BGH: Wasserzusatz bei Auslandsbutter, Inverkehrbringen und Betrugstatbestand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 221/58
- Datum
- 12.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auslandsbutter ist verfälscht, wenn ihr nachträglich Wasser zugesetzt wird, auch wenn der für Deutsche Markenbutter zulässige Wassergehalt von 18 % nicht überschritten wird.
Dient eine Verfälschungshandlung ausschließlich der Vorbereitung des Inverkehrbringens, so tritt sie als Vortat hinter der Vertriebshandlung zurück; zu verurteilen ist dann grundsätzlich nur wegen des Vertriebs.
Der Verkauf verfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter erfüllt regelmäßig sowohl § 4 Nr. 2 LebMG (fehlende Kenntlichmachung der Verfälschung) als auch § 4 Nr. 3 LebMG (irreführende Bezeichnung), wenn sich Kenntlichmachungsmangel und Irreführung auf unterschiedliche Eigenschaften beziehen.
Wird verfälschte Auslandsbutter als unverfälschte Auslandsbutter ohne Kenntlichmachung des Wasserzusatzes vertrieben, ist regelmäßig § 4 Nr. 2 LebMG als Sondervorschrift maßgeblich; § 4 Nr. 3 LebMG tritt zurück, wenn sich beide Varianten auf dieselbe Eigenschaft beziehen.
Wer verfälschte Auslandsbutter ohne Kennzeichnung oder unter der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ verkauft, kann wegen Betrugs strafbar sein, wenn die gelieferte Ware einen geringeren Marktwert hat; auch die falsche Herkunftsbezeichnung kann einen Vermögensschaden begründen, wenn der Markt die Markenbutter wegen ihrer Gewähr- und Absatzfunktion höher bewertet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. Juni 1957
Leitsatz
a) Auslandsbutter, der nachträglich Wasser zugesetzt wird, ist verfälscht, auch wenn der für Deutsche Markenbutter zugelassene Wassergehalt von 18 % nicht überschritten wird.
b) Wird die durch Wasserzusatz verfälschte Auslandsbutter verkauft, so ist nur wegen des Vertriebs, nicht auch wegen der Verfälschung zu verurteilen.
c) Der Verkauf einer durch Wasserzusatz verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter ist nach den §§ 4 Nr. 2 und 3 LebMG, ihr Verkauf als Auslandsbutter nach § 4 Nr. 2 LebMG und der Verkauf unverfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter nach § 4 Nr. 3 LebMG strafbar.
d) Wer verfälschte Auslandsbutter ohne Kennzeichnung der Verfälschung oder sogar als Deutsche Markenbutter verkauft, ist des Betruges schuldig; der Verkauf unverfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter kann den Tatbestand des Betruges erfüllen.
Tenor
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. [REDACTED], 2. [REDACTED], 3. [REDACTED], 4. [REDACTED], 5. [REDACTED], 6. [REDACTED], 7. [REDACTED]
wegen Vergehens nach § 4 der Butterverordnung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. November 1958 in der Sitzung vom 12. Dezember 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Raidt, als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Gradenges,
als beisitzende Richter,
Das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Juni 1957 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft a) hinsichtlich der Angeklagten [REDACTED], soweit sie wegen Vergehens nach § 4 ButtVO i. V. m. § 11 LebMG und wegen zweier Vergehen nach § 4 LebMG verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch, b) soweit er hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] wegen Vergehens nach § 4 LebMG (Vertrieb von Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter) verurteilt und von der Anschuldigung, Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter verkauft zu haben, freigesprochen worden ist, c) soweit er die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] in vollem Umfang, d) soweit er die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] verurteilt hat, e) soweit er die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] wegen Vergehens nach § 11 LebMG i. V. m. § 4 LebMG und wegen Vergehens nach § 4 LebMG (betreffend Auslandsbutter) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch, f) soweit er die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] wegen Vergehens nach § 4 ButtVO i. V. m. § 11 LebMG und wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 LebMG (betreffend Auslandsbutter) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch,
2. auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] ferner im Strafausspruch, soweit er wegen Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 4 LebMG verurteilt worden ist,
3. die weiteren Revisionen der Angeklagten und die Revision des Angeklagten [REDACTED] werden verworfen. Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber nicht unter II befunden ist, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, wie folgt:
„wegen Vergehens gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes sowie wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes“, „wegen Vergehens gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes, wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Vergehens gegen § 12 der Butterverordnung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Milchgesetzes“, „wegen Vergehens gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes, wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes in zwei Fällen sowie wegen Vergehens gegen § 12 der Butterverordnung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Milchgesetzes“, „wegen Vergehens gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes sowie wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes in zwei Fällen“, „wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes in zwei Fällen“, „wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes“.
