Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verletzung der Öffentlichkeit bei Verhandlung im Landratsamt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/80
- Datum
- 30.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zwischen Mitangeklagten bestehendes nahes Verwandtschaftsverhältnis begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht und macht § 52 Abs. 3 S. 1 StPO nicht anwendbar.
Eine Sachrüge ist nur dann erfolgreich, wenn sie über bloße Angriffe auf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung hinaus substantiierte Rechtsfehler aufzeigt.
Hält ein Strafgericht eine Hauptverhandlung in einem justizfremden Gebäude, trifft den Vorsitzenden die besondere Pflicht, die öffentliche Zugänglichkeit der Verhandlung zu sichern; das Unterlassen gebotener Vorkehrungen kann eine Verletzung der Öffentlichkeit und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO darstellen.
Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO führt, soweit der Verfahrensfehler nur abtrennbare Teile des Urteils betrifft, nur zur Aufhebung dieser betroffenen Urteilsteile und nicht notwendigerweise des gesamten Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 20. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 220/80
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Stefan █████ aus ██, ██, dort geboren am █████████ 1958,
2. den Soldaten Dieter J. aus ███, dort geboren am 30. März 1957,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1980, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. November 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
1. Soweit sie den Schuldspruch angreifen, sind ihre Rügen unbegründet.
a) Die auf § 52 (i.V.m. § 243 Abs. 4 S. 1) StPO gestützte Verfahrensbeschwerde geht fehl. Das zwischen Mitangeklagten bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis gibt diesen kein „Zeugnisverweigerungsrecht“ (BGHSt 3, 149). Deshalb ist in einem solchen Fall auch § 52 Abs. 3 S. 1 StPO nicht anwendbar.
b) Die Prüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Ihr Vorbringen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.
2. Dagegen muss der gegen sie ergangene Strafausspruch aufgehoben werden. Zu Recht machen sie geltend, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
Die Hauptverhandlung fand in einem Saal des Landratsamts Wetzlar statt. Am zweiten Verhandlungstag, einem Freitag, setzte die Strafkammer nach der Mittagspause um 14.15 Uhr die bereits am Vormittag begonnene Erörterung der persönlichen Verhältnisse der einzelnen Angeklagten fort. Als Rechtsanwalt B., Verteidiger eines der Mitangeklagten, sich zum Landratsamt begab, um an der Sitzung teilzunehmen, war ihm ein Zutritt zunächst nicht möglich, da freitags wegen des früheren Dienstschlusses die beiden Eingangstüren des Gebäudes bereits gegen 14.00 Uhr abgeschlossen werden. Erst als zufällig zwei Polizeibeamte hinzukamen, die im Besitz eines Schlüssels für die Türen waren und ihn hereinließen, konnte er in den Sitzungssaal gelangen.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, ihm sei unbekannt gewesen, dass das Landratsamt freitags schon so früh geschlossen werde; die Justizbehörden würden bis 16.30 Uhr arbeiten; da der Hausverwalter gewusst habe, dass die Strafkammer noch verhandle, sei er, der Vorsitzende, davon ausgegangen, dass der Sitzungssaal zugänglich bleiben werde.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, wird der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht nur dann verletzt, wenn die Beschränkung dem Gericht oder dem Vorsitzenden bekannt ist, sondern auch dann, wenn diese sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht hätten bemerken und beseitigen können. Insbesondere vom Vorsitzenden muss verlangt werden, dass er der Wahrung der Öffentlichkeit auch während der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit widmet, die der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes entspricht (u. a. BGHSt 22, 297, 300 f.). Zwar dürfen die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an das Gericht und den Vorsitzenden zu stellen sind, nicht überspannt werden. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihnen, vor allem dem Vorsitzenden, in der mündlichen Verhandlung eines Strafprozesses mannigfache Aufgaben übertragen sind, die in hohem Maße ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende jedoch die Beschränkung der Öffentlichkeit als Verfahrensfehler zu vertreten. Wenn ein Strafgericht ein justizfremdes Gebäude zur Verhandlung benutzt, muss der Vorsitzende besonders darauf achten, dass die Öffentlichkeit gewahrt wird. Erst recht gilt dies bei der Verhandlung an einem Freitagnachmittag in dem Amtsgebäude einer Kommunalbehörde. Die Dienstzeit solcher Behörden endet freitags meist früher als an anderen Wochentagen. Der Vorsitzende durfte deshalb aus dem Zeitpunkt des Dienstschlusses bei den Justizbehörden nicht folgern, dass die Türen des Landratsamts ebenso lang offen bleiben würden. Ferner vermag ihn unter diesen Umständen nicht seine Überlegung zu entlasten, der Hausverwalter werde von sich aus die für die Zugangsmöglichkeit erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Vielmehr oblag es dem Vorsitzenden, sich über das Ende der Dienstzeit zu erkundigen und dann die zur Wahrung der Öffentlichkeit gebotenen Vorkehrungen zu treffen.
Demgemäß ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Dieser hat hier jedoch nicht die Aufhebung des gesamten Urteils (soweit es die beiden Beschwerde-
führer betrifft) zur Folge, sondern bewirkt nur die Aufhebung der gegen sie ergangenen Strafaussprüche, da von dem Verfahrensfehler allein diese als abtrennbare Urteilsteile betroffen sind. Sind die Schuldsprüche aufrechtzuerhalten (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1975 – 2 StR 177/75).
3. Für die zukünftige Entscheidung des Landgerichts weist der Senat hinsichtlich des Angeklagten Stefan █████ auf BGHSt 16, 264 ff hin.
| Misl | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |