Einfacher Bankrott (§ 83 GmbHG): Schuldfeststellungen zur Buchführungsaufsicht erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (2. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/57
- Datum
- 19.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tat nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist mit dem Eingang der Erklärung beim Registergericht vollendet; für die Vollendung kommt es auf die Unrichtigkeit zu diesem Zeitpunkt an.
Für § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist unerheblich, ob der Erklärende die gesetzliche Einzahlungsvorgabe kennt; ausreichend ist das Bewusstsein, wahrheitsgemäße Angaben machen zu müssen.
Die Geschäftsführerpflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG) trifft jeden Geschäftsführer persönlich und besteht unabhängig davon, ob die Buchführung intern einem anderen überlassen ist; sie gilt auch vor Eintragung der GmbH.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einfachen Bankrotts infolge unordentlicher Buchführung setzt schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen, wenn dem Geschäftsführer nur mangelnde Überwachung vorgeworfen wird.
Tat im Sinne des § 264 StPO umfasst nur das einheitliche geschichtliche Geschehen des Eröffnungsbeschlusses; wirtschaftliche Verflechtungen rechtlich selbständiger Organisationen begründen für sich keinen einheitlichen Vorgang.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 12. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen 1) den Bauingenieur █, geboren am ██ in ███, 2) den Bauingenieur ████, geboren am █████, wegen Betrugs u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 12. November 1956 aufgehoben, soweit er und die früheren Mitangeklagten █████████ und ██ verurteilt worden sind. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG bleiben bestehen; im Übrigen werden sie aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten █ und den früheren Mitangeklagten █████████ je wegen eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG in Tateinheit mit einem Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, den früheren Mitangeklagten ██ wegen eines Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt. Sie hat gegen █ und █████████ Gefängnisstrafen von 6 Wochen und 4 Monaten, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von 4 Monaten 2 Wochen Gefängnis, und eine Geldstrafe von 150,- DM, ersatzweise 15 Tage Gefängnis, gegen ██ eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten ausgesprochen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte █ Revision eingelegt. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache Erfolg.
Dem Angeklagten █ hatte der Eröffnungsbeschluss ein Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen der Untreue sowie ein Vergehen nach § 81a GmbHG zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Revision des Angeklagten █
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Geschäftsführer der ██████████-GmbH bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nach § 7 GmbHG unterschriftlich vor dem Notar versichert, ein Viertel der Stammeinlagen sei einbezahlt. Diese Angabe war, wie der Angeklagte wusste, unwahr. Die Anmeldung gelangte am 6. September 1950 in den Lauf des Registergerichts.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Einwände der Revision hiergegen sind unbegründet. Die Tat ist mit dem Eingang der Erklärung beim Registergericht vollendet (RGSt 43, 323). Auch zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Stammeinlagen noch nicht zu einem Viertel einbezahlt. Dies war, wie die Strafkammer feststellt, dem Angeklagten bekannt. Er hat daher vorsätzlich gehandelt. Damit entfällt das Vorbringen, der Angeklagte habe möglicherweise nicht gewusst, dass auch im Zeitpunkt des Eingangs beim Registergericht die Erklärung noch unrichtig sei.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Angeklagte wusste, dass das Gesetz die Einzahlung von einem Viertel der Stammeinlagen fordert. Jedenfalls war ihm, wie die Strafkammer auf Grund der Aussage des Notars rechtlich einwandfrei folgert, bewusst, dass er wahre Angaben machen müsse. Das Urteil gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat. Das Vorbringen der Revision hierzu geht daher ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie hier meint, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
Der Annahme eines vorsätzlichen Handelns widerspricht nicht, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung ausführt, das Verhalten des Angeklagten beruhe nicht auf böser Absicht. Damit will sie erkennbar nur sagen, dass der Angeklagte keine Schädigungsabsicht hatte; eine solche fordert das Gesetz auch nicht.
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte war von der Gründung der ██████████-GmbH am 16. Juni 1950 bis 25. Januar 1951 mit den früheren Mitangeklagten █████████ und ██ Geschäftsführer der Gesellschaft; vom 25. Januar 1951 bis 7. April 1954 waren █████████ und ein gewisser ███████████ Geschäftsführer. Die Buchhaltung lag während dieser Zeit in den Händen des früheren Mitangeklagten █████████. Die Buchführung war so unordentlich, dass sie „keine Übersicht über den jeweiligen Vermögensstand bot“. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 21. Januar 1953 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG verurteilt. Hiergegen bestehen Bedenken.
