Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassener Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/52
Datum
27.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrerer Versuche, noch nicht 14‑jährige Kinder zur Unzucht zu verleiten, auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zwar sei Vorsatz festgestellt, doch legen die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten (Lachen, murmeln, Entblößungen) nahe, dass § 51 Abs. 2 StGB (erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit) zu prüfen gewesen wäre. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht erkennbar gemacht, ob es diese Prüfung angestellt hat; deshalb ist eine sachliche Nachprüfung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verhaltensauffälligkeiten während der Tat, die auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit schließen lassen, begründen die Pflicht des Tatrichters, die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB von Amts wegen zu prüfen.

2

Fehlen in den Urteilsgründen jeglicher Hinweise darauf, dass das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt hat, macht eine rechtsirrtumsfreie Nachprüfung durch das Revisionsgericht unmöglich und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Wenn objektive Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Steuerung des Willens vorliegen, kann die Pflicht zur amtswegigen Prüfung auch bestehen, wenn die Verteidigung eine krankhafte Triebstörung nicht vorgetragen hat (§ 267 Abs. 2 StPO).

4

Ergibt die Prüfung Hinweise auf eine krankhafte Störung, ist das Tatgericht gehalten, gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten unter Berufung auf § 244 Abs. 2 StPO in Erwägung zu ziehen bzw. anzufordern.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 23. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich B. aus K., ███████, geboren am ██ 1910 in R., jetzt in Untersuchungshaft, wegen Unzucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Vergehen der versuchten Verleitung noch nicht 14-jähriger Kinder zur Unzucht, begangen je in Tateinheit mit einem Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Der Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, war der Erfolg nicht zu versagen.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar gehen die von der Revision erhobenen sachlich-rechtlichen Angriffe fehl. Entgegen ihrer Behauptung ist in den Urteilsgründen auch der Vorsatz des Angeklagten, die Kinder zu Unzuchtshandlungen zu verleiten, rechtlich einwandfrei festgestellt. Das Urteil ist aber insoweit lückenhaft, als es nicht ersehen lässt, ob die Strafkammer die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB – erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit – in die Betrachtung einbezogen hat. Das Verhalten des Angeklagten bei der Ausführung der einzelnen Taten weist deutlich Besonderheiten auf, die Zweifel daran erwecken, ob nicht sein Hemmungsvermögen infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit erheblich vermindert gewesen ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Falle 1 (A.-Straße), bevor er sein Glied entblößte, „ständig gelacht“, im Falle 2 (B.-Straße) nur „unverständliche Worte gemurmelt“, während er an seinem Geschlechtsteil spielte, im Falle 3 (C.-Straße) „laut gelacht“ und den Kindern „unverständliche Worte“ zugerufen, im Falle 4 (K.-Straße) die Kinder durch „Zischlaute“ auf sich aufmerksam gemacht und sich „mittendrin auf der Straße“ entblößt. Alle vier Fälle hat er am hellen Vormittag jeweils auf öffentlicher Straße innerhalb von 2 1/2 Stunden verübt, während der er ziellos durch Siegburg fuhr, bis er gegen 13 Uhr mit offenem Hosenschlitz festgenommen wurde. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht – auch wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung das Vorliegen einer krankhaften Störung des Trieblebens bei dem Angeklagten nicht behauptet hat (§ 267 Abs. 2 StPO) – die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB von sich aus zu prüfen gehabt. Dass es dies getan hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Der Senat ist deshalb auch außerstande nachzuprüfen, ob das Landgericht bei einer etwaigen Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB diese Vorschrift rechtsirrtumsfrei ausgelegt hat.

Der sachlich-rechtliche Fehler des Urteils nötigt zu seiner Aufhebung. Auf die Verfahrensrügen, insbesondere die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO einen psychiatrischen Sachverständigen zur Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten beiziehen müssen, brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
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