Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfahrensverzögerung nach Art.6 EMRK berücksichtigt, Strafe bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/94
Datum
05.07.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt wegen fahrlässiger Brandstiftung mit Todesfolge ein. Streitpunkt war, ob die zweijährige verspätete Aktenvorlage eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt und zu einer Strafmilderung führen muss. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die Verfahrensverzögerung ist zwar gegeben, ändert aber wegen der bereits milden, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Verfahrensverzögerungen infolge verspäteter Vorlage der Akten an das Revisionsgericht können eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen und sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

3

Eine Feststellung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils; es ist zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Strafe erforderlich und verhältnismäßig ist.

4

Ist die verhängte Strafe angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat bereits milde (etwa zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe), kann eine weitere Herabsetzung trotz festgestellter Verfahrensverzögerung unvertretbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 220/94

vom 5. Juli 1995

in der Strafsache gegen Hi Co Ginter aus █, geboren am ██ 1930 in ███ wegen fahrlässiger Brandstiftung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre nach Urteilsverkündung vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 m.w.N.). Dieser Umstand muss auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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