Nach § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Damit legt das Gesetz den Geschäftsführern zwingend diese Pflicht auf; sie müssen daher, und zwar jeder einzelne, dafür Sorge tragen, gleichgültig, wem die Satzung oder auch die Geschäftsführer selbst die Buchführung übertragen (RGSt 13, 235). Den Angeklagten trifft somit die strafrechtliche Verantwortung für eine gesetzwidrige Buchführung während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Dies gilt auch für die Zeit vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (BGHSt 3, 23). Maßgebend für die Frage, ob die unordentliche Buchführung keine Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft gewährte, ist hierbei, wie die Revision zutreffend vorträgt, der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (RGSt 39, 165).
Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass dies der Fall und dass Ursache hierfür auch die unordentliche Führung der Bücher während der Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten gewesen ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass auch die späteren Geschäftsführer nicht für eine Beseitigung der Mängel sorgten.
Die Bücher wurden nun nicht von dem Angeklagten, sondern von dem früheren Mitangeklagten █████████ geführt. Dies befreite den Angeklagten nicht von seiner Verpflichtung. Es oblag ihm vielmehr nun die Pflicht, alles zu tun, was in seinen Kräften stand, um eine dem Gesetz entsprechende Führung der Bücher durch █████████ sicherzustellen.
Die Strafkammer sieht eine Verletzung dieser Pflicht durch den Angeklagten darin, dass er die Buchführung nicht überwacht hat. Dies kann ihm aber nur zur Last gelegt werden, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat (RGSt 58, 304; BGH 2 StR 354/53, Urteil vom 15.1.1954 – Goltd. Arch. 1954, 232).
Zu der inneren Tatseite enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Die Strafkammer führt nur aus, der Angeklagte habe keine Überwachung vorgenommen und sei demgemäß zu bestrafen. Dies genügt nicht. Es lässt sich daraus nicht ersehen, ob die Strafkammer dem Angeklagten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorwirft. Die Feststellungen sind auch so unzureichend, dass dem Revisionsgericht keine Nachprüfung möglich ist, ob ein schuldhaftes Handeln des Angeklagten, sei es Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit, vorliegt.
Die Buchhaltung lag in den Händen des █████████, der über buchhalterische Kenntnisse verfügte. Ob auch der Angeklagte oder der weitere Geschäftsführer, der frühere Mitangeklagte ███████████, solche Kenntnisse hatten und sie selbst ohne Weiteres erkennen konnten, dass die Bücher nicht richtig geführt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer stellt auch nicht fest, ob der Angeklagte und ███████████ mit █████████ über die Buchführung gesprochen und von ihm etwa beruhigende Erklärungen erhalten haben. Das Urteil enthält auch mit Ausnahme der Feststellung, er habe über buchhalterische Kenntnisse verfügt, keine Angaben über die Kenntnisse und die Fähigkeiten, die bisherige Tätigkeit und die Persönlichkeit des unvorbestraften Angeklagten. Es ist ihm daher nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte bei der Betrauung des █████████ mit der Buchführung die notwendige Sorgfalt beachtete und ob er später Anlass hatte, an der Zuverlässigkeit des █████████ zu zweifeln und deshalb, wenn er hierzu selbst nicht fähig war, durch einen Sachkundigen die Bücher überprüfen zu lassen. Eine Aufklärung in dieser Hinsicht ist umso mehr geboten, als der Angeklagte nur eine verhältnismäßig kurze Zeit Geschäftsführer gewesen ist.
Diese mangelhaften Feststellungen nötigen zur Aufhebung der Verurteilung wegen einfachen Bankrotts und der ihr zugrunde liegenden Feststellungen. Nach der Sachlage ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, falls sie wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, nur ein fahrlässiges Handeln annimmt und eine geringere Strafe und Gesamtstrafe für angemessen hält, so dass dem Angeklagten nach den §§ 2 Abs. 2, 11 StFG 1954 unter Umständen Straffreiheit gewährt ist. Dies hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG nicht bestehen bleiben kann; jedoch sind hier die Feststellungen aufrechtzuerhalten.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die früheren Mitangeklagten █████████ und ██ zu erstrecken, jedoch nicht auf den früheren Mitangeklagten ███████████, da seine Verurteilung nicht auf dieser Gesetzesverletzung beruht.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Betrug in Tateinheit mit Untreue
Die Revision meint, die Strafkammer habe, soweit dem Angeklagten █ Betrug in Tateinheit mit Untreue vorgeworfen wurde, den Eröffnungsbeschluss nicht ausgeschöpft, da Gegenstand der Urteilsfindung auch sein Verhalten in Zusammenhang mit der ████████████ gewesen sei.
Diese Rüge ist unbegründet.
