Revision verworfen trotz Verfahrensverzögerung nach Art.6 EMRK
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 219/94
- Datum
- 05.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Festgestellte Verfahrensverzögerungen, die einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK begründen, sind von Amts wegen in der Revisionsprüfung zu berücksichtigen.
Eine wegen Verfahrensverzögerung festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK rechtfertigt eine Milderung der Sanktion nur, soweit eine Herabsetzung im Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vertretbar ist.
Wird die Revision verworfen, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 219/94
vom 5. Juli 1995
in der Strafsache gegen ███ geborene Baq aus ████, geboren am Jong Soon o. O. ██ 1947 in ████, Bod█████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre und drei Monate nach Urteilserlass vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 m. w. N.). Dieser Umstand muss auf die Revision der Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen sie verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist jedoch angesichts des Unrechtsund Schuldgehalts der Tat so milde, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre.
Eine Aufhebung des im Übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
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