Treffer
BGH Beschluss

Revision: Untreueverurteilung wegen mangelhafter Buchführungsaufsicht aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/88
Datum
08.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde als Hausverwalter wegen Untreue verurteilt, weil er die von seiner Ehefrau geführte Buchführung nicht überwacht habe und dadurch Vermögensnachteile entstanden seien sollen. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück, weil Feststellungen und Belege zeigten, dass die unberechtigten Entnahmen auch ohne korrekte Buchführung ermittelbar waren. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die Buchführungsmängel die Durchsetzung der Ansprüche tatsächlich erschwerten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt einen Vermögensnachteil voraus; formale Buchführungsmängel begründen einen solchen Nachteil nur, wenn sie die Durchsetzung der Vermögensansprüche tatsächlich oder erheblich erschweren.

2

Die Verletzung von Überwachungs- oder Kontrollpflichten eines Hausverwalters stellt nur dann dolus eventualis bei Untreue dar, wenn der Verantwortliche billigend in Kauf nimmt, dass durch seine Unterlassung konkrete Vermögensnachteile eintreten.

3

Sind die unberechtigten Entnahmen anhand vorhandener Unterlagen und der Vernehmung einer fachkundigen Zeugin hinreichend feststellbar, begründen die formalen Mängel der Buchführung nicht zwingend einen tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil.

4

Bestehen erhebliche Zweifel an der Erfüllung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals, sind die Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 219/88 in der Strafsache gegen HC aus ███, Reinhard Ernst Christian, geboren am (___) 1937 in [REDACTED], wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt, weil er als verantwortlicher Hausverwalter dem Vermögen der Eigentümer Nachteile zugefügt habe.

Der Angeklagte hatte mit den Eigentümern verschiedener Grundstücke Hausverwalterverträge abgeschlossen. Mit der Buchführung hatte er seine Ehefrau beauftragt. Diese verbrauchte ihr nicht zustehende Gelder aus der Hausverwaltung für sich. Den Schaden, den die Eigentümer durch die unberechtigte Entnahme von Geldern durch die Ehefrau erlitten, lastet das Landgericht dem Angeklagten nicht an. Es hält den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Untreue aber deshalb für begründet, weil er als verantwortlicher Hausverwalter die Buchführung nicht überwacht habe. Er habe billigend in Kauf genommen, dass den Vermögensinteressen der Eigentümer insoweit Nachteile zugefügt worden seien, als ihnen infolge fehlender Übersicht und nicht belegter Buchungsvorgänge die Durchsetzung ihrer Ansprüche zumindest erschwert worden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision zu Recht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich die Höhe der von der Ehefrau zu Unrecht entnommenen Beträge durch die Vernehmung der Zeugin S., die die gesamten Unterlagen ausgewertet hatte, sowie durch die Inaugenscheinnahme der vorhandenen Belege beweisen. Daraus ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, durch die im Urteil beschriebenen Mängel bei der Buchführung sei die Durchsetzung der auch ohne korrekte Buchführung relativ leicht zu errechnenden Ansprüche der Eigentümer derart erschwert worden, dass dies bereits als Nachteil im Sinne von § 266 StGB bewertet werden kann.

HerdegenMaierGollwitzer
MillerTheune
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