Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Meineids und Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/65
Datum
01.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt; die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Er hatte bei Inventaraufnahme falsche Angaben zu erhaltenen Versicherungsleistungen gemacht, weil er den Restbetrag behalten wollte. Das Gericht stellte fest, dass die Zahlungen nach §167 Abs.2 VVG nicht zum Nachlass gehörten, der Angeklagte dies aber irrigerweise anders annahm. Ein solcher Irrtum begründet keinen Straffreiheitsgrund; es liegt ein strafbarer untauglicher Versuch vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine irrig angenommene Zugehörigkeit eines Betrags zum Nachlass begründet keinen Straffreiheitsgrund, wenn der Irrtum nicht den Anwendungsbereich der Strafnorm betrifft.

2

Ein untauglicher Versuch ist strafbar, wenn der Täter bewusst eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen würde, obwohl dieser objektiv unmöglich ist.

3

Die Revision darf nicht zur erneuten Beurteilung der vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung herangezogen werden; Angriffe, die nur die Tatsachenwürdigung betreffen, sind unzulässig.

4

Wer in Besitz von Nachlassgegenständen steht und gegenüber Erben auskunfts- und eidespflichtig ist, muss auch über zugeflossene Versicherungs- oder Beihilfeleistungen Rechenschaft ablegen, selbst wenn diese rechtlich Dritten zustehen.

5

Wird der Regelstrafrahmen angewandt, sind nach § 161 Abs. 1 StGB die sich daraus zwingend ergebenden Rechtsfolgen (hier: dauernde Eidesunfähigkeit) anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1. Februar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Stahlbauschlosser Emil █ aus ███, geboren am ████ in █████, wegen versuchten Meineides u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1. Februar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der den Nachlass seiner Stiefmutter in Besitz genommen hatte, in einem Rechtsstreit der Erben gegen ihn beschworen, den Stand des Nachlasses vollständig angegeben zu haben. Dabei glaubte er, der Eid beziehe sich auch auf seine Angabe, dass die Volksfürsorge eine Versicherungssumme von 800 DM überwiesen habe, die bis auf einen kleinen Restbetrag für die Beerdigung verwendet worden sei. Diese Angabe war falsch; denn tatsächlich waren, wie er wusste, von der Volksversorgung für eine Sterbeversicherung 903,58 DM und außerdem von der Allgemeinen Ortskrankenkasse ein Sterbegeld von 412,50 DM, insgesamt also 1.316,08 DM, gezahlt worden, von denen 640,38 DM übriggeblieben und ihm zugeflossen waren. Den Betrag wollte er für sich behalten.

Diese Feststellungen gehen dahin, dass Versicherungssumme und Sterbegeld nach § 167 Abs. 2 VVG und § 20 RVO nicht zum Nachlass gehören. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte dies gleichwohl geglaubt und infolgedessen angenommen habe, der Eid beziehe sich auch hierauf und auf den verbliebenen Überschuss. Dieser Irrtum wäre allerdings kaum verständlich, wenn er nicht vom Amtsrichter, der den Eid abnahm, geteilt worden wäre. Das war aber offenbar der Fall; denn sonst hätte der Amtsrichter sich sicherlich nicht mit der im Urteil mitgeteilten allgemeinen Belehrung begnügt, sondern auf die besondere Rechtslage hinsichtlich der Versicherungssumme hingewiesen und, wenn der Eid sich auf die Angabe hierüber erstrecken sollte, die Eidesformel anders gefasst.

Die Hinzelerwägungen der Revision beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Dass der Angeklagte aufgefordert worden ist, ein Verzeichnis des Nachlasses vorzulegen, so wie dies zur Zeit des Todes der Erblasserin vorhanden war, steht der Auffassung der Strafkammer nicht entgegen. Die Erben konnten den gesamten Überschuss von 640,38 DM beanspruchen; denn da der Angeklagte ihnen gegenüber verpflichtet war, in erster Linie das Sterbegeld für die Beerdigungskosten zu verwenden, stellte dieser Überschuss den Restbetrag der von der Volksversorgung ausgezahlten Versicherungssumme dar. Der Anspruch stand ihnen nur kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 167 Abs. 2 VVG) nicht in ihrer Eigenschaft als Erben, sondern auf Grund des Versicherungsvertrages als dadurch begünstigten Dritten zu. Das änderte indessen nichts daran, dass der Angeklagte den Erben auch insoweit zur Auskunft verpflichtet war. Davon ging er auch, wie die Urteilsgründe ergeben, selbst aus. Dann aber liegt es keineswegs fern, dass er glaubte, der Restbetrag gehöre zum Nachlass, seine Angabe werde daher vom Eid erfasst.

Dass die Vertreterin der Erben in einem Schriftsatz erwähnte, dem Angeklagten seien eine Versicherungssumme und eine Beihilfe der Ortskrankenkasse zugeflossen, nötigt ebensowenig wie ihr Verhalten in den Verhandlungsterminen zu dem Schluss, dass sie hierüber genau unterrichtet gewesen sei und deshalb auf nähere Angaben keinen Wert mehr gelegt habe. Die Tatsache, dass die Versicherungssumme exakt genannt wurde und dass der Angeklagte erklärte, den kleinen Restbetrag noch angeben zu wollen, spricht eher für das Gegenteil.

Die irrig angenommene Auffassung des Angeklagten, die Falschaussage falle unter den Eid, ist auch nicht etwa als strafloses Wahnverbrechen anzusehen (vgl. hierzu BGHSt 14, 345, 350). Der Irrtum bezieht sich nämlich nicht auf den Geltungsbereich der Strafrechtsnorm, sondern auf die Zugehörigkeit des Restbetrages zum Nachlass. Es liegt daher ein sog. untauglicher Versuch vor, der strafbar ist.

Die Strafzumessungsgründe sind in Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach anderen Vorschriften (§§ 681, 666, 259 BGB) auskunfts- und eidespflichtig war, trotz der unzureichenden Belehrung durch den Amtsrichter nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Begründung, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu bilden, rechtlich nicht angreifbar. Da der Regelstrafrahmen angewendet wurde, musste nach § 161 Abs. 1 StGB auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt werden (BGHSt 8, 268; 20, 143).

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusHenning
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