Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortsetzungszusammenhang vs. natürliche Handlungseinheit bei Körperverletzung im Amt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 221/54
Datum
16.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Körperverletzung im Amt verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH stellt fest, dass Fortsetzungszusammenhang und natürliche Handlungseinheit sich ausschließen und die erstere erst zu prüfen ist, wenn die letztere verneint wird. Bei Verletzungen unterschiedlicher Personen kommt Fortsetzungszusammenhang nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang und natürliche Handlungseinheit schließen einander aus; der Fortsetzungszusammenhang ist nur zu prüfen, wenn eine natürliche Handlungseinheit verneint wurde.

2

Zwischen Straftaten, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten, liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor; die körperliche Unversehrtheit ist ein solches höchstpersönliches Rechtsgut.

3

Eine natürliche Handlungseinheit setzt räumlich-zeitliche Nähe voraus; zeitlich nur weiter auseinander liegende gleichartige Handlungen gelten nicht als natürliche Handlungseinheit, zeitliche Nähe erfordert regelmäßig unmittelbares Aufeinanderfolgen.

4

Auch bei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bleiben die Feststellungen über Anzahl und Art der einzelnen Taten geboten; eine solche Einheit führt rechtlich zur Zusammenfassung (Idealkonkurrenz), ersetzt aber nicht die Feststellung der Einzeltaten.

5

Die Anwendung von § 340 StGB schließt § 223 Abs.1 StGB als engere Bestimmung aus; Tateinheit mit § 223a StGB ist hingegen möglich, etwa bei Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 28. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Revierhauptwachtmeister Franz M █████ aus B █████, geboren am █████ in B █████, bei ███ ████, wegen fortgesetzter Körperverletzung im Amt,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt C in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberregierungsrat der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter ███ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war als Justizwachtmeister im Strafvollzug von 1939 bis 1943 zu den Straflagern in K [REDACTED] abgeordnet. Von Frühjahr 1940 bis Oktober 1943 versah er seinen Dienst im Lager III als Sanitätswachtmeister. Während dieser Zeit misshandelte er erkrankte Häftlinge, die ihn in der Revierstube aufsuchten.

Die Strafkammer hat ihn deshalb „wegen fortgesetzter Körperverletzung im Amte“ zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil bezeichnet namentlich zwei Häftlinge, die der Angeklagte geschlagen hat. Es führt die Aussage noch anderer Zeugen an, die Misshandlungen des Angeklagten gegenüber Häftlingen beobachtet haben, und stellt dann fest, „dass der Angeklagte in der Zeit von August 1940 bis März 1941 und von Herbst 1942 bis Herbst 1943 Häftlinge des Strafgefangenenlagers B [REDACTED] fortgesetzt misshandelt hat.“

Im Anschluss daran spricht es aus, dass eine „natürliche Handlungseinheit“ gegeben sei, weil der Angeklagte auf Grund seiner nationalsozialistischen Haltung die einzelnen Vergehen gegenüber den der Zahl nach nicht mehr feststellbaren Häftlingen begangen habe. Deshalb liege im Rechtssinne nur eine Handlung vor.

Mit der Revision behauptet der Angeklagte die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde greift durch. Zwar ist das, was die Revision vorbringt, „offensichtlich unbegründet“, denn sie wendet sich ausdrücklich nur gegen die Anwendung der Verordnung des Zentral-Justizamts vom 23. Mai 1947, deren Voraussetzungen die Strafkammer einwandfrei darlegt. Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen nicht bestehenbleiben.

1. Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang angenommen, den Angeklagten auch wegen eines fortgesetzten Vergehens verurteilt und zur Begründung angeführt, dass eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Das ist rechtsirrig; denn diese beiden Begriffe schließen einander aus. Die Frage, ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, taucht erst dann auf, wenn der Tatrichter eine natürliche Handlungseinheit verneint hat.

2. Zwischen Straftaten, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Menschen richten, ist ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich. Die körperliche Unversehrtheit ist ein solches Rechtsgut (OGHSt 1, 203, 204; BGH NJW 1953, 1034). Die Vergehen nach § 340 StGB sind deshalb nicht „fortgesetzt“ begangen.

3. Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn mehrere gleichartige körperliche Betätigungen räumlich und zeitlich in so engem Zusammenhang miteinander stehen, dass sie der natürlichen Betrachtung als Einheit erscheinen. Zeitlich ist dieser Zusammenhang nur dann so eng, wenn die einzelnen Handlungen unmittelbar aufeinander folgen (RGSt 59, 317; 72, 193/195; 74, 375; 76, 140/143; Böse in DRZ 1949, 217).

Schon der weite zeitliche Zwischenraum zwischen den einzelnen festgestellten Fällen schließt deshalb eine natürliche Handlungseinheit aus. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 5. Juni 1951 (BGHSt 1, 219) eine natürliche Handlungseinheit für einen gleichen Fall ausdrücklich abgelehnt. Außerdem: Läge eine natürliche Handlungseinheit vor, so hätte dies nur zur Folge, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten im Rechtssinne als eine Handlung anzusehen wäre und deshalb die einzelnen Körperverletzungen rechtlich zusammenträfen (gleichartige Idealkonkurrenz). Es bliebe also auch dann notwendig, die einzelnen Fälle festzustellen und nur wegen der erwiesenen Zahl tateinheitlich begangener Körperverletzungen zu verurteilen.

Die Strafkammer muss also in der neuen Verhandlung prüfen, wie viele Häftlinge mindestens der Angeklagte geschlagen hat und in welcher Weise.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass § 340 StGB in seiner Fassung den § 223 Abs. 1 StGB ausschließt, als die engere Bestimmung, während Tateinheit mit § 223a StGB möglich ist (die Fälle, in denen der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug benutzt hat).

Bei dieser Sachlage bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung. Falls der Angeklagte in der neuen Verhandlung seine Beweisanträge wiederholt, hat die Strafkammer Gelegenheit, dem Vorbringen der Revision zu den bisherigen Ablehnungsgründen Rechnung zu tragen.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. ArndtHoepner
Revision: Fortsetzungszusammenhang vs. natürliche Handlungseinheit bei Körperverletzung im Amt — Themis