamtstrafauspruchs hebt kraft Gesetzes auch neben der Gesamtstrafe angeordnete Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen auf.
Bei Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Aufhebung hat das Gericht selbständig neu zu prüfen und gegebenenfalls Nebenstrafen oder Sicherungsmaßnahmen neben der neuen Gesamtstrafe anzuordnen.
Eine unterlassene Entscheidung über Nebenstrafen oder Sicherungsmaßnahmen kann nicht durch nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Urteils geheilt werden, wenn damit eine sachliche Änderung verbunden wäre.
Eine nachträgliche Nachholung der Entscheidung steht nur durch den zulässigen Rechtsmittelweg offen; eine Verschlechterung der Rechtsstellung eines nur vom Angeklagten erfolgreich revidierten Betroffenen ist unzulässig (Schlechterstellungsverbot).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 10. März 1960
Rubrum
Ist ein Urteil im Gesamtstrafaussprach aufgehoben worden und hat das Gericht in dem neuen Urteil infolge Irrtums über den Umfang der Aufhebung eine Entscheidung über die früher ausgesprochene Nebenstrafe oder Sicherungsmaßregel unterlassen, so kann diese nicht mehr nachgeholt werden, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.
=== TENOR === In der Strafsache gegen ████ ██, den Schädlingsbekämpfer ██, geboren am ███ ██ ██ 1917 in ██████, Kreis ████████████, wegen Rückfallbetrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Dr. Potterweich, Bundesrichter Schurpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 10. März 1960 im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das Berufsverbot entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
=== TATBESTAND === Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 4. März 1955 den Angeklagten wegen Rückfallbetruges und anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 20 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt; außerdem hatte es ihm jeweils auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters untersagt. Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht wurde der Angeklagte durch Urteil vom 17. März 1959 unter Freisprechung in einem Falle wegen Rückfallbetruges und anderer Straftaten wieder zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erlittenen drei Monate Untersuchungshaft und zu drei Geldstrafen von je 20 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus verurteilt; erneut wurden jeweils wieder auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und das Berufsverbot ausgesprochen. Dieses zweite Urteil wurde vom erkennenden Senat mit den Feststellungen im Gesamtstrafaussprach sowie hinsichtlich der beiden Geldstrafen in den Fällen ██ und ████████ aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (siehe BGHSt 14, 5).
Das Landgericht hat den Angeklagten jetzt unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft neuerdings zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und außerdem zu einer Geldstrafe von 20 DM und zu zwei Geldstrafen von je 10 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt. Der Urteilsspruch enthält weiter wie in den vorausgegangenen Urteilen vom 4. März 1956 und 17. März 1959 jeweils auf die Dauer von drei Jahren die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das Verbot, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.
Der Angeklagte erhebt mit der Revision die Sachrüge. Das Urteil, das im Übrigen keinen Rechtsfehler enthält, muss nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über das Verbot der Berufsausübung berichtigt werden. Dazu heißt es in den Urteilsgründen des Landgerichts:
„Die Nebenstrafe des Ehrverlusts und die Sicherungsmaßregel des Berufsverbots sind rechtskräftig angeordnet worden. Das Landgericht ist also der Auffassung gewesen, die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßregel seien von der Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs im Urteil vom 17. März 1959 nicht erfasst, vielmehr mit dem Schuldspruch dieses Urteils bestätigt worden und daher schon damals in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederholung der seiner Meinung nach rechtskräftigen Entscheidung in der Urteilsformel hat somit nur deklaratorische Bedeutung; eine eigene Entscheidung des Landgerichts liegt nicht vor. Seine Ansicht ist indessen rechtsirrig.
Nach § 76 StGB sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. RGSt 75, 212). Wird der Gesamtstrafaussprach aufgehoben, so entfallen damit auch die neben der Gesamtstrafe angeordneten Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Sicherungsmaßregeln. Das Gericht hat deshalb, falls es wieder eine Gesamtstrafe ausspricht, neu zu prüfen, ob es solche Maßnahmen verhängen will, und sie gegebenenfalls neben der Gesamtstrafe festzusetzen.“
=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === Die Aufhebung der Gesamtstrafe des Urteils vom 17. März 1959 bewirkte daher zugleich den Wegfall der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots. Weil dies eine gesetzliche Folge war, bedurfte es keines besonderen Ausspruchs hierüber, weshalb auch der Senat entsprechend der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs davon abgesehen hat. Das Landgericht hatte somit bei der Bildung der Gesamtstrafe neuerdings auch über die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßregel entscheiden müssen. Es hat dies bewusst unterlassen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Durch nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Urteils lässt sich dieser Mangel nicht beseitigen, weil eine sachliche Änderung des Urteils wäre (vgl. RGSt 61, 388; BGHSt 5, 5; BGH NJW 1953, 155). Wie allgemein eine fehlerhafte Entscheidung nur mit dem zulässigen Rechtsmittel gerügt werden kann, gibt es auch für die Nachholung einer unterlassenen Entscheidung nur den Rechtsmittelweg. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Nachholung nur zulässig ist, wenn das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegensteht. Da hier nur der Angeklagte, nicht auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, darf seine durch den Rechtsfehler erlangte Rechtsstellung nicht mehr zu seinen Ungunsten geändert werden. Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über das Berufsverbot muss somit wegfallen. Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch insoweit selbst richtigstellen.
Dotterweich Busch Dr. Potterweich Schalscha Schurpenseel Dr. █████