Treffer
BGH Urteil

Anwalt wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) verurteilt – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/63
Datum
24.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, hatte für Ehemann und später für Ehefrau in derselben Rechtssache entgegengesetzte Scheidungsinteressen vertreten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Parteiverrats; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat bestätigte, dass der Angeklagte spätestens bei Klageeinreichung von dem früheren Auftrag wusste, dass Parteigegensatz vorlag, und billigte nur einen vermeidbaren Verbotsirrtum zu. Die Strafzumessung blieb unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteiverrat im Sinne des § 356 StGB liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache entgegenstehende Interessen beider Parteien wahrnimmt und dies erkannt hat oder erkennen musste.

2

Das bloße Einverständnis der Parteien schließt die Anwendung des § 356 StGB nicht aus; entscheidend sind die äußere Prozesslage und der tatsächliche sachliche Interessengegensatz.

3

Das Gericht kann seine Überzeugung über das Wissen eines Rechtsanwalts auch aus handschriftlichen Notizen und sonstigem Akteninhalt sowie deren Verlesung gewinnen.

4

Zum Vorsatz gehört die wertende Erkenntnis der äußeren Gegebenheiten; ist der sachliche Gegensatz offensichtlich, bedürfen weitere Wertungsfeststellungen keiner gesonderten Darlegung.

5

Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn sich der Täter durch zumutbare Einsicht in die einschlägige Rechtsprechung und Lehre darüber hätte unterrichten können; ein vermeidbarer Verbotsirrtum hebt die Strafbarkeit nicht auf.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 22. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Hanns Adolf G. █, wegen Parteiverrats

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1963 in der Sitzung vom 25. Juli 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. Januar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

I. Der Angeklagte hatte um die Jahreswende 1957/58 von dem Ehemann Hans M. ███ den Auftrag erhalten, gegen die Ehefrau Sybille M. ███ Ehescheidungsklage mit dem Ziel zu erheben, dass die Alleinschuld der Frau oder beiderseitiges Verschulden der Eheleute festgestellt werde. Der Ehemann warf der Ehefrau Betrug und ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern vor. Der Angeklagte schrieb mehrere Briefe und erbat nähere Angaben und Unterlagen. Die Scheidungsklage wurde jedoch nicht erhoben, da Mertens die fehlenden Unterlagen nicht beibrachte.

Am 8. November 1959, einem Sonntag, erschienen die Eheleute ███████ in der Wohnung des Angeklagten. Frau ███████ beauftragte in Einverständnis ihres Ehemannes den Angeklagten, Ehescheidungsklage gegen ihren Mann aus dessen Verschulden zu erheben. Nachdem der Ehemann einen Kostenvorschuss gezahlt und fehlende Unterlagen beigebracht hatte, reichte der Angeklagte am 26. April 1960 die Klageschrift beim Gericht ein. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil nach der Überzeugung des Landgerichts das Klagebegehren nicht dem wahren Willen der Ehefrau entsprach.

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte spätestens bei Anfertigung der Klageschrift sich des früheren Klageauftrages des Ehemannes sowie des Interessengegensatzes zwischen den Ehegatten bewusst gewesen ist. Sie billigt dem Angeklagten einen Verbotsirrtum zu.

II. Die Revision hält einen Denkfehler der Strafkammer bei der Beweiswürdigung für gegeben. Was sie hierzu ausführt, geht aber schon deswegen fehl, weil sie irrigerweise annimmt, die Strafkammer habe ihre Feststellungen zum inneren Tatbestand nur aus den Notizen über den früheren Scheidungsauftrag auf der Rückseite des Handaktendeckblatts getroffen.

Nach Bl. 23 UA ist die Strafkammer überzeugt, „dass dem Angeklagten auf Grund der bei der Übertragung der Notizen vom 8. November 1959 und bei Erstellung der Klageschrift aus den Handakten, speziell aus den älteren auf der Rückseite des Deckblatts vorhandenen Notizen, geschöpften Kenntnisse, spätestens seit Klageerstellung seine frühere gegensätzliche Tätigkeit für den Ehemann bekannt und bewusst war“.

