Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug bei fortgesetzten Warenbestellungen trotz Zahlungsunfähigkeit; Gläubigerbegünstigung offen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/55
Datum
10.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Betrugs in neun Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt; gegen ihren Ehemann war das Verfahren trotz angenommener Anstiftung nach dem StraffreiheitsG 1954 eingestellt worden. Der BGH verwirft die Revision der Angeklagten im Betrugsteil, hebt aber den Schuldspruch wegen Gläubigerbegünstigung auf. Maßgeblich sei, dass bei Bestellungen trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit eine Aufklärungspflicht besteht und der Betrug auch im Vertragshilfeverfahren möglich bleibt. Zur Gläubigerbegünstigung fehlen tragfähige Feststellungen, weil die Vereinbarung kurz vor Konkurs als zulässige „Bardeckung“ in Betracht kommt und die wirtschaftliche Zielrichtung ungeklärt ist; außerdem wird die Einstellung gegen den Ehemann insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug durch Warenbestellungen setzt voraus, dass der Täter bei Vertragsschluss die eigene Zahlungsunfähigkeit (auch binnen angemessener Frist) erkennt und gleichwohl Zahlungsfähigkeit vorspiegelt oder einen hierüber erregten Irrtum aufrechterhält.

2

Wer erkennt, dass er gelieferte Ware in absehbarer Zeit nicht bezahlen kann, ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vertragspartner spätestens bei Warenempfang hierüber aufzuklären; unterbleibt dies, kann hierin eine Täuschung durch Unterlassen liegen.

3

Eine zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung und die Überwachung im Vertragshilfeverfahren schließen die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Betrugs nicht aus, wenn der Schuldner tatsächlich die maßgebliche Person des Geschäftsbetriebs bleibt.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache den Schuldvorwurf nicht berührt, weil die Zahlungsunfähigkeit über jede in Betracht kommende Zahlungsfrist hinaus feststeht.

5

Vereinbarungen kurz vor drohendem Konkurs sind nicht allein deshalb sittenwidrig oder nichtig; bei gleichwertigem Leistungsaustausch („Bardeckung“) kann eine Begünstigung im konkursrechtlichen Sinn ausscheiden, solange Zweck und Vermögenswirkung der Leistung nicht gegenteilig festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 28. Oktober 1954

Leitsatz

(nicht enthalten)

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Sieg-Friede ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Oktober 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als sie wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist. Im Übrigen wird ihre Revision verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten Dr. ██████████ wird das Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat die Angeklagte Sieg-Friede ███████ wegen Betrugs in neun Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt, ihren Ehemann, den Angeklagten Dr. ██████, der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung für schuldig befunden, jedoch das Verfahren gegen ihn nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer hätte vier Hilfsbeweisanträge nicht ablehnen dürfen.

a) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, „dass an den einzelnen Stichtagen der angeblichen betrügerischen Bestellungen die Angeklagte Sieg-Friede ███████ nach ihrer wirtschaftlichen Lage durchaus damit rechnen konnte, innerhalb der Zahlungsziele zu zahlen“.

Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. ███ verneinte dies nach dem Urteil „objektiv für die Zeit von spätestens September 1949 bis zur Konkurseröffnung“. Er fügte hinzu, „dass er als Sachverständiger zwar nicht sagen könne, wann die Angeklagte subjektiv die Lage erkannt hat, dass sie aber als Kauffrau jederzeit die Lage habe erkennen können“.

Demgemäß hat die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt, weil „objektiv“ das Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen und es Sache des Gerichts sei, die subjektiven Voraussetzungen des Betruges festzustellen. Diese im Begründungsbeschluss getroffene Entscheidung greift die Revision nicht an: Sie behauptet nur, das Gutachten enthalte Widersprüche; was nach dem Urteil nicht zutrifft, und meint, „die Äußerung des Sachverständigen hätte beim Gericht Zweifel erwecken müssen, ob er die in einem solchen Fall erforderliche Sachkunde besitzt und ob sein Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht“. Damit sind die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nicht dargetan. Im Übrigen hat die Strafkammer solche Zweifel, wie das Urteil ergibt, gerade nicht gehabt. Deshalb bestand auch kein Anlass, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.

