Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatzaufgeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/72
- Datum
- 07.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme, ein Täter habe seinen Tatvorsatz aufgegeben, bedarf einer nachvollziehbaren und tragfähigen Darlegung durch das Tatgericht; eine bloße Feststellung genügt nicht.
Besteht hinsichtlich des Fortbestands oder der Aufgabe des Tatvorsatzes Ungewissheit, ist diese zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden (in dubio pro reo) und kann dies zur Einordnung der Tathandlungen als Versuch in Tateinheit führen.
Erhebt die Revision eine durchgreifende Sachrüge gegen die Feststellungen zur zeitlichen Reihenfolge und zum Vorsatz, kann dies zur Aufhebung der Verurteilung und Rückverweisung an die Vorinstanz führen.
Sachdienliche Verfahrensrügen sind entbehrlich, wenn die sachliche Prüfung der Tatvorwürfe aufgrund fehlerhafter Feststellungen eine Aufhebung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 220/72
in der Strafsache gegen ███ den Vertreter und Konditor Michael Götz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen ausbeuterischer Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Straßenraubs und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei, versuchten Straßenraubs und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, soweit der Angeklagte des versuchten
Straßenraubs und der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden wurde. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Feststellung, der Angeklagte habe den Vorsatz, seinem Opfer die Geldbörse gewaltsam wegzunehmen, aufgegeben, unmittelbar bevor er mit den als gefährliche Körperverletzung beurteilten Tätlichkeiten begann. Das Landgericht gibt für die von ihm angenommene Sinnesänderung des Angeklagten keine Begründung und erörtert die nach den Umständen mindestens ebenso nahe liegende Möglichkeit nicht, dass der Vorsatz des Angeklagten zur Wegnahme der Geldbörse auch bei der Misshandlung des Opfers noch fortbestand. Es hat möglicherweise übersehen, dass schon die Ungewissheit hierüber nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ zu einer Verurteilung wegen versuchten Straßenraubs in Tateinheit statt in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung hätte führen müssen. Da somit die Sachrüge hinsichtlich des Tatvorgangs am
2. Dezember 1970 durchgreift, braucht auf die denselben Komplex betreffenden Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| StPO | Willms | Müller | |||
| Schumacher | Kirchhof | Schauenburg |