Demnach hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer seine Kenntnisse nicht nur aus den Notizen auf der Rückseite des Deckblatts, sondern auch aus dem sonstigen Inhalt der Handakten, der durch Verlesung festgestellt worden ist (UA Bl. 13), gewonnen.

Selbst wenn aber – was den Pflichten eines Rechtsanwalts nicht entsprochen haben würde – der Angeklagte sich nicht über den gesamten Akteninhalt genau unterrichtet haben sollte, wäre eine Schlussfolgerung der Strafkammer lediglich aus den Notizen auf die Kenntnis des Angeklagten nicht logisch fehlerhaft. Die Notizen enthielten nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten und den allgemeinen Urteilsfeststellungen den Vermerk, dass die Vollmacht des Ehemanns noch fehle, eventuell auch die Vollmacht der Ehefrau noch beizubringen sei und bei beiderseitigem Verschulden ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte. Diese Notizen hatte der Angeklagte gelesen. Die Folgerung, dass er sich anhand dieser Notizen des früheren Auftrages in seinem ganzen Umfang wieder bewusst geworden sei, ist möglich.

III. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dass es sich bei beiden Aufträgen um dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB handelte, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. BGHSt 9, 341, 343; 17, 305).

Zutreffend hat die Strafkammer auch bejaht, dass der Angeklagte beiden Eheleuten pflichtwidrig im entgegengesetzten Interesse gedient habe, weil der Ehemann bei seinem Auftrag Ehescheidung aus dem Alleinverschulden der Frau, hilfsweise aus beiderseitigem Verschulden erstrebte, während die Ehefrau mit ihrer Klage Scheidung aus Alleinverschulden des Ehemanns begehrte (vgl. BGHSt 17, 305).

Dass der Ehemann Mertens mit einer Scheidung aus seinem Verschulden einverstanden war, schließt die Anwendung des § 356 StGB nicht aus. Schon äußerlich standen die Eheleute als Prozessgegner beide Male einander gegenüber. Sachlich zeigt sich der Interessengegensatz hier besonders deutlich daran, dass der Ehemann █████ wirklich geschieden werden wollte, die Ehefrau dagegen, obwohl der Angeklagte für sie die Scheidungsklage erhob, wiederholt schwankte, ob sie die Klage aufrechterhalten sollte. Das führte sogar dazu, dass der Angeklagte – in bedenklicher Weise – während einer Pause bei der Gerichtsverhandlung die Bedenken der Ehefrau wegen des Unterhalts zu zerstreuen suchte und darauf hinwies, dass sie auch im Falle der Wiederverheiratung keinen Nachteil haben werde. Die Entscheidung des 4. Strafsenats in BGHSt 18, 192 ff. betrifft andere Fälle. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob der erkennende Senat dieser Entscheidung folgen könnte.

Auch die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat alle den Interessengegensatz in formeller und materieller Hinsicht begründenden Tatumstände gekannt (UA Bl. 32).

Zum Vorsatz gehört zwar weiter, dass der Täter die äußeren Gegebenheiten auch wertet (BGHSt 15, 332, 338). Da hier, wie die Strafkammer zutreffend betont, der sachliche Gegensatz klar zutage trat (UA Bl. 34), der Angeklagte zudem erkannt hat, dass die Ehefrau ██████ hinsichtlich ihrer Scheidungsabsicht schwankte, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu.

Die Strafkammer hat jedoch dem Angeklagten einen Verbotsirrtum deswegen zugebilligt, weil er den Begriff der Pflichtwidrigkeit verkannt habe und deswegen angesichts des Einverständnisses der Eheleute seine Tätigkeit nicht für verboten gehalten habe. Ohne Rechtsfehler hat sie den Irrtum als vermeidbaren Verbotsirrtum angesehen. Der Angeklagte hätte sich durch Einsichtnahme in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 4, 80; 9, 341), des Reichsgerichts (RGSt 72, 133, 139) sowie der Rechtslehre über das Verbotene seines Tuns unterrichten können.

Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
Anwalt wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) verurteilt – Revision verworfen — Themis