Aufhebung der Kostenauferlegung im Jugendstrafverfahren; Revision sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/56
- Datum
- 15.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren gegen Heranwachsende ist § 465 Abs. 1 StPO nicht ohne Weiteres anzuwenden; das Gericht kann nach §§ 109 Abs. 2, 74, 112, 104 Abs. 1 Nr. 13 JGG von der Auferlegung der Kosten absehen.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht darlegt, auf welchem Wege und mit welchen Beweismitteln das Gericht die behaupteten Unklarheiten hätte aufklären sollen.
Die Sitzungsniederschrift nach § 273 Abs. 1 StPO braucht bei der Vernehmung des Angeklagten nur die Einlassung zu vermerken; der inhaltliche Wortlaut solcher Äußerungen unterfällt nicht der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO.
Ein Beweisantrag muss konkret angeben, welche tatsächlichen Umstände durch weiteres Beweismittel zu klären sind; bloße Anregungen zur vertieften Sachverhaltsermittlung genügen nicht.
Bei der Strafzumessung nach dem JGG ist die Dauer der Jugendstrafe vorrangig nach dem erzieherischen Zweck zu bemessen; das Unterlassen der Erwähnung bestimmter Gesichtspunkte in den Strafzumessungsgründen beweist nicht deren Nichtberücksichtigung.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 8. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Heinz Dieter █████, geboren ████████████████████████ in ████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. März 1956 insoweit aufgehoben, als es dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens von zwei Jahren, verurteilt und dahin erkannt, dass ihm die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie die Kostenentscheidung angreift.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision hält es für aufklärungsbedürftig, in welchem Zustande der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Amhof den Rentner ██ in der █-Straße angetroffen haben, als sie seine Taschen durchsuchten, und „über welche Tatumstände“ sie vorher eine Absprache gehalten hätten. Sie gibt aber nicht an, auf welchem Wege und insbesondere mit Hilfe welcher Beweismittel das Gericht die weitere Wahrheitsermittlung hätte versuchen sollen; daher ist die Aufklärungsrüge unzulässig erhoben (BGHSt 2, 168).
2. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer musste nach § 273 Abs. 1 StPO über die Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§§ 243 Abs. 3, 136 StPO) nur die Angabe enthalten, dass sich der Angeklagte eingelassen hat, nicht aber, wie er sich eingelassen hat. Die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO erstreckt sich daher nicht auf den Inhalt solcher etwa in die Niederschrift aufgenommener Erklärungen des Angeklagten. Deshalb sind für das Revisionsgericht auch insoweit nur die Feststellungen maßgebend, die die Urteilsgründe über die Einlassung des Angeklagten enthalten; auf einen Widerspruch zwischen derartigen Angaben der Urteilsgründe und der Sitzungsniederschrift kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 58, 58; mit weiteren Nachweisen). Demgemäß kann die Rüge keinen Erfolg haben, dass die Darstellung des Angeklagten über die Zahl der Faustschläge, die den Rentner ██ zu Boden gestreckt haben, in den Urteilsgründen anders wiedergegeben werde als in der Sitzungsniederschrift. Der Ausnahmefall des § 273 Abs. 3 StPO liegt nicht vor.
3. Soweit die Revision mit der Ablehnung der Beweisanträge vom 16. Februar 1956 zu Nr. 4, vom 24. Februar und vom 27. Februar 1956 begründet wird, ist das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag vom 16. Februar 1956 ging unter Nr. 4 dahin,
einen psychologischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Angeklagten heute in der Lage sind, bei ihrer Darstellung des Sachverhalts zu unterscheiden, wie weit sie sich der Vorgänge noch erinnern und wie weit ihre heutige Darstellung darauf beruht, dass sie ihnen von der Polizei und Zeugen vor der Hauptverhandlung vorgehaltene Tatumstände mehr oder weniger für wahrscheinlich halten oder nicht.
