Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (Mitverschulden der Justiz)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/89
- Datum
- 04.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer darf ein Mitverschulden der Justiz als Strafmilderungsgrund nur berücksichtigen, wenn ein nachvollziehbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Justiz und dem tatbezogenen Verhalten des Angeklagten festgestellt ist.
Die Strafzumessung muss widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet sein; offenkundige Widersprüche in der Würdigung können einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen.
Hat die Strafkammer bei der Strafbemessung einen durchgreifenden Rechtsfehler begangen, der die Höhe der Strafe möglicherweise beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Gewichtung von Vorstrafen, Alkoholbeeinträchtigung und bewährungsrechtlichen Umständen ist dem Tatgericht überlassen, bedarf jedoch einer kohärenten und tragfähigen Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. November 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Wilfried Heinrich ███ aus K___, geboren am █ 1956 in K___, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus K___ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Der Angeklagte wurde seit 1977 fünf Mal wegen – teils mehrerer – überwiegend unter Alkoholeinwirkung begangener Gewaltdelikte wie Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Nötigung und Widerstand zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er hat alle Strafen zumindest zum Teil verbüßt, in einigen Fällen nach Strafaussetzung und deren Widerruf. Nachdem der Angeklagte die Strafen für die letzten beiden Verurteilungen – zu Freiheitsstrafen von elf und zehn Monaten unter anderem wegen Körperverletzungen und Bedrohungen – jeweils zu zwei Dritteln verbüßt hatte, beantragte er vorzeitige Entlassung, die jedoch von der Strafkammer des Landgerichts „im Hinblick auf die erheblichen einschlägigen Vorstrafen und die nicht bewältigte Alkoholproblematik des Angeklagten“ abgelehnt wurde. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hob das Oberlandesgericht den Beschluss der Strafkammer auf und setzte die Vollstreckung der beiden Restfreiheitsstrafen „ab 19. Mai 1988 für drei Jahre zur Bewährung“ aus, weil das Beschwerdegericht glaubte, nunmehr eine günstige Sozialprognose stellen zu können.
Am Tag der Entlassung nahm der Angeklagte Verbindung zu Frau N___ auf, mit der er Anfang 1985 ein intimes Verhältnis gehabt hatte. Er begleitete sie auf einem kurzen Spaziergang und erfuhr dabei, dass sie am Abend ihre in einem anderen Ort wohnhafte Freundin besuchen werde; er bat sie, ihn in ihrem PKW in jenen Ort mitzunehmen, was sie zusagte. Dort angekommen, ließ sich Frau N___ vom Angeklagten zu einem „Kneipenbummel“ überreden. Währenddessen entschloss sich der Angeklagte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Wie schon beim Spaziergang unternahm er nunmehr im PKW und in einer Gaststätte Annäherungsversuche, die Frau N___ aber jeweils zurückwies; sie bedrängte ihn deshalb auch, die Gaststätte zu verlassen. Als sie anschließend im PKW erklärte, nach Hause zu müssen, versuchte er, ihr an die Brust und zwischen die Beine zu fassen. Frau N___ verbat sich dies und wehrte ihn ab, ließ sich aber von ihm noch den weiteren Weg zeigen, weil sie sich in der Ortschaft nicht gut auskannte. Der Angeklagte dirigierte sie daraufhin zu einem abseits gelegenen Festplatz. Als sie Bedenken bekam und anhielt, um zu wenden, drückte er sie gegen die Rückenlehne, die er nach unten drehte. Er fasste sie trotz ihrer ständigen energischen Weigerung und Abwehr unter der Kleidung an Brust und Geschlechtsteil, verhinderte einen Fluchtversuch und unterband Hilferufe, indem er ihr Mund und Nase zuhielt. Im Bewusstsein, dass er nur mit Gewalt zum Ziel kommen könne, versetzte er ihr einen kräftigen Faustschlag unter das Kinn, zog sie aus und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr durch. Zur Tatzeit war seine Steuerungsfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 2,45 ‰ erheblich vermindert.