Die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] sind „im Übrigen freigesprochen“, und gegen die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] ist „das Verfahren im Übrigen eingestellt“ worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] Revision eingelegt.
A. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde das Urteil hinsichtlich sämtlicher Angeklagten an. Sie beschränkt jedoch ihre Revision erkennbar auf die Vorwürfe, die Verfehlungen bei der Herstellung und dem Verkauf von Butter zum Gegenstand haben.
Die Angeklagten waren bei der Milchverwertungsstelle Gen. m. b. H. [REDACTED] als Geschäftsführer vom 7. Dezember 1954 bis 30. September 1956, [REDACTED] vom Juni 1945 bis 7. Dezember 1954 und [REDACTED] vom 30. März 1955 bis 22. September 1956, [REDACTED] vom 25. April 1955 bis 27. April 1955 und [REDACTED] vom 29. März bis 21. April 1955 tätig.
Die Milchverwertungsstelle kaufte von Mitte Juni 1951 bis Mai 1956 laufend Auslandsbutter an, die regelmäßig einen Wassergehalt von weniger als 16 % hatte. Die Butter wurde zum großen Teil umgeformt und ihr hierbei Wasser zugesetzt, so dass sie einen Wassergehalt von nahezu 18 % erhielt; sie wurde sodann als Deutsche Markenbutter verpackt und als solche in den Verkehr gebracht oder auch, wie sich dem Urteil entnehmen lässt, als ausländische Butter vertrieben. Außerdem wurde zugekaufte Auslandsbutter ohne Wasserzusatz als Deutsche Markenbutter verpackt und dem Verbraucher zugeführt. Schließlich wurden bei der Herstellung von Butter, die als Deutsche Markenbutter in den Verkehr gebracht wurde, zurückgegebene Sahne und Butter, die zum Teil fleckig waren und einen schlechten Geruch hatten, sowie aus Tropf- und Schmutzmilch gewonnene Sahne verwendet. Diese Maßnahmen haben die Angeklagten während ihrer Tätigkeit angeordnet oder durchgeführt.
Die Strafkammer hat beurteilt:
a) den Zusatz von Wasser bei der Auslandsbutter als Vergehen nach § 4 ButtVO i. V. m. § 11 LebMG, b) die Anordnung, Auslandsbutter ohne Wasserzusatz als Deutsche Markenbutter zu verpacken und zu verkaufen, als Vergehen nach § 4 Nr. 3 LebMG und, soweit es sich um mit Wasser bearbeitete Auslandsbutter handelte, darüber hinaus als Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebMG, c) die Verwendung von verdorbener Sahne- und Butterretouren und von Sahne aus Tropf- und Schmutzmilch bei der Herstellung von Butter und den Verkauf dieses Erzeugnisses als Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebMG.
Einen Betrug hat die Strafkammer bei den Handlungen unter b) und c) verneint, da nach ihrer Auffassung den Abnehmern kein Schaden entstanden ist.
