Treffer
BGH Urteil

Freispruch aufgehoben – Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung fahrlässiger Verantwortlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/94
Datum
05.07.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Freispruch des Betreibers nach einem Gaststättenbrand, bei dem elf Menschen starben, auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er rügt, das Landgericht habe mögliche Pflichtverletzungen des Angeklagten (Fehlverbot/Überwachung von Rauchen, Gefährlichkeit des Personalraums) nicht erschöpfend geprüft. Genehmigung des Raums entbindet den Betreiber nicht von Verkehrssicherungspflichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Mitbetreiber einer Gaststätte trifft den Betreiber die Pflicht, erkennbare Gefahren durch achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer in Bereichen mit leicht brennbaren Materialien zu erkennen und durch wirksame Maßnahmen zu verhindern.

2

Die gaststättenrechtliche Genehmigung eines Raumes enthebt den Betreiber nicht von der Verpflichtung, erkennbar gefährlichen Umgang mit offenem Feuer und Zigaretten zu unterbinden und dessen Einhaltung zu überwachen.

3

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassung kann sich auf vor dem Ereignis liegendes Verhalten stützen; entscheidend ist, ob der Betreiber gegenüber Mitarbeitern und Gästen seine Schutzpflichten verletzt hat, auch wenn er bei der Ereignisentstehung nicht anwesend war.

4

Für die kausale Bewertung ist zu prüfen, ob ein rechtskonformes Verbot und dessen Durchsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entstehung des Brandes und die daraus folgenden Schäden verhindert hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 219/94 vom 5. Juli 1995 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1944, ███ Young Wha ███ in ███ █████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr. die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als ██ ██ als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ████ und ███ ████ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Young Wha ███ freigesprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten und seiner Ehefrau sowie zwei früheren Mitarbeitern der Stadtverwaltung ███████ in ██ fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge in elf Fällen (§ 309 2. Alt. StGB) zur Last. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Ehefrau wegen fahrlässiger Tötung in elf Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Mitarbeiter H. der Stadtverwaltung wurde ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, L. wurde freigesprochen.

2. a) Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch des Angeklagten.

b) Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger █████ und Kesha ████ sowie Roy ███ richten sich ebenfalls gegen den Freispruch des Angeklagten und erstreben dessen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung. Die Nebenklagen und damit die Revisionen der Nebenkläger sind zulässig, da sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu ihrem eigenen Nachteil sowie wegen der fahrlässigen Tötung ihrer Eltern Errol und Marva █████ sowie ihres Bruders Errol und ihrer Schwester Tanya ███ erstreben. Nebenklage und Revision des Roy ███ sind zulässig, da er die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Ehefrau Glory ██ und seiner Tochter Marva ████ erstrebt.

3. Die Revisionen führen zur Aufhebung des Freispruchs, weil das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die durch den Gaststättenbrand verursachten Todes- und Verletzungsfolgen nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten erschöpfend erörtert hat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Angeklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen.

II.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 7. März 1990 in dem von dem Angeklagten und seiner Ehefrau betriebenen Restaurant zu einem Brand, durch den elf Menschen im Gastraum erstickten und mindestens fünf verletzt wurden. Der Brand ging von einem im Erdgeschoss gelegenen „Personalraum“ aus, der sich unter dem Podest einer Holztreppe befand, die zum eigentlichen Gastraum im ersten Stock führte. Die Trennwand dieses Raumes bestand aus einer Holzrahmenkonstruktion, die von innen mit Holzspanplatten und von außen mit Gipskartonplatten verkleidet war. Möbliert war der Raum mit einem hölzernen Bett und mehreren Hochschränken. Die Bettauflage bestand aus einer Schaumstoffmatratze und Decken. Auf dem Bett lagen Stoffteile und Tapetenbücher. Der Raum wurde 1985 im Wesentlichen unverändert von den Vorpächtern übernommen. Er war auch in die Gaststättenerlaubnis einbezogen und wurde bei wiederholten Kontrollen gaststätten- und gewerberechtlich nicht beanstandet. Bereits am 15. Oktober 1985 war es vor diesem Raum zu einem Brand gekommen. Das Feuer wurde seinerzeit von dem Angeklagten und seinem Koch gelöscht. Damals verließen die Gäste mit rußgeschwärzten Gesichtern den Gastraum über die Holztreppe.

Ursache des erneuten Brandes war ein Schwelbrand im hinteren Teil des Personalraums zwischen Bett und Hochschrank, der durch achtlosen Umgang mit offenem Feuer entstanden war, entweder durch ein heruntergefallenes Streichholz, abgefallene Zigarettenglut oder eine nicht ausgedrückte Zigarette. Im Bereich des Brandherdes stand ein Müllbehälter mit Klappdeckel und Einsatz aus Kunststoff. Ferner lag dort der Deckel eines Pappkartons mit zahlreichen Zigarettenresten, die aber nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Außerdem befanden sich dort ein Kerzenständer und ein Streichholzbriefchen. Dagegen war in dem Raum kein Aschenbecher vorhanden.

2. Einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten Young Wha ███ hält das Landgericht nicht für gerechtfertigt. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Es stehe nicht fest, dass eine von dem Angeklagten achtlos zurückgelassene Zigarettenkippe den Brand verursacht habe, so dass Brandstiftung ausscheide. Auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Angeklagten liege nicht vor. Es stehe nicht fest, dass das Feuer von einer Zigarettenkippe oder einem Streichholz ausgegangen sei, das auf den Pappkarton oder in den Mülleimer geworfen worden sei. Es bleibe die Möglichkeit, dass Glut von einer Zigarette oder einem Streichholz auf das Bett oder auf Gegenstände, die auf dem Boden lagen, gefallen sei. Das Fehlen eines Aschenbechers in dem Personalraum stelle zwar ein gravierendes Versäumnis dar. Eine Kausalität dieses Versäumnisses für den Brand und seine Folgen sei jedoch nicht festzustellen. Ferner habe der Angeklagte keine Veranlassung gehabt, an der Zulässigkeit des Personalraums und seiner Nutzung als Ruhe- und Büroraum, in dem auch geraucht werde, zu zweifeln. Dass der Angeklagte das Personal nicht in Notfallmaßnahmen eingewiesen habe, sei unerheblich, da grundsätzlich gewährleistet gewesen sei, dass entweder er selbst oder seine Ehefrau anwesend waren. Für eine fehlende Notfallunterweisung seiner Ehefrau, die auch tatsächliche Betreiberin des Lokals gewesen sei, könne der Angeklagte nicht verantwortlich gemacht werden.

III.

Der Freispruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die für einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Anknüpfungspunkte nicht erschöpfend gewürdigt und geprüft. Es hat deshalb zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Der Angeklagte ███ hielt sich zwar nach den Feststellungen bei Ausbruch und während des Brandes nicht in den Räumen der Gaststätte auf. Der Vorwurf einer Straftat kann daher nur an das dem Brand vorausgehende Verhalten des Angeklagten anknüpfen. Insoweit ist jedoch für eine dem Angeklagten anzulastende Pflichtwidrigkeit folgendes von Bedeutung: Dem Angeklagten waren die bauliche Lage sowie der Zustand, die Einrichtung und die Nutzung des „Personalraums“ bekannt. Dies schließt auch die Kenntnis davon ein, dass in dem fensterlosen Personalraum geraucht wurde und Zigarettenkippen auf einem hierfür nicht geeigneten Pappdeckel gesammelt wurden. Außerdem befanden sich in dem Bereich, von dem der Brand seinen Ausgang nahm, ein Kerzenständer sowie ein Streichholzbriefchen, so dass dort offenbar auch Kerzenlicht benutzt wurde. Als Mitbetreiber der Gaststätte war der Angeklagte gegenüber Mitarbeitern und Gästen verpflichtet, Gefahren, die im Bereich seines Betriebes aus dem achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer herrührten, entgegenzuwirken und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefahrdung anderer zu vermeiden. Dabei ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob der Angeklagte oder seine Ehefrau in dem fraglichen Raum selbst geraucht haben oder ob sie geduldet haben, dass andere dies taten. Auch von einem nicht brandsachverständigen Laien wie dem Angeklagten muss grundsätzlich erwartet werden, dass er die außerordentliche Gefahr erkennt, die unter den gegebenen Umständen vom achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer in dem mit einer Fülle von leicht brennbaren Materialien ausgestatteten Raum unmittelbar unter der hölzernen Zugangstreppe zu den Gaststättenräumen ausging. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte wusste, dass es vor dem Personalraum bereits 1985 zu einem Brand gekommen war, bei dem sich die Gäste über die Holztreppe aus dem Gastraum retteten.

Im Hinblick auf diese Umstände hatte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen der naheliegenden besonderen Gefährdung der hölzernen Zugangstreppe und damit auch der oberen Gaststättenräume verpflichtet war, das Rauchen und die Benutzung von offenem Feuer in diesem Raum ausdrücklich zu untersagen sowie die Einhaltung eines dahingehenden Verbots zu überwachen und durchzusetzen. Entgegen der Annahme des Landgerichts kann dem Angeklagten insoweit nicht zugutegehalten werden, dass der Personalraum und seine Nutzung gaststättenrechtlich genehmigt und bei den laufenden Kontrollen nicht beanstandet worden war. Auch in genehmigten Räumen obliegt es dem Gastwirt, erkennbar gefährlichen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer zu unterbinden. Dass die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls ein Verschulden an den eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen trifft, schließt die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht aus. Die Umstände des Falles legen zumindest nahe, dass der Brand und seine Folgen nicht nur objektiv, sondern für den Angeklagten auch subjektiv vorhersehbar waren.

Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob ein derartiges Verbot und seine Durchsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätten, dass es dann nicht zu dem zunächst unerkannt gebliebenen Brandherd und den schwerwiegenden Brandfolgen gekommen wäre.

IV.

Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten wird bei der Strafzumessung die bisherige Verfahrensdauer ausdrücklich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein. Das gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die Akten dem Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren erst zwei Jahre und drei Monate nach dem landgerichtlichen Urteil vollständig vorlagen (vgl. BGH NStZ 1995, 335).

NiemöllerJahnkeOtten
DetterBode
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