Die Revision beanstandet es außerdem, dass die Strafkammer, bevor sie den Schluss zog, die Angeklagte habe ihre wirtschaftliche Lage erkannt, nicht „jede sich bietende Möglichkeit zur weiteren Aufklärung der Situation für jeden einzelnen Bestelltag ausnutzte“. Sie gibt aber nicht an, welcher Beweismittel die Strafkammer sich noch hätte bedienen sollen, nachdem sie bereits einen Sachverständigen gehört hatte. Diese Rüge ist daher unzulässig.

b) Der Verteidiger hatte Zeugen dafür benannt, dass die Angeklagte „die Verhandlungen mit den Gläubigern weitgehend ihren Sachbearbeitern überlassen und dass sie von den Sachbearbeitern signierte Post ungelesen unterschrieben habe“. Er wollte hiermit beweisen, dass die Angeklagte die von ihren Angestellten vereinbarten Zahlungsziele nicht kannte. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache ohne Bedeutung sei, da die Angeklagte die Bestellungen der Angestellten nachträglich gebilligt habe oder diese erst nach Rücksprache mit ihr bestellt hätten. Hieraus ergibt sich allerdings, wie die Revision mit Recht hervorhebt, noch nicht, dass die Angeklagte die im Einzelfall von ihren Angestellten vereinbarten Zahlungsziele wirklich gekannt hat. Indessen kam es hierauf nicht an, weil die Angeklagte nicht nur nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen, sondern nicht einmal in absehbarer Zeit, „in den nächsten Monaten“, die auf ihre Veranlassung von den Angestellten eingegangenen Verpflichtungen erfüllen konnte. Es war deshalb bedeutungslos, ob die Angeklagte wusste, dass ihre Angestellten kürzere Zahlungsfristen vereinbart hatten.

c) Der Verteidiger hatte ferner beantragt, Rechtsanwalt █████ und den Makler ██ als Zeugen darüber zu hören, dass bis zur Konkurseröffnung aussichtsreiche Kreditanträge liefen. Diesen Antrag hat die Strafkammer zurückgewiesen, weil die Angeklagte selbst zugegeben habe, dass die Kreditverhandlungen für ihre eigenen Unternehmen gescheitert waren und die Zusagen für eine im Januar 1952 gegründete Gesellschaft keine Bedeutung für das betrügerische Verhalten der Angeklagten in der Zeit von Dezember 1949 bis August 1951 haben könnten. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. Nach den eigenen Erklärungen der Angeklagten, mit denen sie den Antrag des Verteidigers näher erläuterte, waren zu keiner Zeit, wie das Urteil anführt, irgendwelche Kreditverhandlungen so weit gediehen, dass sie gehofft habe, fristgerecht oder in angemessener oder absehbarer Zeit zahlen zu können.

d) Der Verteidiger hatte schließlich hilfsweise beantragt, Graf █████ von ███████████████ darüber zu vernehmen, „dass der Angeklagten im Frühjahr 1950 von einem namhaften Hamburger Bankhaus ein Kredit von 350.000 DM schriftlich bewilligt war, und dass dieser Kredit nur deshalb nicht gewährt worden ist, weil der Angeklagte ██ ████ geweigert hat, den damit verbundenen Vertrag über die Auswertung des ███████████████ zu unterzeichnen“.

Diese Tatsachen hat die Strafkammer als wahr unterstellt und zwar mit der näheren Erläuterung der Angeklagten hierzu, dass sie die Zusage am 7. April 1950 erhalten habe. Die Strafkammer hält diese Zusage für bedeutungslos, weil die Angeklagte am 7. März 1950 nach eingehender Rücksprache und Prüfung ihrer Lage mit Rechtsanwalt Dr. ██████████████ Vertragshilfe beantragt, also in diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer Zusage gerechnet habe, der letzte Betrugsfall aus der Zeit vor Eröffnung des Vertragshilfeverfahrens jedoch auf den 7. März 1950 falle. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen anführt, ist tatsächlicher Art und daher unbeachtlich. Für die späteren Betrugsfälle kann die Zusage der namhaften, aber nicht genannten Bank nicht bedeutsam gewesen sein, weil sie sich erst im Jahre 1951 abgespielt haben, also lange Zeit, nachdem die Kreditverhandlungen gescheitert waren.

2. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht ferner mit der Behauptung, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, „was heutzutage verkehrsüblicherweise unter der Klausel 14 Tage 2 % Skonto, 30 Tage netto Kasse verstanden werde“. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer, wie das Urteil ergibt, einen Sachverständigen zu der Frage der üblichen Zahlungsweise in dem Geschäftsbereich der Angeklagten gehört hat.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Zeugen ███ vereidigt hat. Sie findet darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO. Denn die Strafkammer hat einen Teilnahmeverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint, was sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzieht.

