Revision zu Fortsetzungszusammenhang bei BtM-Delikten – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/82
- Datum
- 10.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung kann bejaht werden, obwohl einzelne Taten in Zeitpunkt, Beteiligtenkreis, Menge oder Qualität voneinander abweichen, sofern sie eine einheitliche, gleichartige Begehensweise bilden.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs genügt ein Gesamtvorsatz, der auch erst nach Beginn der ersten Einzeltat, jedoch vor deren Beendigung, entstanden sein kann.
Der bloße zeitliche Zufallszusammenfall mehrerer Taten schließt einen Fortsetzungszusammenhang nicht zwingend aus; das tatbestandliche und vorsätzliche Zusammenwirken ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
Ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass das Tatgericht bei fehlerfreier Rechtsanwendung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 8. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 220/82 in der Strafsache gegen
1. den Filmemacher Fethi Aç geboren am ██ 1948 in ███ (Türkei), 2. den Bankkaufmann Uğur Aç aus ████ geboren █████████ 1944 in ██████████ (Türkei), beide zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Uğur Aç gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 8. April 1981 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Fethi Aç wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten Uğur Aç ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Demgegenüber hat das Rechtsmittel des Angeklagten Fethi Aç mit der Sachrüge Erfolg. Nach der Ansicht des Landgerichts scheidet Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Straftaten dieses Angeklagten aus, weil sich aus der auf Zufall beruhenden Tatsache, dass beide Delikte an demselben Tag in Frankfurt begangen worden seien, kein Rückschluss auf das erforderliche Vorliegen eines Gesamtvorsatzes und einer gleichartigen Begehungsweise ziehen lasse. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass der Angeklagte zu verschiedenen Zeitpunkten Kontakte zu Heroinkäufern in zwei voneinander unabhängigen Fällen mit unterschiedlichem eigenen Engagement bei verschiedenen Heroinlieferanten sowie unterschiedlichen Mengen und Qualitäten des Heroins angebahnt habe, die – zufällig an demselben Tag zur Realisierung gelangt seien. Diese Begründung gibt Anlass zu der Besorgnis, dass die Strafkammer von zu strengen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist. Die aufgezeigten Unterschiede stehen der Annahme einer gleichartigen Begehungsform nicht entgegen. Sonst müsste z. B. in vergleichbaren Diebstahlsfällen ebenso eine fortgesetzte Handlung verneint werden. Das wäre aber nicht mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar. Ferner liegt der Verdacht nahe, dass die Strafkammer die Möglichkeit, den Gesamtvorsatz erst nach Beginn, aber vor Beendigung der ersten Einzeltat zu fassen (BGHSt 19, 323), übersehen hat. Da sich nicht mit genügender Sicherheit ausschließen lässt, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine fortgesetzte Handlung bejaht hätte, muss das Urteil, soweit es den Angeklagten Fethi Aç betrifft, aufgehoben werden.
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