Treffer
BGH Urteil

§ 164 Abs. 1 StGB: „Absicht“ ist bestimmter Vorsatz, nicht Beweggrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/59
Datum
12.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision wurde das Urteil teilweise aufgehoben: betroffen waren die Verurteilung wegen Betrugs (mit tateinheitlicher falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung) sowie der gesamte Strafausspruch; im Übrigen blieb die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil eines früheren Stadtsekretärs und wegen versuchter Erpressung bestehen. Der BGH konkretisiert den Absichtsbegriff des § 164 Abs. 1 StGB: Er verlangt nicht, dass der Täter aus dem Beweggrund handelt, ein Verfahren herbeizuführen, sondern genügt, wenn er die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens will (bestimmter Vorsatz). Eine falsche Anschuldigung setzt zudem die Verdächtigung einer lebenden, verfolgbaren Person voraus. Die Betrugsverurteilung hielt mangels hinreichender Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (u.a. zur Vaterschaft/Vorstellungen der Angeklagten) nicht stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Absicht im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB ist als auf die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens gerichteter bestimmter Vorsatz zu verstehen und nicht mit dem Beweggrund des Handelns gleichzusetzen.

2

Für § 164 Abs. 1 StGB genügt es, dass der Täter die Einleitung oder Fortdauer eines behördlichen Verfahrens gegen den Verdächtigten will, auch wenn er daneben einen anderen Endzweck verfolgt (z.B. Selbstschutz oder Sicherung persönlicher Beziehungen).

3

Gegenstand einer falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB kann nur eine bestimmte, erkennbare und verfolg- bzw. verfahrensfähige lebende Person sein; eine Verdächtigung Verstorbener erfüllt den Tatbestand nicht.

4

Der Betrugstatbestand setzt das Erstrebens eines rechtswidrigen Vermögensvorteils voraus; zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist allein das sachliche Recht maßgebend, nicht die Unerlaubtheit der zur Anspruchsdurchsetzung eingesetzten Mittel.

5

Für eine Verurteilung wegen Betrugs sind tragfähige Feststellungen dazu erforderlich, welche tatsächlichen Grundlagen der Anspruchslage zugrunde liegen und welche Vorstellung der Täter hierzu hatte; fehlen sie, ist der Schuldspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. März 1959

Leitsatz

Absicht im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB ist nicht gleichbedeutend mit dem Beweggrund des Handelns. Es genügt vielmehr, dass der Täter ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeiführen will, mag er dabei auch einen anderen Endzweck verfolgen.

BGH, Urt. v. 12. März 1959 – 2 StR 220/59

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit sie wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wegen eines weiteren Betruges im Rückfall in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall gegenüber dem früheren Stadtsekretär ██████ erkennt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die Revision trägt hier auch nichts vor. Der Annahme eines Betruges steht nicht entgegen, dass ██████ die Gelder, wie er glaubte, für eine beabsichtigte oder bereits begangene strafbare Handlung gegeben hat (OGHSt 2, 259, 261 ff.; BGHSt 6, 254, 256).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung.

Die Angeklagte forderte von ██ eine Abfindungssumme von 10.000 DM. Obwohl ihr nach vorhergehender mündlicher Aufklärung der Anwalt des ███ mit Schreiben vom 14. Oktober 1958 neuerdings mitgeteilt hatte, dass eine Abfindung unzulässig sei und dass sein Mandant sich jedes weitere diesbezügliche Ansinnen verbitte, schrieb sie am 16. Oktober 1958 dem ██████ in einer Postkarte, dass sie ihr Kind am nächsten Vormittag zu seiner Tochter bringen werde und trotz des Briefes des Rechtsanwalts „aufs Ganze gehen“ wolle. Am 21. Oktober 1958 wies sie ihn in einem Brief u. a. darauf hin, dass er es doch gewesen sei, der ihr das Geld für die Abtreibung gegeben habe, und dass er es sich bis zum 22. Oktober überlegen solle, ob er die Abfindung zahlen wolle oder nicht; er habe ein schlechtes Gewissen und wolle die Sache zurückhalten.

Zu Recht findet die Strafkammer in der Ankündigung dieser Maßnahmen die Androhung eines empfindlichen Übels für ████, das geeignet war, die Freiheit seiner Willensentschließung zu beeinflussen (RGSt 64, 379). Es liegt nicht nur, wie die Revision meint, die Androhung von Unannehmlichkeiten vor.

Die Strafkammer hat zutreffend beide Briefe im Zusammenhang gewürdigt und ohne Rechtsirrtum aus ihnen gefolgert, dass die Angeklagte dem ███ drohte, falls er die Abfindung nicht zahle, werde sie seiner Tochter Kenntnis von seinen intimen Beziehungen zu ihr geben und die Gewährung von Geldern für eine Abtreibungshandlung aufdecken. Die Gefahr einer Bloßstellung und möglicherweise einer strafrechtlichen Verfolgung bedeutete aber für ███ ein empfindliches Übel. Ersichtlich hat die Strafkammer nach dem Urteil auch angenommen, die Angeklagte sei sich bewusst gewesen, durch ihre Drohungen einen Zwang auf █████ auszuüben, und habe ihn dadurch auch zwingen wollen, ihr eine Abfindung zu geben, die er bei freiem Willen nicht gewährt hätte. Soweit die Revision die Briefe anders würdigt und anstelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen will, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Es ist richtig, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Vorsatz des Erpressers die Vorstellung umfassen muss, er habe auf die erstrebte Bereicherung kein Recht (BGHSt 4, 105). Die Strafkammer stellt indessen fest, dass die Angeklagte nach der hinreichenden Auskunft durch den Anwalt des ███ sich bewusst gewesen ist, keinen Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Sie folgert hieraus ohne Rechtsirrtum, die Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern. Die Annahme der Revision, die Angeklagte habe trotz der Aufklärung durch den Anwalt an einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung geglaubt, wird durch die Feststellungen widerlegt. Keiner näheren Erörterung bedarf nach der Sachlage, dass die Androhung des Übels und zwar auch die Ankündigung, die Unterstützung des ██████ zu einer Abtreibung aufzudecken, zu dem angestrebten Zweck verwerflich gewesen ist (BGHSt 5, 254, 258).

Soweit die Revision vorbringt, die Strafkammer habe es unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht unterlassen, den Sachverhalt durch weitere Befragung der Angeklagten aufzuklären, kann sie nicht gehört werden; denn diese Rüge kann nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126).

3. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung wegen eines weiteren Betruges im Rückfall gegenüber dem technischen Zeichner ██████ in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung:

Die Angeklagte unterhielt seit November 1957 ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis mit ████. Um ihn zur Heirat zu bestimmen, schwindelte sie ihm vor, sie habe aus dem Nachlass ihrer Mutter Grundbesitz in ███ geerbt, und behauptete in diesem Zusammenhang, ihr früherer Vormund und ihre Verwandten wollten sie um ihre Erbschaft bringen und bereicherten sich unrechtmäßig an ihrem Vermögen. Als Beweis für ihre Behauptung zeigte sie ihm einen unter dem 8. Januar 1958 datierten, mit der Unterschrift „Cpa und Gnkel“ versehenen Brief, in dem die angeblichen Verwandten baten, „wegen der Verwaltung des Nachlasses nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden“. Der Brief war nicht echt; die Angeklagte hatte ihn selbst geschrieben. Auf Anraten des ███ fertigte sie am 13. Januar 1958 ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft in Aschaffenburg an und bat darin um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt Dr. ████ in █████ und gegen Josef ██████ und Lorenz ███████ in ████████████. Sie beschuldigte diese Personen strafbarer Handlungen bei der Verwaltung ihres Vermögens und des Nachlasses ihrer Mutter. Dem Schreiben legte sie den Brief vom 8. Januar 1958 bei. Die Anzeige gab sie zur Post, weil ████████ sie dazu drängte, sie zur Post begleitete, und weil sie die Aufklärung ihrer Schwindeleien befürchtete, wenn sie seinem Drängen nicht nachkomme. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde die Angeklagte am 3. März 1958 von der Kriminalpolizei in Kassel vernommen; sie hielt dabei ihre unwahren Behauptungen aufrecht. Die Ermittlungen ergaben, dass Josef ██████ bereits 1951 und Rechtsanwalt Dr. ████ 1954 verstorben waren und dass die Vorwürfe jeder Grundlage entbehrten. Das Verfahren wurde am 3. Mai 1958 eingestellt.

Am ██ 1958 gebar die Angeklagte ein Kind. Sie erklärte dem ████, dass sie nur mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe und er deshalb Vater des Kindes sei. Hierdurch und durch die Täuschung über ihre Vermögensverhältnisse veranlasste sie █████ am 4. September 1958 vor dem Jugendamt der Stadt █████ die Vaterschaft des unehelich geborenen Kindes Ursula ███████ anzuerkennen und sich zur Unterhaltsleistung zu verpflichten, zu deren Erfüllung er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Das Vaterschaftsanerkenntnis gab er ab, weil er sich auf Grund der Täuschung durch die Angeklagte in dem Irrtum befand, er habe ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit allein beigewohnt und es handle sich bei ihr um eine vermögende Frau.

a) Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe sich einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie mit Schreiben vom 13. Januar 1958 die darin bezeichneten Personen wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung bei der Staatsanwaltschaft verdächtigte in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen, und indem sie dann ihre Anschuldigungen in dieser Absicht bei ihrer polizeilichen Vernehmung aufrechterhielt.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer auch eine strafbare Anschuldigung gegenüber den bereits Verstorbenen Dr. ████ und Josef ██████ für gegeben hält; denn der Täter muss eine bestimmte erkennbare und verfolgbare, also eine lebende Person, verdächtigen (RGSt 70, 367; RG DR 1942, 1756). Eine falsche Anschuldigung der Verstorbenen Dr. ████ und Josef ██████ scheidet daher aus. Die Angeklagte hat aber in dem Schreiben auch Lorenz ███████ einer strafbaren Handlung beschuldigt und um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn gebeten. Diesen hat sie wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung verdächtigt und damit den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Deshalb ist, wenn auch eine falsche Anschuldigung gegenüber den Verstorbenen ausscheidet, der Urteilsausspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen haben, ob in der Verdächtigung der Verstorbenen ein Verstoß gegen § 189 StGB liegt. Sie ist auch nicht gehindert, die Tatsache, dass die Angeklagte noch zwei andere, wenn auch verstorbene Personen, falsch beschuldigte, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Zum inneren Tatbestand der falschen Anschuldigung vermisst die Revision ausreichende Feststellungen. Wenn auch die Angeklagte die Unwahrheit ihrer Behauptung gekannt habe, so sei dies doch nicht gleichbedeutend mit der Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen; denn sie habe den Brief nur abgesandt, weil sie sich in einer Zwangslage befunden und befürchtet habe, andernfalls werde ███ die Unwahrheit ihrer Erzählungen erkennen. Die Revision meint deshalb, es sei insoweit nur bedingter Vorsatz festgestellt, was nach dem Gesetz nicht genüge. Diese Ausführungen sind unklar. Offenbar, aber zu Unrecht, will die Revision unter Absicht im Sinne des Gesetzes den Beweggrund der Handlung verstehen. Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu ████████ mag der Beweggrund für die Angeklagte gewesen sein; das ist aber nicht entscheidend. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung verlangt zur inneren Tatseite, dass der Täter einen anderen in der „Absicht“ verdächtigt, gegen ihn ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Das Strafgesetz verwendet mehrfach das Wort „Absicht“ oder sinngleiche Wendungen als Merkmal der inneren Tatseite. Die rechtliche Bedeutung dieses Merkmals ist aber nicht immer dieselbe. Sie wechselt vielmehr nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Strafgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, 351; BGHSt 4, 107; 9, 142).

