Revision verworfen; Ergänzung: Einziehung des Führerscheins nach §69 Abs.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Führerscheins ist auszusprechen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird; die ausdrückliche Anordnung der Einziehung gehört zum vollständigen Urteilsspruch nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB.
Der Revisionssenat kann eine im Urteilsspruch erforderliche, aber unterbliebene Anordnung (z.B. die Einziehung des Führerscheins) im Rahmen der Revisionsnachprüfung nachholen, soweit die Ergänzung formell möglich ist.
Ist bei der Revisionsnachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar (§ 349 Abs. 2 StPO), bleibt die Revision unbegründet und das Rechtsmittel wird abgewiesen.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels sowie die entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 13. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 218/98 vom 17. Juni 1998
in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Januar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach dem Satz „Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Sein Führerschein wird eingezogen“ eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97 m.w.N.).
[Unterschriften]
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |