Treffer
BGH Urteil

Revision: Feststellungsdefizite bei Kenntnis des Alters und Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/58
Datum
18.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern und unvollständige Anrechnung der Untersuchungshaft. Der BGH hebt das Urteil auf, weil Feststellungen zum Wissen um das Alter der Kinder fehlen und deshalb die Verurteilung nicht gehalten werden kann. Zudem soll die Anrechnung der Haft bei der neuen Verhandlung überprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern nach §176 Nr.3 StGB sind klare Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter das Kindesalter kannte oder erkennen musste.

2

Ob der Täter das Alter eines Kindes kannte oder erkennen musste, kann nur durch Feststellungen zur äußeren Erscheinung des Kindes oder zu den konkreten Umständen des Geschehens erschlossen werden; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

3

Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft hat das Gericht zu prüfen, ob die Dauer der Haft durch Umstände verursacht wurde, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat; dies kann eine erhöhte Anrechnungspflicht begründen.

4

Aus der Revisionsbegründung kann sich ergeben, dass die Revision unbeschränkt aufrechterhalten wird; Verfahrensrügen müssen jedoch den Anforderungen des §344 Abs.2 Satz2 StPO entsprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Dezember 1957

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Wilhelm █, geboren am ██ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Das Landgericht hat an die zur Zeit der Urteilsverkündung fast elf Monate bestehende Untersuchungshaft nur in Höhe von sechs Monaten angerechnet.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.) Die Revisionsbegründung rügt die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Obwohl die Ausführungen des Verteidigers sich nur auf die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft beziehen, ist den einleitenden Worten, dass „insbesondere“ die unvollständige Anrechnung beanstandet werde, und dem Revisionsantrag zu entnehmen, dass die ohne Einschränkung eingelegte Revision unbeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2.) Die Sachrüge ist dagegen begründet.

a) Zum Vorfall vom 18. Februar 1957 stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte von der 13-jährigen Brigitte Sch██████ beobachtet wurde, als er, in der Türöffnung eines Trümmergrundstücks stehend, über der Kleidung an seinen Geschlechtsteil rieb. An einer Feststellung, dass er versucht hat, die Aufmerksamkeit des auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorbeigehenden Mädchens zu erregen und das Kind zu geflissentlichem Betrachten seines Treibens zu veranlassen, fehlt es. Dass der Angeklagte gewusst habe, das Mädchen sei noch nicht 14 Jahre alt, ist zwar gelegentlich der rechtlichen Würdigung ausgesprochen; dass dies eine selbständige Tatsachenfeststellung sein solle, ist nicht ersichtlich. Eine solche ist erforderlich, da das Urteil nichts über die äußere Erscheinung des 13-jährigen, dem Angeklagten unbekannten Kindes enthält. Hiernach kann die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 183 StGB nicht aufrechterhalten werden.

b) Am 21. Januar 1957 spielte der Angeklagte auf demselben Grundstück an seinem entblößten Geschlechtsteil, als die 12-jährige Renate S███████ vorbeikam, ihn sah, und die Brigitte Sch████████ holte, worauf beide Mädchen sein Treiben bemerkten und anzeigten. Auch hier fehlt es an der Feststellung von Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte habe das Alter der Kinder gekannt. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Aussehen der Kinder so war, dass er damit rechnen musste und gerechnet hat, sie seien noch nicht 14 Jahre alt.

Die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft begründet die Strafkammer damit, dass zur Erziehung des Angeklagten ein längerer Zuchthausaufenthalt erforderlich sei. Das ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch wird die neue Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit bieten nachzuprüfen, ob die lange Dauer der Untersuchungshaft durch Umstände verursacht wurde, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat und ob dies gegebenenfalls zu berücksichtigen ist.

Dr. DotterweichBuschMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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