1.) Die Strafkammer findet in dem Zusatz von Wasser eine Zuwiderhandlung nach § 4 Nr. 2 ButtVO, die gemäß § 22 ButtVO als Vergehen nach § 11 Abs. 1 LebMG zu bestrafen ist. Dies ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat jedoch übersehen, dass in dem Zusetzen von Wasser ein Verfälschen liegt; denn durch den Wasserzusatz ist die ausländische Butter in ihrer normalen Zusammensetzung verändert und verschlechtert worden und hat so einen ihrem wahren Gehalt nicht entsprechenden Schein erhalten (RGSt 49, 350; 60, 493; JW 1938, 1323). Dem steht nicht entgegen, dass die ausländische Butter in der Regel einen Wassergehalt von weniger als 16 % hatte und durch das zugesetzte Wasser noch nicht den für Deutsche Markenbutter zulässigen Wassergehalt von 18 % erreichte. Für die Beurteilung entscheidend ist die Eigenschaft, die die Butter bei der Herstellung aus dem Naturerzeugnis erhielt. Hier hatte sie bei der Fertigung einen Wassergehalt von weniger als 16 %; in dieser bei der Herstellung erhaltenen Zusammensetzung war sie echt. Durch den nachträglichen Wasserzusatz bei der Umformung verlor sie diese Eigenschaft und wurde verschlechtert; denn sie erhielt einen der Wahrheit nicht entsprechenden Schein besserer Beschaffenheit. Sie war somit im Vergleich zu dem echten Erzeugnis verfälscht. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 6. März 1957 – 2 StR 577/56 – vertreten; an ihr ist festzuhalten. Danach kann die Ansicht der Revision, es sei gleichgültig, ob die Butter ihren Wassergehalt bei der Herstellung erhielt oder ob der fertigen Butter nachträglich Wasser zugesetzt wird, nicht gebilligt werden. Die Festlegung der Grenze des zulässigen Wassergehalts bei Deutscher Markenbutter bedeutet auch nicht, dass der Wassergehalt der fertigen Butter nachträglich bis zur Höchstgrenze gesteigert werden darf.
Die Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt und, wie sich den Feststellungen einwandfrei entnehmen lässt, zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr. Sie haben somit den äußeren und inneren Tatbestand eines Vergehens nach §§ 4 Nr. 1, 11 Abs. 1 LebMG erfüllt.
Eine Verurteilung hierwegen entfällt jedoch, da die Verfälschung entsprechend dem Vorsatz der Täter nur der Vorbereitung des In-Verkehr-Bringens des verfälschten Lebensmittels diente. In einem solchen Falle geht die Herstellungshandlung als Vortat in der Vertriebshandlung auf (RGSt 73, 83 und die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats). Dies gilt auch für die Zuwiderhandlung nach § 4 Nr. 2 ButtVO. Es bedarf daher keiner Erörterung, in welchem Verhältnis sie zu dem Vergehen der Lebensmittelfälschung nach § 4 Nr. 1 LebMG steht.
2.) Die Angeklagten haben die Auslandsbutter unter verschiedener Bezeichnung und ohne Kenntlichmachung des nachträglich erhöhten Wassergehalts in den Verkehr gebracht. Hiernach richtet sich jeweils die rechtliche Beurteilung.
a) Verpackung und Verkauf der verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter
Die Strafkammer nimmt hier zutreffend an, dass die Angeklagten sich durch den Verkauf der verfälschten Butter als Deutsche Markenbutter eines Vergehens nach §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG schuldig gemacht haben. Ohne Rechtsirrtum hält sie auch den Tatbestand eines Vergehens nach §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG für gegeben, da die Angeklagten das Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht haben. Neben der Verurteilung nach §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG scheidet zwar eine solche aus §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG aus, wenn in Bezug auf dieselbe Eigenschaft des verfälschten Lebensmittels beim Inverkehrbringen sowohl eine ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG unterbleibt als auch eine irreführende Bezeichnung nach § 4 Nr. 3 LebMG gebraucht wird, weil alsdann § 4 Nr. 2 LebMG die Sondervorschrift ist (RG JW 1938, 1323). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Die Eigenschaft der verfälschten Auslandsbutter, deren Kenntlichmachung die Angeklagten unterließen, war der nachträgliche Zusatz von Wasser bei der Umformung; die irreführende Bezeichnung bezog sich dagegen darauf, dass diese Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter angeboten und verkauft wurde. Die nicht ausreichende Kenntlichmachung und die Irreführung betreffen somit nicht dieselbe Eigenschaft.