Tat im Sinne des § 264 StPO bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit den durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnissen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 72, 339; BGH 2 StR 454/56, Urteil vom 4.8.1956 bei Dallinger MDR 1957, 396). Zwischen der ████████████ und der ██████████-GmbH bestand zwar eine enge wirtschaftliche Verbindung; sie waren jedoch völlig getrennte rechtliche Gebilde. Die Rechtsgeschäfte der ██████████-GmbH hatten keine rechtliche Verpflichtung und Bindung der ████████████ zur Folge. Der Eröffnungsbeschluss hat nun dem Angeklagten eindeutig nur hinsichtlich der Einzahlung von Bausparsummen bei der ██████████-GmbH Betrug und Untreue vorgeworfen. Auch die Anklageschrift beschränkte sich in der Darstellung des Sachverhalts hierauf. Wenn in der Schilderung des wesentlichen Ergebnisses der Voruntersuchung auch der Erwerb von Anteilen der Genossenschaft und die Einzahlung von Beiträgen bei ihr auf Grund falscher Zusagen des Angeklagten nebenbei erwähnt werden, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass auch insoweit Anklage erhoben werden sollte. Unter diesen Umständen war demnach Gegenstand der Urteilsfindung nur das Verhalten des Angeklagten, soweit es die ██████████-GmbH betraf. Seine Tätigkeit bei und für die ████████████ bildete hiermit keinen einheitlichen Vorgang; sie unterlag somit nicht der Würdigung der Strafkammer. Damit entfällt auch die Grundlage der Aufklärungsrüge, da sie sich nur auf die ████████████ bezieht.
2. Sachbeschwerde
Die Erwägungen der Strafkammer zum Freispruch wegen Betrugs lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Zu Recht hat die Strafkammer auch eine Untreue verneint. Nach den Feststellungen sollte die ██████████-GmbH die Bauvorhaben in eigenen Liegenschaften oder auf einem der Gesellschaft, sei es zu Eigentum oder im Erbbaurecht gehörenden Gelände errichten. Die Bauinteressenten erhielten an den für sie errichteten Bauten nur ein Nutzungsrecht und wurden erst Eigentümer, wenn die geleisteten Aufwendungen der Baugesellschaft bezahlt waren. Nach nicht sehr klaren Abmachungen war die Baugesellschaft auch nicht verpflichtet, die eingezahlten Bausparsummen jeweils auf einen Bausparvertrag, der für den einzelnen Einzahler bestimmt war, zu verwenden, sondern durfte sie zusammenfassen und damit zuerst wenige Bausparverträge auffüllen. Nur auf diese Weise konnte sie wenigstens zum Teil den erstrebten Zweck erreichen, indem sie eine Anwartschaft aus Bausparverträgen erwarb und eine Zwischenfinanzierung ermöglichte. Die Aussichten einer Zwischenfinanzierung von zuteilungsreifen Bausparverträgen war, wie das Urteil ausführt, damals günstig. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler annehmen, dass die Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft, somit auch der Angeklagte, sich für ermächtigt halten konnten, einen Teil der eingezahlten Gelder vorübergehend zur Behebung von eingetretenen Schwierigkeiten bei den angefangenen Bauten zu verwenden in der zunächst begründeten Erwartung, in Kürze durch eine in Aussicht stehende Zwischenfinanzierung die entsprechenden Summen zu erhalten, um nun weitere Bausparverträge aufzufüllen. Hiernach hat die Strafkammer zutreffend angenommen, ein vorsätzliches Handeln zum Nachteil der Bauinteressenten liege nicht vor.
3. Vergehen nach § 81a GmbHG
Der Freispruch ist hier rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anklage findet eine vorsätzliche Benachteiligung der Baugesellschaft darin, dass der Angeklagte die von den Bauinteressenten eingezahlten Gelder zum Teil nicht für Bausparverträge, sondern zweckwidrig zur Finanzierung einiger Bauten verwendet hat. Er hat dies nach der Sachlage getan, da er glaubte, eine Befriedigung der Forderungen der Bauhandwerker sei im Interesse der Durchführung der Bauten und auch im Interesse der Gesellschaft geboten. Da er damals noch erwarten konnte, in Kürze durch eine Zwischenfinanzierung die entsprechenden Summen zur Auffüllung weiterer Bausparverträge wieder zur Verfügung zu haben, durfte er auch der Meinung sein, er handle insoweit pflichtgemäß und zweckmäßig und ein Nachteil erwachse der Gesellschaft nicht. Damit entfällt auch hier ein vorsätzliches Handeln zum Nachteil der Gesellschaft.
Dr. Dotterweich Rotberg
Die Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Sauer und Dr. Hengsberger sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.