2. Die Strafkammer hat „nach Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände“ den Fall als minder schwer beurteilt. An belastenden Umständen hat sie angeführt, „dass der Angeklagte in den vergangenen Jahren mehrfach wegen Gewaltdelikten strafällig geworden ist, deswegen Freiheitsstrafen verbüßt hat und nur 12 Stunden vor dieser Tat aus der Strafhaft entlassen worden ist“. Zu seinen Gunsten hat das Gericht ausgeführt, dass Frau █ nach ihren früheren geschlechtlichen Beziehungen zum ███████████ nunmehr „den eigentlichen Geschlechtsverkehr“ mit ihm „nicht als so abstoßend empfunden haben mag“, wie eine von einem fremden Mann vergewaltigte Frau. Besonderes strafmilderndes Gewicht hat das Landgericht dem als erhebliches Mitverschulden gewerteten Verhalten der Frau ████ beigemessen, da sie ihn trotz seiner im Laufe des Abends immer deutlicher gewordenen Absicht nicht aus dem PKW gewiesen hatte. Auf dieser Grundlage hat es den Ausnahmestrafrahmen angewandt.
(Eine weitere Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB hat es im Hinblick auf das Wissen des Angeklagten, dass er unter Alkoholeinfluss gegen Menschen gewalttätig werde, abgelehnt).
„Innerhalb des hiernach vorgegebenen Strafrahmens“ hat die Strafkammer als gegen den Angeklagten sprechende Umstände erstmals die tateinheitlich mit der Vergewaltigung begangene Körperverletzung sowie die Tatsache angesprochen, „dass er die ... Straftat innerhalb zweier laufender Bewährungszeiten wegen Gewaltdelikten begangen hat“, und zwar am selben Tag, an dem er auf Grund „der falschen Ansicht“ des Oberlandesgerichts, „dem Angeklagten eine günstige Prognose stellen zu können“, entlassen worden sei. Die Rückfallgeschwindigkeit sei nicht zu überbieten. Nach Festsetzung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat das Landgericht weiter ausgeführt:
Eine höhere Freiheitsstrafe hat die Strafkammer auch deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil neben dem Mitverschulden der geschädigten Zeugin auch ein Mitverschulden der Justiz an dieser so schnellen und frühen Tat unverkennbar ist. Ihm war aus höchstrichterlichem Mund – so wie er es verstehen musste – bescheinigt worden, dass er ein braver Mann geworden sei und dass die vor Gewalttätigkeiten nur so strotzenden Vorstrafen vergeben seien, jedenfalls nicht mehr in dem Maße gegen ihn gewertet wurden, dass er jedenfalls erst einmal das Ende der laufenden Vollstreckungen abzuwarten hatte, bis er auf dem von ihm jahrelang eingeschlagenen Weg des Alkoholmissbrauchs und der anschließenden Gewalt gegen Menschen fortfahren könne“ (UA Bl. 30 f).
Eine Strafaussetzung hat die Strafkammer abgelehnt; sie vermochte dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu stellen, nachdem er „die hier in Rede stehende Straftat innerhalb zweier laufender Bewährungszeiten und am Tag der Entlassung aus der Strafhaft begangen“ hat.
II.
Diese Strafzumessungserwägungen weisen einen durchgreifenden, den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
Bei der konkreten Strafbemessung gibt die Strafkammer zu erkennen, dass sie möglicherweise für die Tat des Angeklagten, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zu frühen Strafaussetzung gestanden hätte, eine höhere Strafe verhängt hätte, somit das „Mitverschulden der Justiz“ als Milderungsgrund gewertet hat. Diese Bewertung ist nicht gerechtfertigt.
Die Strafkammer bringt zum Ausdruck, der Strafaussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts habe dem Angeklagten die Vorstellung vermittelt, die Justiz nehme (seine) Straftaten nicht ernst. Insoweit widerspricht sie sich aber selbst. Sie entnimmt dem Beschluss immerhin, dass das Oberlandesgericht darin an den Angeklagten, für diesen verständlich, die Aufforderung gerichtet hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, und dies als Voraussetzung für den Erlass der Reststrafen nach Ablauf der festgesetzten Zeit bezeichnet hat. Inwiefern diese Erklärung und Aufforderung den Entschluss des Angeklagten gefördert oder zum Abbau von Hemmungen beigetragen haben konnte, am ersten Tag der Bewährungszeit eine Straftat zu begehen, ist unerfindlich.
Das gilt auch, soweit die Strafkammer meint, der Angeklagte habe die Strafaussetzung dahin verstehen müssen, dass die Vorstrafen „vergeben“ seien und er nach Ablauf der Bewährungszeit „auf dem von ihm jahrelang eingeschlagenen Weg des Alkoholmissbrauchs und der anschließenden Gewalt gegen Menschen fortfahren könne“.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Würdigung der genannten Umstände eine höhere Strafe verhängt hätte.
| Maier | Niemöller | Detter | |||
| Theune | Gollwitzer | Can |