Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Beweiswürdigung; andere Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 219/74
- Datum
- 03.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände darzulegen und zu erörtern, die für die Bejahung oder Verneinung eines Schuld- oder Vorsatztatbestandes von Bedeutung sind.
Werthaltige Einlassungen der Angeklagten, die entscheidungserhebliche Tatsachen betreffen, dürfen in der Beweiswürdigung nicht unerörtert bleiben; ihre Nichtbehandlung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Widersprüchliche Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit des Tatgeschehens durch einen Angeklagten müssen vom Tatgericht nachvollziehbar aufgeklärt werden, bevor aus ihnen auf (bedingten) Tötungsvorsatz geschlossen wird.
Bei unklarer oder widersprüchlicher Beweislage ist zu prüfen und darzulegen, ob statt bedingten Vorsatzes nicht nur bewusste Fahrlässigkeit in Betracht kommt, andernfalls ist die Verurteilung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 23. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 219/74
in der Strafsache gegen
den Büromaschinenmechanikermeister Heinz Jürgen ███████ aus ███, geboren am ███ 1941 in █████, den Kaufmann Jochen Gerd ██ aus Köln, dort geboren ███████████████████,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1974 durch die Richter Dr. Tolmein, Abele bis Baumgarten
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ███ █ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 23. Mai 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten M[REDACTED] wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bonn zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten ███ hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
2. Die mit der Revision des Angeklagten M[REDACTED] erhobene Sachrüge greift durch.
Der Tatrichter hat alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern (BGHSt 25, 265). Das ist hier nicht geschehen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte M[REDACTED] den Schrei des Opfers mit dem vom Angeklagten G[REDACTED] abgegebenen Schuss in Zusammenhang gebracht. Diesem Umstand misst es wesentliche Bedeutung für die Bejahung des Tötungsvorsatzes zu. Wie sich jedoch aus den Urteilsgründen ergibt, haben beide Angeklagte sich dahin eingelassen, dass der Angeklagte M[REDACTED] nach dem ersten Schuss gesagt habe: "Du hast nicht getroffen", da er kein Glas habe klirren hören. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, war als Ziel zweifelsfrei das erleuchtete Fenster gemeint, hinter dem sich das Opfer aufhielt. Diese Einlassung wird weder für widerlegt erklärt noch überhaupt erörtert. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung; denn wenn die Angaben der Angeklagten stimmen sollten, würde dies nahezu entscheidend gegen die Annahme des Schwurgerichts sprechen, der Angeklagte M[REDACTED] habe den Schrei auf den Schuss zurückgeführt. Damit würde auch ein wichtiges Argument für die Annahme des Tötungsvorsatzes entfallen. Die Verurteilung des Angeklagten M[REDACTED] muss deshalb aufgehoben werden.
Auch sonst ist die Beweiswürdigung nicht frei von Unstimmigkeiten. So hält das Schwurgericht dem Angeklagten G[REDACTED] zugute, dass sein Schießen auf die Fensterscheibe eine ganz kurze ("plötzliche") Spontanhandlung war. "Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ██████ trotz vierfacher Vergrößerung des Zielfernrohrs infolge der bei ihm bestehenden alkoholbedingten herabgesetzten Wahrnehmungsfähigkeit den Zeugen ████ eventuell doch nicht bemerkt hat." Obgleich das Fensterschießen vor dem Schuss weder ausdrücklicw noch stillschweigend vereinbart war und der Angeklagte M[REDACTED] sich in etwa gleicher Position befand wie der andere Angeklagte, hält das Schwurgericht für erwiesen, dass M[REDACTED] vor Abgabe des ersten Schusses das Opfer im Zimmer wahrgenommen hat. Diese widersprüchliche Beurteilung wird nicht näher begründet. Auffällig ist auch, dass bedingter Tötungsvorsatz angenommen wird, obwohl der Angeklagte M[REDACTED] nach den Feststellungen in das Zimmer sehen und keinen Menschen wahrnehmen konnte, als er schoss. Die sich aufdrängende Frage, ob bewusste Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, wird nicht aufgeworfen.
In der neuen Hauptverhandlung wird möglicherweise zu prüfen sein, ob der Angeklagte M[REDACTED] durch sein Verhalten die Körperverletzung fahrlässig mitverursacht hat.
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