Die Strafkammer verneint einen Betrug. Sie nimmt zwar an, dass die Angeklagten die Abnehmer über die Herkunft der Butter täuschten und dadurch bei diesen einen Irrtum erregten, meint jedoch, ein Schaden sei den Abnehmern nicht entstanden, da die Auslandsbutter in der fraglichen Zeit einen höheren Preis als Deutsche Markenbutter hatte. Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese Auffassung. Die Strafkammer übersieht, dass die Abnehmer ja keine echte Auslandsbutter erhielten, sondern eine verfälschte. Eine solche verfälschte Auslandsbutter hatte aber keinen oder jedenfalls einen niedrigeren Marktwert als Deutsche Markenbutter. Die Abnehmer haben somit einen Schaden erlitten, da sie eine geringerwertige Ware erhielten. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher Betrug zu Unrecht verneint worden. Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und dem Betrug ist rechtlich möglich (RGSt 73, 83, 85).
b) Verkauf verfälschter Auslandsbutter als Auslandsbutter
Dem Urteil ist zu entnehmen und die Revision weist auch darauf hin, dass ein Teil der verfälschten Auslandsbutter wieder als Auslandsbutter verpackt und ohne Kenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes verkauft worden ist. Die Strafkammer hat hier das Verhalten der Angeklagten nur als eine Zuwiderhandlung nach den §§ 4 Nr. 2, 22 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. 1 LebMG beurteilt. Den Vertrieb dieser Butter als Auslandsbutter hat sie rechtlich überhaupt nicht gewürdigt. Anklage und Eröffnungsbeschluss haben dies ebenfalls unterlassen und sich darauf beschränkt, das nachträgliche Wasserzusetzen den Angeklagten als strafbare Handlung vorzuwerfen. Gegenstand der Urteilsfindung ist jedoch nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Tat bedeutet hier nach der ständigen Rechtsprechung das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit den durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnissen nach der Lebensauffassung einen natürlichen Vorgang bildet (RGSt 70, 396; 72, 339).
Die Auslandsbutter wurde verfälscht zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr. Die Verfälschung und das Inverkehrbringen ist daher der geschichtliche Vorgang, den die Strafkammer zu beurteilen hatte.
Die Angeklagten haben sich durch den Vertrieb der verfälschten Auslandsbutter als echter Auslandsbutter ohne Kenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes eines Vergehens nach den §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG schuldig gemacht. Die Anwendung des § 4 Nr. 3 LebMG entfällt hier, weil die Eigenschaft, deren Kenntlichmachung die Angeklagten unterließen, die Beschaffenheit dieser Butter gewesen ist; über diese Eigenschaft haben sie auch die irreführende Bezeichnung gebraucht. In diesem Fall ist nur die Sondervorschrift des § 4 Nr. 2 LebMG anwendbar. Ebenso scheidet, wie bereits dargelegt, eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung nach den §§ 4 Abs. 2, 22 ButtVO, § 11 Abs. 1 LebMG und wegen Vergehens nach den §§ 4 Nr. 1, 11 Abs. 1 LebMG aus.
Zugleich haben die Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch einen Betrug begangen. Sie haben den Abnehmern vorgespiegelt, sie erhielten eine echte, unverfälschte Auslandsbutter, während sie in Wahrheit eine Auslandsbutter mit nachträglichem Wasserzusatz bekamen, die jedenfalls von geringerer Güte war und deshalb einen niedrigeren Marktwert hatte, wenn sie überhaupt einen besaß. Den Abnehmern ist daher ein Schaden entstanden. Es genügt, dass die Angeklagten durch den Verkauf dieser Butter nicht sich selbst, sondern der Milchverwertungsstelle einen Vorteil verschaffen wollten.
c) Verkauf unverfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter
Recht findet die Strafkammer darin, dass die Angeklagten Auslandsbutter, die kein Wasser zugesetzt erhielt und daher nicht verfälscht war, als Deutsche Markenbutter verkauft haben, ein Vergehen nach den §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG.
Einen Betrug verneint sie, da zur fraglichen Zeit die Qualität der Auslandsbutter die der Deutschen Markenbutter teilweise übertroffen habe und ihr Marktpreis höher gewesen sei. Der Preis richte sich, wie sie meint, bei der Butter nicht entscheidend nach der Herkunft, sondern nach der Marktlage und damit innerhalb des durch Angebot und Nachfrage gestatteten Rahmens nach der Güteklasse; hiernach sei aber mit der Verkehrsauffassung vom tatsächlichen Wert der Butter auszugehen, der höher gewesen sei, als der der Deutschen Markenbutter. Den Abnehmern ist also nach Auffassung der Strafkammer kein Vermögensschaden entstanden, weil sie zwar Ware einer anderen Herkunft erhalten haben, diese Ware jedoch höherwertig war.
