Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/63
Datum
31.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte eine vom Verlobten vorgefertigte Preisliste abgeschrieben, nachdem sie von der Herkunft der Waren erfahren hatte; das Landgericht verurteilte sie wegen Hehlerei. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das Abschreiben ohne konkrete Absatzplanung oder Abnehmer keine fördernde Mitwirkung zum Absatz im Sinne des § 259 StGB begründet. Das Verfahren wurde zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; zudem sind nach § 264 StPO Tathandlungen nach Einberufung des Verlobten und Fragen des Eigennutzes/Begünstigung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitwirken zum Absatz im Sinne des § 259 StGB setzt eine fördernde Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung durch Veräußerung an Dritte im Interesse des Vortäters voraus; bloße Vorbereitungshandlungen begründen die Tatbestandsverwirklichung nur, wenn zusätzliche Umstände den Beginn des Absetzens für den Vortäter anzeigen.

2

Der tatsächliche Absatz der Sachen ist nicht erforderlich; Vorbereitungshandlungen sind jedoch nur dann als Mitwirken zu werten, wenn ein hinreichender objektiver Bezug zu einem konkreten, ernstlich in Aussicht stehenden Absatz besteht (z. B. feststehender Absatzplan oder konkreter Abnehmer).

3

Eine Handlung, die zwar der Vorbereitung dienen kann (z. B. Abschreiben einer Preisliste), steht nicht schon deshalb in fördernder Beziehung zu einer Verwertung, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Absatz vorliegen.

4

Bei Tatidentität gehören nach § 264 StPO auch nachträglich erfolgte Handlungen zur in der Anklage bezeichneten Tat und sind von der Strafkammer zu prüfen, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft die Verfolgung dieser Taten ausdrücklich betrieben wissen wollte.

5

Bei der Würdigung eines Mitwirkens zum Absatz ist zu klären, ob die Mitwirkung aus Eigennutz oder Vorteilsstreben erfolgte; alternativ ist das Verhalten gegebenenfalls als sachliche Begünstigung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die kaufmännische ███████████ █████████ █████ aus ██, geboren am ██, wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei anstelle von drei Wochen Gefängnis zu 120 DM Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Angeklagte schrieb für ihren Verlobten, den früheren Mitangeklagten KC, auf dessen Geheiß eine von ihm verfertigte Preisliste ab. Darin waren Pelzwaren und Mäntel aufgeführt, die er gestohlen hatte. Als sie halb fertig war, erfuhr sie von ihm, dass die Sachen gestohlen waren. Trotzdem vollendete sie die Arbeit, um ihr Verhältnis nicht zu gefährden und sich die Liebe und Zuneigung ihres Verlobten zu erhalten. Nach Ansicht der Strafkammer wollte die Angeklagte dadurch ihrem Verlobten bei der Verwertung des Diebesguts behilflich sein.

Diese Feststellungen begründen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei.

Die Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz setzt eine fördernde Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sachen durch Veräußerung an Dritte im Interesse des Vortäters voraus. Der Absatz braucht nicht gelungen zu sein. Aber die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes ist ein Mitwirken nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, die für den Vortäter den Beginn des Absetzens bedeuten (vgl. BGHSt 2, 135, 137).

Solche Umstände sind hier nicht dargetan. ████ hatte noch keinen feststehenden Absatzplan und keinen Abnehmer. Mag die Liste auch – worüber nichts festgestellt ist – für etwaige Abnehmer gedacht gewesen und durch das Abschreiben leserlicher geworden sein, so stand diese Tätigkeit doch in so entfernter Beziehung zu einem künftigen, noch ungewissen Absatz, dass sie nicht als ein Mitwirken dazu im Sinne des § 259 StGB angesehen werden kann.

Demnach kann die Verurteilung wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten bleiben.

Die Strafkammer wird nunmehr, was bisher nicht geschehen ist, auch das Tun der Angeklagten nach dem 24. September 1962, an dem ihr Verlobter zur Bundeswehr einrückte, der Prüfung und Würdigung unterziehen müssen. Dieses Tun gehört im Sinne des § 264 StPO zu der in der Anklage bezeichneten Tat; ob die Staatsanwaltschaft es verfolgt wissen wollte oder nicht, spielt im Falle der Tatidentität keine Rolle (vgl. BGHSt 16, 200, 202).

Die Angeklagte hat nach der Einberufung ihres Verlobten dessen Interessen bei der Verwertung des Diebesguts wahrgenommen, indem sie nicht nur den an dem Diebstahl Mitbeteiligten ████, der einen Interessenten hatte, zum Aufbewahrungsort der Diebesbeute brachte, sondern zusammen mit dem früheren Mitangeklagten KC Musterstücke aussuchte, die dieser mitnahm. Schließlich hat sie KC beim Abtransport des gestohlenen Guts zu einer Abnehmerin ████████ begleitet, nachdem sie die Mitangeklagte ████████ aufgefordert hatte, ebenfalls mitzugehen. Ob sie dabei jeweils aus Eigennutz gehandelt, ob und welchen Vorteil sie erstrebt hat, muss geklärt werden. Insoweit wird auf die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1939 Nr. 354 verwiesen.

Im Übrigen wird das gesamte Verhalten der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Begünstigung zu würdigen sein.

MayrKirchhofMeyer
BaldusHenning
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