Sachbeschwerde

II. 1. Im Fall █████ meint die Revision, die schriftliche Bestellung der Angeklagten sei nicht ursächlich für die erste Warenlieferung vom 3. Dezember 1949 gewesen. Das mag sein, weil das Urteil es offenlässt, ob das Schreiben der Angeklagten vom Dezember 1949 schon damals bei der Firma █████ Co. eingegangen war. Die Strafkammer findet einen Betrug darin, dass die Angeklagte vorher die mündliche Bestellung ihres Angestellten ███ gebilligt, sie nicht rückgängig gemacht und hierdurch den durch ███ bei der Firma ███ erregten Irrtum über ihre eigene Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten hat. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn die Angeklagte war nach Treu und Glauben verpflichtet, die Firma ███ Co. spätestens bei Empfang der Ware darüber aufzuklären, dass sie sie in absehbarer Zeit nicht werde bezahlen können.

Für die spätere Lieferung ist das Schreiben vom 2. Dezember 1949 ursächlich gewesen. Der innere Tatbestand des § 263 StGB ist einwandfrei dargetan.

2. Im Fall der Firma Josef ██████ GmbH fehlt es entgegen der Ansicht der Revision nicht „an der Irrtumserregung“. Der Vertreter ███ hat zwar nach der ersten Lieferung von dritter Seite erfahren, „dass die Bonität der Firma gut, diese aber im Augenblick illiquide sei“. Er hielt jedoch diese Illiquidität nur für eine vorübergehende und vertraute darauf, dass die Angeklagte mindestens binnen angemessener Frist zahlen könne. Der von der Angeklagten hervorgerufene Irrtum über ihre Zahlungsfähigkeit war deshalb nicht beseitigt, sondern ursächlich auch für die zweite Lieferung geblieben. Der innere Tatbestand ist einwandfrei nachgewiesen.

Im Fall ██████ & ███ geht die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Die Strafkammer findet die Täuschungshandlung nicht in der widerspruchslosen Entgegennahme einer Lieferung, sondern in dem Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit bei der Bestellung. Die Ansicht der Revision, die Angeklagte sei infolge ihres Antrags auf Vertragshilfe an der Zahlung gehindert gewesen, schlägt schon deshalb nicht durch, weil zu dieser Zeit die mit der Firma ███ & ███ vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen war. Im Übrigen hat sich die Angeklagte zu den Anträgen auf Vertragshilfe gerade deshalb entschlossen, weil sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.

In fünf Fällen hat sich die Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer während des Vertragshilfeverfahrens des Betruges schuldig gemacht. Die Revision meint, sie sei „der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ledig“, weil sie unter der Überwachung durch den Treuhänder, den Gläubigerausschuss und das Vertragshilfegericht gestanden habe. Das ist unrichtig. Die Angeklagte ist trotz bürgerlich-rechtlicher Verfügungsbeschränkung und der Tätigkeit des Treuhänders, der seiner Aufgabe nicht gewachsen war, „die maßgebende Person in ihrem Geschäftsbetrieb“ geblieben. In dieser Eigenschaft hat sie Fabrikanten auf betrügerische Weise zu Warenlieferungen veranlasst. Eine etwaige bürgerlich- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Treuhänders ist für ihre Schuld bedeutungslos.

Die Revision trägt vor, die Bremer Landesbank habe die Überweisungen der Angeklagten gegenzeichnen müssen, jedoch nicht alle Zahlungen genehmigt; es sei ihr nicht möglich gewesen, im Einzelnen vorauszusehen, welche Überweisungen genehmigt werden würden. Das kann jedoch dem festgestellten Betrugsvorsatz nicht entgegenstehen, vielmehr nur ein weiterer Grund für die Angeklagte gewesen sein, damit zu rechnen, dass sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht werde einhalten können. Außerdem ergibt das Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bremer Bank die Überweisung eines Rechnungsbetrages in einem der fünf Betrugsfälle verweigert habe. Die beiden ersten Fälle liegen in den Monaten Februar bis April 1951. Nur kurze Zeit im Monat Juni 1951 hat die Bremer Bank nach dem Urteil Überweisungen abgelehnt. Die nächsten drei Betrügereien hat die Angeklagte erst ab August 1951 begangen. Zudem war der Tatbestand des Betruges bereits bei Abschluss der Geschäfte vollendet. Eine etwaige spätere Zahlung wäre nur eine Wiedergutmachung gewesen.

Im Fall ███ geht die Revision nicht von dem Sachverhalt aus. Die Strafkammer findet die Täuschung nicht darin, dass die Angeklagte ihren Vertragsgegner nicht über ihre wirkliche Lage aufgeklärt hat. Der Schuldspruch beruht vielmehr auf der Feststellung, dass die Angeklagte bei ihrer letzten Bestellung Zahlung bei Abnahme der Ware versprochen und hierdurch die Firma ███ zur Lieferung bestimmt hat, obwohl sie wusste, dass sie zur Zahlung nicht in der Lage war.

