Treffer
BGH Beschluss

Revision: Neufassung des Schuldspruchs und Anrechnung verbüßter Freiheitsstrafe bei Tatidentität

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/75
Datum
13.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Trier wegen Diebstahls; strittig waren Tatqualifikation und die Anrechnung einer zuvor verbüßten Freiheitsstrafe aus einem Strafbefehl. Der BGH fasste den Urteilsspruch nach § 260 Abs. 5 StPO neu: Verurteilung wegen vierfachen Diebstahls in schweren Fällen und Anrechnung von vier Wochen der früheren Gesamtfreiheitsstrafe; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat stellte Tatidentität fest und wandte die für die Tat geltende (alte) StGB-Fassung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Revision kann der Urteilsspruch nach § 260 Abs. 5 StPO neu zu fassen sein; dabei sind die für die Tatzeit geltenden strafrechtlichen Vorschriften anzuwenden, wenn neuere Fassungen nicht einschlägig sind.

2

Besteht Tatidentität zwischen einer im Strafbefehl behandelten Tat und einer späteren Verurteilung, sind bereits verhängte und verbüßte Einzelstrafen auf die neue Freiheitsstrafe anzurechnen.

3

Die Abweichung eines Urteils von der in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Tatqualifikation ist möglich; wird dabei Tatidentität bejaht, hat dies Anrechnungsfolgen hinsichtlich zuvor verhängter Strafen.

4

Eine Neufassung des Urteilsspruchs wegen fehlerhafter Tatqualifikation erfordert die Prüfung, ob frühere Entscheidungen zu derselben Tat eine Anrechnungspflicht begründen, insbesondere wenn eine Einzelstrafe bereits zeitlich voll verbüßt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 13. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 219/75 vom 13. Juni 1975 in der Strafsache gegen den Dreher und Schlosser Klaus-Peter W. aus [REDACTED], geboren am ██████████ 1937 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 13. Februar 1975

1. im Urteilsspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier schweren Fällen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 17, 74 StGB aF) verurteilt ist,

dahin geändert, dass vier Wochen der auf Grund 2. des Strafbefehls des Amtsgerichts in Stuttgart vom 13. September 1974 – B 8 Cs 793/74 verhängten Freiheitsstrafe auf die jetzt erkannte Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Der genannte Strafbefehl ist gegenstandslos, soweit darin gegen den Angeklagten auf Freiheitsstrafe wegen Unterschlagung und eine Gesamtstrafe erkannt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

III. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Zehntel ermäßigt.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Nur mit Rücksicht auf § 260 Abs. 5 StPO war der Urteilsausspruch neu zu fassen. Dabei waren die Vorschriften des alten Rechts anzuführen, da für die Anwendung des StGB 1975 nach dessen § 2 kein Raum ist.

Im Übrigen ist folgende Änderung geboten: Entgegen der Ansicht der Strafkammer besteht, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 21. Mai 1975 zutreffend ausführt, zwischen dem Diebstahl im Fall 3 der Urteilsgründe und der im Strafbefehl des Amtsgerichts in Stuttgart vom 13. September 1974 bezeichneten (vermeintlichen) Unterschlagung Tatidentität. Das hinderte die Strafkammer zwar nicht, jetzt – abweichend vom rechtskräftigen Strafbefehl – auf Diebstahl in einem schweren Fall zu erkennen (BVerfG NJW 1954, 69; BGHSt 3, 13, 15), muss dann aber zugleich dazu führen, dass vier Wochen der dort wegen Unterschlagung und Betrugs festgesetzten und verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Wochen auf die jetzt erkannte Freiheitsstrafe angerechnet werden; denn für die jetzt als Diebstahl in einem schweren Fall bestrafte Tat war im Strafbefehl auf eine Einzelstrafe von vier Wochen wegen Unterschlagung erkannt worden, die mit der Gesamtfreiheitsstrafe in der Zeit vom 15. August bis zum 25. September 1974 voll verbüßt wurde (UA S. 5).

KirchhofWilmsMeyer
MüllerBuddenberg
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