Die für § 164 StGB gebotene Auslegung ergibt sich eindeutig aus dem Zweck und der Entwicklungsgeschichte der Vorschrift. Nach seiner früheren Fassung wurde mit Strafe bedroht, wer durch eine Anzeige bei einer Behörde einen anderen wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung beschuldigte. Hieraus wurde in der Rechtsprechung gefolgert, dass eine freiwillige Mitteilung an die Behörde vorliegen müsse; eine solche wurde verneint, wenn der Anzeigende handelte, um sich selbst vor einer Entdeckung oder gegen die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu schützen. Zur inneren Tatseite war dagegen eine auf Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens gerichtete Absicht nicht erforderlich; es genügte insoweit bedingter Vorsatz (vgl. RGSt 8, 162; 10, 274). Dieser als unzulänglich empfundene Rechtszustand wurde durch das Gesetz vom 26. Mai 1933 (RGBl. I, 295) geändert. Einerseits wurde der äußere Tatbestand der falschen Anschuldigung erweitert unter Anlehnung an § 192 des Strafgesetzentwurfs 1927 (Reichstag III. Wp. 1924/27, Anlage Nr. 3390). Es kommt jetzt nicht mehr darauf an, ob der Täter die Beschuldigung freiwillig oder auf Befragen erhebt; es genügt, dass er wider besseres Wissen einen anderen bei einer Behörde einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht verdächtigt oder einen schon vorhandenen Verdacht verstärkt. Andererseits wurde aber der innere Tatbestand enger gefasst. Es wird nun die Absicht verlangt, gegen den Verdächtigten ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Insoweit ist also bedingter Vorsatz unzweifelhaft ausgeschlossen worden. Darin erweist sich aber auch die Bedeutung der Gesetzesänderung. Absicht darf nicht, wie es im Schrifttum zum Teil geschieht (vgl. Welzel Deutsches Strafrecht 6. Aufl. S. 426), mit dem Beweggrund der Handlung in dem Sinne gleichgesetzt werden, dass die Vorstellung dieses Erfolges den Täter zur Tat bestimmt haben muss. In § 164 Abs. 1 StGB ist vielmehr die Absicht auf den eigentlichen Erfolg des Tatbestandes bezogen, nämlich die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens. Es genügt daher, dass der Wille des Täters hierauf gerichtet ist. Ob er darüber hinaus einen weiteren Zweck verfolgt, dessen Vorstellung ihn zum Handeln bewogen hat, ist unerheblich. Dies bringt auch die Begründung zum § 192 des Strafgesetzentwurfs 1927 klar zum Ausdruck, indem sie ausführt, dass die Einleitung des Verfahrens gegen einen anderen nicht der einzige Zweck der Verdächtigung sein müsse; auch wer die behördliche Verfolgung auf die Spur eines anderen lenke, um den Verdacht von sich selbst abzuwenden, handle in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen.

Diese Auslegung entspricht auch dem Ziele der Gesetzesänderung, auch die Fälle zu erfassen, in denen nach der früheren Rechtsprechung eine Bestrafung nicht möglich war, weil der Täter nicht freiwillig, sondern in einer Zwangslage, so zu seinem eigenen Schutze gegen eine Strafverfolgung, einen anderen verdächtigte. Dieses Ziel wäre unerreichbar, wenn anerkannt würde, den Täter müsse die Vorstellung des im Gesetz bezeichneten Erfolges zur Tat bestimmt haben. Unter Absicht ist daher bei § 164 Abs. 1 StGB der bestimmte Vorsatz zu verstehen. Hierzu genügt, dass der Täter weiß, seine falsche Anschuldigung werde ein behördliches Verfahren herbeiführen, und dass er dies will, mag auch sein Beweggrund die Vorstellung eines anderen, außergesetzlichen Erfolges gewesen sein. In diesem Sinne hat erkennbar auch das Reichsgericht entschieden (RGSt 69, 173; RG JW 1935, 864, 2636; 1937, 1794).