Die weiteren Angriffe der Revision zur Verurteilung wegen Betruges widersprechen den Feststellungen oder sind offensichtlich unbegründet.

Gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung bestehen jedoch Bedenken.

Der Angeklagte Dr. █████ hatte die Auswertung seiner Faniflex-Patente dem Kaufmann ███████ übertragen und dieser seinen Lizenzvertrag als Gesellschafter in die Firma ████████ Co. eingebracht. Dr. █████ lag die Auswertung seiner Patente sehr am Herzen. Die Firma ████████ & Co. war hierzu nicht mehr in der Lage; sie hatte im Januar 1952 ihre Zahlungen eingestellt. Dr. █████ stellte am 21. Januar 1952 vor den Strohmann ██ 5.000 DM zur Verfügung, damit die ihr erteilten Aufträge an die Firma ██████████ Co. zur Lieferung von ███████████████-Erzeugnissen noch ausführen konnte. Die Firma ████████████ Co. verpflichtete sich, eigene Forderungen zur Sicherheit für das Darlehen im Betrage von 5.000 DM abzutreten. Außerdem sollten die mit dem Darlehen gekauften Rohstoffe Eigentum ██s sein. Die Firma █████████ Co. trat bis zum 7. Februar 1952 Forderungen im Betrage von 1.713,62 DM ab, worauf 349,64 DM eingingen, die Dr. ███ erhielt.

Die Strafkammer nimmt an, die Vereinbarungen vom 21. Januar 1952 widersprächen dem geschäftlichen Anstand und der durch die Konkursordnung geregelten anteiligen Befriedigung aller Gläubiger und seien deshalb nichtig. Sie findet in der Abtretung von Forderungen eine Begünstigung des Angeklagten Dr. ███ durch seine Ehefrau, zu der er sie angestiftet habe. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Die Strafkammer geht offenbar davon aus, dass der Vertrag vom 21. Januar 1952 sittenwidrig und nichtig sei. Nach den bisherigen Feststellungen ist diese Annahme nicht ohne Weiteres bedenkenfrei. Es kommt für die strafrechtliche Beurteilung darauf an, was die Angeklagten wirklich erstrebt haben. Die Strafkammer hält die Vereinbarungen vom 21. Januar 1952 schon deshalb für nichtig, weil die Angeklagten sie angesichts des bevorstehenden Konkurses abgeschlossen haben. Das ist rechtsirrig. Geschäfte, bei denen gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden, sind nicht einmal nach § 30 KO anfechtbar (BGH in NJW 1955, 709; die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 63, 78 steht nicht entgegen, sondern betrifft einen anderen Sachverhalt). Wenn daher der Betrag von 5.000 DM in das Vermögen der Firma ███████ Co. fließen sollte und die übrigen Vereinbarungen nur zum Zweck den Rückzahlungsanspruch des Dr. █████ zu sichern, läge eine sog. Bardeckung vor und keine „inkongruente“ Deckung. Sollte jedoch der Betrag von 5.000 DM in Wirklichkeit zum Ankauf und zur Bearbeitung der Rohstoffe für Dr. ██ dienen, die Firma ████████ & Co. keinen Vermögenszuwachs erfahren, so hätte Dr. ████ gegenüber dieser Firma keine Leistung erbracht. Die Forderungsabtretungen wären dann nicht gedeckt im Sinne des § 241 KO. Die bisherigen Feststellungen lassen beide Möglichkeiten offen. Die Sache bedarf daher erneuter Prüfung.

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten, die sich in neun Fällen des Betruges schuldig gemacht hat, rücksichtslos findet. Der Vorderrichter hat nicht allein das strafbare, sondern das gesamte Geschäftsgebaren der Angeklagten bei der Strafzumessung herangezogen, also kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes zu ihrem Nachteil verwertet. Die Feststellung, dass die Angeklagte das Ansehen der Kaufmannschaft in erheblichem Maße geschädigt habe, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe der Strafzumessung einen höheren als den festgestellten Schaden zugrunde gelegt, findet im Urteil keine Stütze.

Die Revision des Angeklagten Dr. █████

Er hat zwar nach den Feststellungen seine Ehefrau zu dem Verhalten bestimmt, in dem die Strafkammer eine Begünstigung findet. Da die Haupttat aber bisher nicht ausreichend dargetan ist, kann das Urteil auch gegen den Angeklagten Dr. █████ nicht bestehen bleiben.

Beschluss Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

(Bundesrichter Werner ist im Krankheitsurlaub ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.)

BGH: Betrug bei fortgesetzten Warenbestellungen trotz Zahlungsunfähigkeit; Gläubigerbegünstigung offen — Themis