Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei hoher Erheblichkeit persönlicher Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/58
Datum
11.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern zu sechs Monaten Haft verurteilt; die Strafkammer verweigerte die Strafaussetzung zur Bewährung mit Verweis auf öffentliches Interesse. Der BGH hob die Versagung der Bewährungsgewährung auf und verwies zurück, weil die Kammer das öffentliche Interesse nicht ausreichend begründet habe. Alter, beginnende Cerebralsklerose und die bereits beschädigte Reputation seien substanziell zu würdigen. Der Schuldspruch blieb bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine nachvollziehbare, auf den Einzelfall gestützte Darlegung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Vollstreckung.

2

Zur Bejahung des öffentlichen Interesses genügen pauschale Erwägungen zur beruflichen Stellung oder zum Ansehen des Verurteilten in der Gemeinde nicht; es sind besondere, erheblich wiegende Gründe darzulegen.

3

Bei der Abwägung sind persönliche Umstände des Verurteilten, insbesondere hohes Alter und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, sowie die bereits durch Verfahren und Verurteilung eingetretenen Nachteile zu berücksichtigen.

4

Wenn der Verurteilte durch die Verurteilung hinreichend beeindruckt ist und keine Wiederholungsgefahr besteht, sprechen diese Umstände grundsätzlich für die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 7. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Justizinspektor i. R. Adolf Gustav C., geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 7. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt; eine Strafaussetzung zur Bewährung hat sie abgelehnt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang mit der Sachbeschwerde an; sie ist nur zum Teil begründet.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bietet keinen Anlaß zur Erörterung. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

Zum Strafausspruch ist die Sachrüge nur begründet, soweit die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Sie ist zwar der Auffassung, daß der Angeklagte „ganz offenbar allein durch das durchgeführte Verfahren hinreichend beeindruckt“ und „bei seiner Persönlichkeit hinreichende Gewähr für eine künftig geordnete und gesetzmäßige Lebensführung bietet“; sie meint aber, das öffentliche Interesse fordere die Vollstreckung. Zur Begründung führt sie aus, daß der Angeklagte pensionierter Justizbeamter sei, seit langen Jahren in einer kleinen Gemeinde wohne und dort besonderes Ansehen genossen habe; wegen seiner beruflichen Vergangenheit und seiner Stellung würden seine Verfehlungen in den Augen seiner Umgebung besonders schwer gewertet; es würde daher von der maßvoll und vernünftig abwägenden Öffentlichkeit die Gewährung von Strafaussetzung nicht gebilligt. Im übrigen hält die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe auch zur Sühne der Taten sowie zur Abschreckung anderer für unbedingt geboten.

Diese Erwägungen halten der sachlichen Nachprüfung nicht stand. Der Gesetzgeber hat den Schutz der Öffentlichkeit und die Notwendigkeit, die allgemeinen Wirkungen der gesetzlichen Strafdrohungen aufrechtzuerhalten, schon dadurch berücksichtigt, daß er eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei verhältnismäßig geringfügigen Strafen zuläßt. Besondere Gründe, die hier zur Abschreckung anderer möglicher Rechtsbrecher eine Vollstreckung fordern, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen (BGHSt 6, 125; BGH NJW 1955, 996).

Die Strafkammer bejaht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung vor allem aus dem Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht, das ihrer Ansicht nach wegen der beruflichen Vergangenheit und der Stellung des Angeklagten in der kleinen Gemeinde besonders schwer gewertet wird. Hierbei hat jedoch die Strafkammer die besonderen Umstände des Falles außer acht gelassen. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat fast 70 Jahre alt; sein Hemmungsvermögen war infolge einer beginnenden Cerebralsklerose erheblich vermindert. Das Strafverfahren und die Verurteilung haben sein Ansehen in der Gemeinde weitgehend beeinträchtigt, so daß die Folgen seiner Verurteilung insoweit auch ohne Verbüßung noch lange Zeit auf ihm lasten werden. Es hätte daher einer eingehenden Erörterung und Würdigung bedurft, ob auch unter Berücksichtigung dieser Umstände noch ein berechtigtes Verlangen der Allgemeinheit daran besteht, daß die Strafe an dem alten und kranken Angeklagten vollstreckt wird, obwohl er nach Überzeugung der Strafkammer durch die Verurteilung hinreichend beeindruckt ist und keine Rechtsverletzung mehr von ihm droht.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschScharpenseel
BGH: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei hoher Erheblichkeit persönlicher Umstände — Themis