Mit diesen Erwägungen sind aber die Feststellungen der Strafkammer nicht vereinbar, dass die Käufer Deutsche Markenbutter verlangten und Auslandsbutter ablehnten, indessen nicht wegen des höheren Preises. Gerade weil die Auslandsbutter schwieriger abzusetzen war, haben die Angeklagten sie fälschlich als Deutsche Markenbutter, die begehrt wurde, bezeichnet. Die Ablehnung der Auslandsbutter war demnach in Wirklichkeit nichts anderes als eine den Markt beherrschende Unterbewertung der Auslandsbutter, der gegenüber die Qualitätsmerkmale zurücktraten. Der Marktwert der Deutschen Markenbutter beruhte auf ihrer Herkunft, ihrer besseren Absatzfähigkeit und der in der Bezeichnung liegenden Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bei ihrer Herstellung, die einwandfreie Eigenschaft sichern sollten. Die Strafkammer wird daher nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob der Marktwert der Deutschen Markenbutter nicht höher gewesen ist als der Marktwert der Auslandsbutter, mag auch diese einen höheren Preis gehabt haben. Ist dies zu bejahen, haben die Abnehmer einen Schaden erlitten (BGHSt 3, 32).
3.) Die Herstellung von Butter unter Verwendung zurückgegebener Sahne und Butter, die zum Teil fleckig waren und einen schlechten Geruch hatten, und von Sahne, die aus Tropf- oder Schmutzmilch gewonnen war, und der Verkauf dieses Erzeugnisses als Deutsche Markenbutter hat die Strafkammer zutreffend als Vergehen nach den §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG beurteilt. Diese Butter war ein nachgemachtes Lebensmittel, weil sie unter Außerachtlassung der Bestimmungen für die Herstellung Deutscher Markenbutter nicht aus dem Naturprodukt allein gewonnen wurde und weil unzulässige Bestandteile verwendet wurden.
Nach § 6 Abs. 1 ButtVO darf Deutsche Markenbutter nur aus Sahne, die einem anerkannten Pasteurisierungsverfahren unterworfen und gekühlt wurde, hergestellt werden und muss mindestens 17 Wertmale, davon mindestens 12 Wertmale für Geschmack aufweisen. Milch, die erheblich verschmutzt ist, gilt nach § 6 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Milchgesetz vom 15. Mai 1931 (RGBl. I S. 150) in der jetzt geltenden Fassung als verdorben und ist auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen. Als erheblich verschmutzt gilt auch Tropfmilch. Milcherzeugnisse, die unter Verwendung einer solchen Schmutzmilch hergestellt sind, also auch Sahne, werden ebenfalls als verdorben angesehen und sind auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen (§§ 2 Nr. 8, 7 Nr. 1 AVO zum Milchgesetz). Eine aus Schmutzmilch gewonnene oder zurückgegebene, nicht mehr frische Sahne ist daher bei der Herstellung Deutscher Markenbutter nicht verwendbar. Weiter verbietet § 4 Nr. 1 ButtVO das Mischen von Butter, demnach auch das Beimischen einer anderen Butter, noch dazu einer zurückgegebenen Butter.
Alle diese Bestimmungen haben die Angeklagten nicht beachtet. Das als Deutsche Markenbutter verkaufte Lebensmittel hatte somit nicht die Eigenschaft, die es aufweisen muss und die der Verbraucher bei ihm erwarten kann. Es war nachgemacht (vgl. RGSt 49, 350).
Da die Herstellung nur der Vorbereitung des Vertriebs diente, und da es sich bei der unterlassenen Kenntlichmachung und der irreführenden Bezeichnung um dieselbe Eigenschaft handelte, ist aus den bereits dargelegten Gründen nur die Sondervorschrift des § 4 Nr. 2 LebMG anwendbar.
Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob das Lebensmittel nicht auch verdorben war und bei den Verbrauchern, wenn ihnen die Verwendung der unzulässigen Stoffe bekannt gewesen wäre, Ekel erregt hätte (RGSt 23, 409; GA 46, 138). Sie wird dies in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen haben.
