Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Berufsverbots im Untreueurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/69
Datum
27.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Rechtsanwalt rief die Revision gegen ein Urteil wegen Untreue und ein verhängtes Berufsverbot ein. Der BGH hob das Berufsverbot auf, weil die Strafkammer nicht dargetan hat, dass dieses zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Weiterhin war der Vorsitzende nicht wegen Befangenheit ausgeschlossen, da kein ehrengerichtliches Verfahren stattgefunden hatte. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufsverbot nach § 42l Abs. 1 StGB darf nur ausgesprochen werden, wenn es erforderlich ist, die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Verurteilten zu schützen.

2

Die bereits erfolgte Zurücknahme der Zulassung und Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte (z.B. wegen Vermögensverfalls) kann das Erfordernis eines zusätzlichen strafrechtlichen Berufsverbots entfallen lassen.

3

Die Befangenheit eines Richters nach § 23 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass er in einem tatsächlichen ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 113 ff. BRAO) als Untersuchungsrichter mitgewirkt hat; die Einleitung eines nicht-strafrechtlichen Verfahrens nach § 16 Abs. 4 BRAO begründet keinen Mitwirkungsausschluss.

4

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Mitwirkungstatbestandsverletzung vorliegt oder überwiegend wichtige Umstände übergangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 219/69 in der Strafsache gegen den ehemaligen Rechtsanwalt Karl ███████ aus Aachen, geboren am ████████ 1911 in ███████ █████ wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Juni 1968 dahin geändert, dass das Berufsverbot entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

Gründe

Die Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Hennes, war schon deshalb nicht gemäß § 23 Abs. 3 StPO von der Mitwirkung im Strafverfahren ausgeschlossen, weil er nicht Untersuchungsrichter in einem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer gewesen sein kann. Ein solches (§§ 113 ff. BRAO) hat gar nicht stattgefunden. Es war lediglich ein Verfahren nach § 16 Abs. 4 BRAO eingeleitet worden, das keinen strafrechtlichen Charakter gehabt hatte und nur die Rücknahme der Zulassung durch eine Verfügung der Landesjustizverwaltung nach § 15 Nr. 1 BRAO (Vermögensverfall des Rechtsanwalts) betraf.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht das Berufsverbot betrifft. Dieses darf nur ausgesprochen werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§ 42 l Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung hat die Strafkammer nicht dargetan. Sie liegt nach den Urteilsfeststellungen auch nicht vor. Die Zulassung des Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft ist wegen dessen Vermögensverfalls zurückgenommen und er ist in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden. Weil dabei die Vorfälle bekannt geworden sind, die zur Bestrafung des Beschwerdeführers geführt haben, ist es angesichts der Bestimmung des § 7 Nr. 5 BRAO unwahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit imstande ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Deshalb musste das Berufsverbot entfallen.

KirchhofBaldusMeyer
WillmsBaumgarten
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