Revision verworfen; Verfahrensverzögerung nach Art.6 EMRK berücksichtigt, Strafe bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/94
- Datum
- 05.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Verfahrensverzögerungen infolge verspäteter Vorlage der Akten an das Revisionsgericht können eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen und sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
Eine Feststellung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils; es ist zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Strafe erforderlich und verhältnismäßig ist.
Ist die verhängte Strafe angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat bereits milde (etwa zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe), kann eine weitere Herabsetzung trotz festgestellter Verfahrensverzögerung unvertretbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 220/94
vom 5. Juli 1995
in der Strafsache gegen Hi Co Ginter aus █, geboren am ██ 1930 in ███ wegen fahrlässiger Brandstiftung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre nach Urteilsverkündung vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 m.w.N.). Dieser Umstand muss auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
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