Die Strafkammer verneint einen Betrug, da die unerlaubten Zusätze gering waren, so dass „wirtschaftlich gesehen von einem noch messbaren Schaden nicht mehr ausgegangen werden kann“. Zu Recht bemängelt die Revision diese Auffassung; sie ist unhaltbar. „Deutsche Markenbutter“ ist ein Qualitätsbegriff. Die Bezeichnung bürgt dafür, dass die Vorschriften, die ihre einwandfreie Herstellung und Beschaffenheit sichern, beachtet worden sind. Ein Erzeugnis, das nicht den an die Herstellung und die verwendbaren Stoffe gestellten Anforderungen entspricht, hat nicht den Marktwert eines echten Erzeugnisses. Den Abnehmern wurde vorgespiegelt, sie erhielten „Deutsche Markenbutter“. Sie haben deshalb den entsprechenden Preis bezahlt. Als Gegenwert bekamen sie ein geringerwertiges (möglicherweise auch verdorbenes und Ekel erregendes) Lebensmittel. Sie haben deshalb einen Schaden erlitten.
4.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist sonach das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] wegen Vergehens nach § 4 ButtVO i. V. m. § 11 LebMG und wegen zweier Vergehen nach § 4 LebMG verurteilt worden sind. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagten als Mittäter handelten. Sie wird weiter untersuchen müssen, wie die Taten unter I, 2 a bis c rechtlich zusammentreffen, insbesondere ob Tateinheit vorliegt, soweit verfälschte Auslandsbutter teils als Deutsche Markenbutter, teils als echte Auslandsbutter in den Verkehr gebracht wurde. Die unter I, 3 erörterte Tat ist nach den bisherigen Feststellungen eine selbständige Handlung. Soweit Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz vorliegt, ist die Strafe dem § 263 StGB zu entnehmen.
II. [REDACTED]
1.) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen als Vorsitzender der Genossenschaft geduldet, dass angekaufter Auslandsbutter nachträglich Wasser zugesetzt wurde, obwohl er wusste oder damit rechnete, dass dies nicht erlaubt sei. Er hatte jedoch keine Kenntnis davon, dass Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter verkauft und in den Verkehr gebracht wurde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 4 Nr. 2 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. 1 LebMG verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hier ebenfalls begründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter I verwiesen werden. Der Angeklagte hatte keine Kenntnis, dass die verfälschte Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter verkauft wurde. Er hat demnach angenommen, dass sie wieder als Auslandsbutter vertrieben werde und dies auch gewollt. Insoweit hat die Strafkammer sein Vorgehen ebenfalls nicht geprüft. Da der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, vorsätzlich handelte, ist sein Tun als Vergehen nach §§ 4 Abs. 2, 11 LebMG und als Betrug zu beurteilen.
Der Annahme eines vollendeten Betrugs stünde dabei nicht, wie die Staatsanwaltschaft meint, entgegen, dass ein Teil dieser verfälschten Butter nicht als Auslandsbutter, sondern als Deutsche Markenbutter verkauft wurde. Der Angeklagte hat sich vorgestellt, die Abnehmer würden durch die Behauptung, es handle sich um echte unverfälschte Auslandsbutter, getäuscht und dadurch zum Erwerb bestimmt. Sie wurden auch getäuscht, allerdings noch durch eine zusätzliche unwahre Angabe über die Beschaffenheit des Lebensmittels, indem es ihnen als Deutsche Markenbutter bezeichnet wurde. Das ist aber nur eine unerhebliche Abweichung von dem Verlauf, den der Angeklagte sich vorgestellt und gewollt hat; die Zurechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen (RGSt 51, 305, 311; 70, 257).
Der Eröffnungsbeschluss hat den Wasserzusatz als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Die Aufhebung des Urteils gibt daher der Strafkammer die Möglichkeit zu prüfen, ob der Angeklagte, wie die Revision meint, sich nicht in der Zeit vor dem 16. 12. 1954 zumindest eines fahrlässigen Vergehens nach §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 5 LebMG schuldig gemacht hat.
2.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Verwendung von Sahne aus Tropf- und Schmutzmilch, ja sogar aus Milch, die aus gerbrochenen Flaschen über verunreinigte Milchkastenböden und Transportbänder lief, nicht nur geduldet, sondern nach dem 29. 8. 1955 sogar angeordnet. Eine Mitwirkung bei der Verwendung von zurückgesendeter Butter und Sahne ist dagegen nicht für erwiesen angesehen worden.
