Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung und Sicherungsverwahrung bei Rückfalldiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/59
Datum
10.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler seiner Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften und die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis auf die mögliche Anwendung bestimmter Strafvorschriften vor der Urteilsverkündung genügt den Verfahrensanforderungen; ein erneuter Hinweis zu Beginn der neuen Hauptverhandlung ist nicht zwingend erforderlich, sofern der Angeklagte rechtzeitig Gelegenheit zur Verteidigung hatte.

2

Die Bekanntgabe und Erörterung früherer Urteile und deren Gründe gehört zur Beweisaufnahme; die Verlesung kann auch nachgeholt werden, und eine Unterbrechung des Verfahrens zu diesem Zweck ist verfahrensrechtlich zulässig.

3

Die Verletzung formaler Verfahrensrechte ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Niederschrift substantiiert einen unterbliebenen oder abgewiesenen Beweisantrag nachweist; das Gericht ist an die Aktenlage gebunden.

4

Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung früherer und gegenwärtiger Taten die erforderliche Überzeugung von einer dauerhaften Neigung zu Eigentumsdelikten ergibt; einzelne mildernde Umstände (Alter bei Ersttat, Krankheit) stehen dem nicht zwingend entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ ohne festen Wohnsitz, den Kfz-Mechaniker Heinz █████, geboren am █████ in ███████ ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Dezember 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 12. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

unter Freisprechung im Übrigen

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren; auch hält er die Anwendung des sachlichen Rechts für fehlerhaft.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) Der Vorwurf, die Strafkammer hätte den Angeklagten auf eine etwaige Anwendung der Vorschriften der §§ 20a und 42e StGB bei Beginn der Hauptverhandlung hinweisen müssen, geht fehl.

Zwar ist es richtig, dass diese Bestimmungen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnt sind. Der Angeklagte war aber über die Möglichkeit ihrer Anwendung bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1958 unterrichtet, da er hierauf ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 18. September 1958 schon in dieser Verhandlung hingewiesen worden war. Sie wurde vertagt, nachdem der Verteidiger des Angeklagten wegen jenes Hinweises darauf angetragen hatte. Schon deshalb war in der neuen Verhandlung ein nochmaliger Hinweis gar nicht erforderlich.

Abgesehen davon schreibt das Gesetz nicht vor, dass der Hinweis zu Beginn der Hauptverhandlung zu geben ist; es genügt, dass er vor der Urteilsverkündung geschieht und dass der Angeklagte auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie die gerichtliche Niederschrift vom 11. Dezember 1958 ergibt.

2.) Ebensowenig greift die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO durch.

Zwar gehören, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. April 1957 – 2 StR 112/57 – im Anschluss an RGSt 53, 170 ausgesprochen hat, die Feststellung der Vorstrafen eines Angeklagten und der früher gegen ihn erlassenen Urteile zur Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse nach § 243 Abs. 2 StPO. Indessen bilden die Bekanntgabe und die Erörterung des Inhalts dieser Urteile und ihrer Gründe einen Teil der Beweisaufnahme; denn sie dienen der Feststellung der Taten, die als Gegenstand der früheren Verurteilungen für die Beurteilung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von Bedeutung sind.

Auch liegt kein Rechtsfehler darin, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Urteile und – auszugsweise – deren Gründe erst verlesen hat, nachdem er die Beweisaufnahme im Übrigen durchgeführt und sogar, wie die Revision behauptet, – die gerichtliche Niederschrift ergibt das nicht –, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft schon das Wort zur Stellung der Schlussanträge erteilt hatte. Im Gegenteil, er war verpflichtet, die Verlesung nachzuholen, sobald er bemerkte, dass dies unterblieben war. Der Vorsitzende handelte also in Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung, wenn er den Staatsanwalt unterbrach, die Verlesung vornahm und den Beteiligten sodann Gelegenheit zur Stellungnahme bot, ehe er dem Staatsanwalt erneut das Wort gab.

3.) Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag des Angeklagten abgelehnt, seine Eltern als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er durch den Tod seiner Frau zum Trinker geworden sei, wird durch die gerichtliche Niederschrift widerlegt. Danach ist ein dahingehender Antrag weder gestellt noch ablehnend beschieden worden. Vielmehr hat der Angeklagte nach dem Hinweis auf die möglicherweise in Betracht kommende Anwendung der §§ 20a, 42e StGB nur auf Einweisung in eine Trinkerheilanstalt angetragen. Hierüber hat die Strafkammer befunden.

4.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.

Das gilt auch für die Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und für die darauf beruhende Anordnung der Sicherungsverwahrung. Hieran war die Strafkammer nicht deshalb rechtlich gehindert, weil der Angeklagte erstmalig im Juli 1950, also in einem Alter von fast 30 Jahren, straffällig geworden ist. Dafür, dass sie diese Tatsache bei ihrer Entscheidung etwa übersehen hätte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Ebenso steht der Umstand, dass der Angeklagte, wie die Revision geltend macht, bei Begehung des ersten Diebstahls infolge einer fieberhaften Erkrankung in einer Notlage gewesen sei, nicht der unter Würdigung der früheren und der jetzigen Straftaten gewonnenen Überzeugung des Landgerichts entgegen, dass beide Diebstähle auf einem Hang des Angeklagten zu Eigentumsvergehen beruhen, der auf Grund der charakterlichen Anlage durch Übung verstärkt worden ist. Dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen der §§ 20a und 42e StGB nicht als verwirklicht angesehen hat, bildete schließlich für die Strafkammer gleichfalls kein rechtliches Hindernis, diese Bestimmungen hier dennoch anzuwenden.

ScharpenseelEngelsDr. Menges
Dr. DotterweichSchalscha
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