Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde der Nebenkläger gegen Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 219/94
- Datum
- 05.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist nur dann zuständig zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.
Fehlt eine gleichgerichtete Revision des Beschwerdeführers, gehört die Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Beschwerdegericht nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (insbesondere § 121 Abs. 1 GVG).
Das erstinstanzliche Gericht ist verpflichtet, in seinem Urteil über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu entscheiden; die Unterlassung dieser Entscheidung eröffnet den Nebenklägern die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde.
Die erforderliche enge Verbindung zwischen Revision und sofortiger Beschwerde ist konstitutiv für die Übertragung der Zuständigkeit auf die Revisionsinstanz und fehlt, wenn nur die Gegenpartei Revision einlegt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 219/94 vom 5. Juli 1995 in der Strafsache gegen Ww ██ geborene Baq aus ████, geboren am Jong Soon Qa. █████ in ████, █████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **5. Juli 1995
Tenor
Über die sofortige Beschwerde der Nebenkläger ███ und ███ gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1993 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in elf Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, dabei aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger ███ und █████ getroffen.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3; BGH bei Kusch NStZ 1993, 31). Hat die Angeklagte Revision eingelegt, während die Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt haben, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
Da der Senat nur mit der Revision der Angeklagten befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Nebenkläger das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
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