Die Strafkammer hat hier den Angeklagten wegen eines Vergehens nach §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG verurteilt. Zu Recht bemängelt die Revision, dass sie den Tatbestand des Betrugs verneint hat. Die Ausführungen zu 3. gelten hier entsprechend. Dies nötigt auch insoweit zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer nicht auch eine Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Angeklagten über die Verwendung von Butter, die zurückgegeben wurde, festgestellt hat. Sie greift damit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Infolge der Aufhebung des Urteils hat die Strafkammer jedoch den Sachverhalt auch in dieser Richtung neu zu prüfen.
III. [REDACTED] und [REDACTED]
Die Angeklagten waren als Buttermeister bei der Genossenschaft tätig, und zwar [REDACTED] von Juli 1951 bis 25. April 1952 sowie drei Wochen vom 22. April 1955 an, [REDACTED] ab 1952 bis November 1953 und von April 1955 bis September 1956, [REDACTED] vom 1. Oktober 1954 bis 24. März 1955 und vom 29. März bis 21. April 1955. Sie haben während ihrer Tätigkeit veranlasst, dass der Auslandsbutter Wasser zugesetzt wurde, haben weiter auch den Verkauf dieser Butter teils als Deutsche Markenbutter, teils als Auslandsbutter angeordnet; ferner haben sie echte Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter verkaufen lassen, sowie die Verwendung von zurückgelieferter Sahne und Butter und von aus Schmutzmilch gewonnener Sahne bei der Herstellung von Deutscher Markenbutter vorgeschrieben. Die Strafkammer hat hierwegen die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 ButtVO i. V. m. § 11 LebMG, [REDACTED] und [REDACTED] außerdem wegen Beihilfe zum Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebMG in zwei Fällen verurteilt.
Die Aufhebung des Urteils wegen der rechtlich fehlerhaften Beurteilung der Haupttat führt auch zur Aufhebung, soweit die Angeklagten wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Die Strafkammer hat den Sachverhalt nach den bereits dargelegten Gesichtspunkten neu zu prüfen. Sie hat hierbei auch zu würdigen, dass Auslandsbutter nach ihrer Verfälschung wieder als solche verkauft wurde.
Dies gilt auch für den Angeklagten [REDACTED], obwohl der Eröffnungsbeschluss ihm nur einen unzulässigen Wasserzusatz zur Last gelegt hat, da, wie bereits dargelegt, dadurch Gegenstand der Urteilsfindung auch der Vertrieb dieser Butter geworden ist. Eine Prüfung in dieser Richtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat, soweit ihm der Eröffnungsbeschluss Hilfeleistung bei der Verpackung und dem Verkauf der Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter vorgeworfen und darin Beihilfe zum Betrug und zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 3 LebMG gefunden hatte; denn dieser Freispruch ist von der Revision der Staatsanwaltschaft mit angefochten.
IV. [REDACTED]
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, da bereits die Verfahrensrüge, die Zeugin [REDACTED] sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, durchdringt; denn auch auf deren Aussage gründet die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld dieses Angeklagten. Es bedarf daher keiner Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Bemerkt sei jedoch, dass die Strafkammer ausreichend festgestellt hat, worin die Hilfeleistung des Angeklagten lag. Dass er von der Genossenschaft abhängig war, rechtfertigt nicht die strafbare Handlung. Die Strafkammer hat den Sachverhalt auch hier nach den bereits angeführten Gesichtspunkten neu zu prüfen.
V. Weitere Aufhebung nach § 357 StPO
Die Aufhebung des Urteils wegen eines Vergehens gegen § 4 Nr. 2 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. 1 LebMG sowie wegen Vergehens gegen §§ 4, 11 Abs. 1 LebMG (betreffend Auslandsbutter) auf die Revision der Angeklagten war auch auf die Angeklagten [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] zu erstrecken, da deren Verurteilung insoweit ebenfalls auf dem Rechtsfehler, der zur Aufhebung führt, beruht (§ 357 StPO). Soweit der Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, folgt dies aus der teilweisen Aufhebung des Urteils.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Strafvorschrift in § 11 LebMG enthalten ist. Die Strafkammer muss daher diese Bestimmung im Urteilsspruch anführen, falls sie überhaupt die verletzte Strafvorschrift benennen will.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel |