Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nichtgewährung des letzten Wortes: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/99
Datum
16.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes hatten Erfolg; der BGH stellte eine Verletzung des Rechts auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2, 3 StPO) fest. Die Sitzungsniederschrift belegte die Pflichtverletzung (§ 274 StPO), weshalb das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen wurde. Das Tatgericht hat bei neuer Verhandlung auch die Möglichkeit bzw. Pflicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen und gegebenenfalls nach Sachverständigenanhörung (§ 246a StPO) anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtgewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2, 3 StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit; ist ihre Verletzung festgestellt, führt dies in der Regel zur Aufhebung des Urteils, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung hiervon unbeeinflusst blieb.

2

Die Sitzungsniederschrift kann nach § 274 StPO den Nachweis erbringen, dass dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt wurde.

3

Ist eine wesentliche Förmlichkeit verletzt, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass nur der Strafausspruch und nicht auch der Schuldspruch betroffen ist; eine Beschränkung der Aufhebung auf den Strafausspruch bedarf besonderer Gründe.

4

Das Tatgericht hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern und – nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO – gegebenenfalls anzuordnen; ein Wahlrecht besteht nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. November 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1998 – soweit die Angeklagten verurteilt worden sind – mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dessen Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO Erfolg.

Den Angeklagten wurde nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist als wesentliche Förmlichkeit (BGHSt 22, 278, 280) – durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Ein Fall, in dem ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht, ist nicht gegeben, ebensowenig die Möglichkeit, dass nur der Strafausspruch, nicht auch der Schuldspruch, von dem Verfahrensfehler berührt wird (zum Beruhen vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 258 Rdn. 34 m.w.N.; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7 bis 9; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 – 4 StR 588/98).

Die Sache muss deshalb neu verhandelt werden. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob gemäß § 64 StGB die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Das Tatgericht hat diese Maßregel zu erörtern und gegebenenfalls (nach Anhörung eines Sachverständigen: § 246a StPO) zwingend anzuordnen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. Taten im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenmissbrauch) vorliegen; ein Wahlrecht oder ein Spielraum ist ihm dabei nicht eingeräumt (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; Detter NStZ 1999, 124 m.w.N.).

JahnkeDetterRothfuß
NiemöllerBode
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