Der 5. Strafsenat hat in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 1955 (5 StR 336/55) ausgeführt, dass es an der nach § 164 StGB erforderlichen Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, fehle, wenn der Täter in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen wissentlich falscher Anschuldigung die Verdächtigung aufrechterhält aus dem ausschließlichen Beweggrund der eigenen Verteidigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit der Begriff der Absicht anders als hier aufgefasst werden wollte. Abgesehen davon, dass es sich um einen Sonderfall handelte – die Verdächtigung wurde aufrechterhalten, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, gerade in dieser Verdächtigung liege eine wissentlich falsche Anschuldigung –, beruht das Urteil des 5. Strafsenats nicht auf den erwähnten Ausführungen. Der erkennende Senat ist daher an seiner Entscheidung nicht gehindert.

Im vorliegenden Falle war zwar Beweggrund der Angeklagten für die Absendung der Anzeige wie auch der Aufrechterhaltung ihrer unwahren Anschuldigungen bei der polizeilichen Vernehmung die Sicherung ihrer Beziehungen zu ████████. Weil sie dieses Ziel nicht anders erreichen konnte, wollte sie aber auch durch die Anzeige ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeiführen; es kam ihr also auf diesen Erfolg an. Die innere Tatseite ist daher ausreichend festgestellt.

b) Die Strafkammer findet ohne Rechtsirrtum eine Urkundenfälschung darin, dass die Angeklagte den Brief vom 8. Januar 1958 fälschlich angefertigt und von ihm Gebrauch gemacht hat.

Der Brief war entgegen der Meinung der Revision eine Urkunde. Er war geeignet, eine außerhalb seiner selbst liegende Tatsache zu beweisen, nämlich das Geständnis der angeblichen Aussteller. Der Brief ist auch zum Zwecke der Täuschung des ███████████████████ und Gebrauch gemacht worden. Die Angeklagte hat ihn zudem später an die Staatsanwaltschaft übersandt als Beweis für ihre in der Anzeige aufgestellten Behauptungen.

c) Die Verurteilung wegen Betruges kann dagegen nicht aufrechterhalten werden, da die Feststellungen unzureichend sind. Die Empfängniszeit für das am ███ 1958 geborene Kind läuft vom 12. September 1957 bis 11. Januar 1958. █████ will nach dem Urteil Anfang September 1957 den letzten Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten gehabt haben und bestreitet den von der Angeklagten behaupteten Geschlechtsverkehr im Oktober 1957. █████ kann somit als Erzeuger ausscheiden. ████████ hat die Angeklagte erst im November 1957 kennengelernt und alsbald sich mit ihr geschlechtlich eingelassen. Gegen seine Vaterschaft spricht, dass sich bei der Angeklagten bereits Ende Oktober 1957 Anzeichen einer ███████████████ bemerkbar machten. Möglicherweise scheidet also auch ████████████ als Erzeuger aus. Es kann daher eine dritte unbekannte Person als Vater des Kindes in Betracht kommen.

Die Strafkammer hat nun weder festgestellt, ob dieses Kind von ████████ stammt bzw. wer der wirkliche Erzeuger ist, noch dargetan, welche Vorstellung die Angeklagte selbst gehabt hat. Der Tatbestand des Betruges erfordert, dass der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen erstrebt. Für die Frage, ob der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist, ist aber allein das sachliche Recht maßgebend. Falls hiernach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet ist, so wird er, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, nicht deshalb rechtswidrig, weil der Berechtigte sich unerlaubter Mittel bediente, um Schwierigkeiten, die der Verwirklichung des Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen (BGHSt 3, 160). Nach diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Dies hat zur Folge, dass das Urteil aufgehoben werden muss, soweit die Angeklagte wegen Betruges und damit in Tateinheit auch wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Da nicht auszuschließen ist, dass diese Verurteilung die Strafhöhe wegen des Betrugs im Rückfall zum Schaden des █████ und wegen Erpressung beeinflusst hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Die Bundesrichter Scharpenseel und Schalscha sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

Landgericht Kassel
Baldus
§ 164 Abs. 1 StGB: „Absicht“ ist bestimmter Vorsatz, nicht Beweggrund — Themis