Dies war ein reiner Beweisermittlungsantrag. Der Verteidiger hat nicht einmal angegeben, in Bezug auf welche tatsächlichen Vorgänge ihm die Erinnerung der Angeklagten zweifelhaft und der Nachprüfung durch einen Sachverständigen bedürftig erschien, damit das Gericht prüfen konnte, ob diese Vorgänge selbst für die Entscheidung von Bedeutung waren oder nicht. Dieser „Antrag“ war also nur eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt in einer bestimmten Richtung weiter aufzuklären. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedoch nicht ersichtlich.
Den Beweisantrag vom 24. Februar 1956 hat das Gericht nicht abgelehnt, sondern ihm laut Sitzungsniederschrift mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verteidigers in der Weise entsprochen, dass anstelle des Prof. Dr. █████ der anwesende Prof. Dr. █████ zu den Beweisfragen als Sachverständiger vernommen wurde. Dieser errechnete einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 2 ‰ und bejahte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine volle Zurechnungsfähigkeit. Nunmehr erklärte der Verteidiger u. a., dass er seinen Antrag vom 24. Februar 1956 noch nicht für erledigt halte. Er habe „durch die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. █████ nicht auf die Vernehmung von Prof. Dr. ██████ verzichten wollen“. Er stellte ferner den am 27. Februar 1956 schriftlich eingereichten Antrag, das Gericht solle dem Sachverständigen Prof. Dr. █████ und dem schon vorher vernommenen Sachverständigen Dr. ███████ aufgeben, ihre Gutachten schriftlich niederzulegen und sodann
„Herrn Prof. Dr. ██████ zu beauftragen, sich zu diesen beiden █████████████ Gutachten ... zu äußern und gleichfalls seine Auffassung in einem schriftlichen Gutachten niederzulegen, welche Schlüsse er aus dem Hergang und dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten █████ auf seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit zu ziehen in der Lage ist“.
Diesen Antrag hat das Gericht mit Recht abgelehnt, weil „zu den gesamten darin aufgeworfenen Fragen“ bereits ein Sachverständiger vernommen worden „und bei diesem als Obergutachter gehörten Sachverständigen die erforderliche Sachkunde vorhanden ist, so dass sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu den Beweisfragen erübrigt“. Entgegen der Meinung der Revision konnte es dabei davon ausgehen, dass Prof. Dr. █████ als Inhaber eines Lehrstuhls für gerichtliche Medizin an der Universität Mainz auch für die psychologischen Fragen, die mit der Zurechnungsfähigkeit und dem Erinnerungsvermögen Betrunkener zusammenhängen, die gleiche Sachkunde und Erfahrung hat wie ein Psychologe.
II. Die Sachrügen zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
III. Zum Strafausspruch übersieht die Revision, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die Umstände anführen müssen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Daher beweist die Nichterwähnung der von der Revision vermissten Gesichtspunkte nicht, dass sie nicht auch berücksichtigt worden sind. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist es nicht, wie die Revision meint, Aufgabe des Strafrichters, „in erster Linie Sühne für strafbare Handlungen eine gerechte Strafe zu finden“, sondern in den Fällen, in denen er die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht, die Dauer der Jugendstrafe so zu bemessen, dass sie ausreicht, um den Jugendlichen oder den ihm gleichstehenden Heranwachsenden durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen (vgl. § 19 Abs. 1 JGG). Unter diesem Gesichtspunkt sprechen die Umstände, deren Erwähnung in den Strafzumessungsgründen die Revision vermisst, nicht notwendig für die Verhängung einer bestimmten Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren. Auch im Übrigen sind Rechtsfehler im Strafausspruch nicht festzustellen.
IV. In dem Verfahren gegen Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist nicht § 465 Abs. 1 StPO schlechthin anzuwenden, vielmehr kann das Gericht davon absehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§§ 109 Abs. 2, 74, 112, 104 Abs. 1 Nr. 13 JGG). Die Revision beanstandet zutreffend, dass die Strafkammer, wie sich aus dem letzten Satz der Urteilsgründe ergibt, dies bei der Kostenentscheidung übersehen hat. Diese muss daher, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben werden.
Dr. Baldus Dr. Dotterweich Werner Schalscha Dr. █
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