Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Ergänzung: Einziehung des Führerscheins nach §69 Abs.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 218/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau (Körperverletzung mit Todesfolge) ein. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; die Revision wird daher als unbegründet verworfen. Der Senat ergänzte den Urteilsspruch um die ausdrückliche Anordnung der Einziehung des Führerscheins (§69 Abs.3 Satz 2 StGB). Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Führerscheins ist auszusprechen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird; die ausdrückliche Anordnung der Einziehung gehört zum vollständigen Urteilsspruch nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB.

2

Der Revisionssenat kann eine im Urteilsspruch erforderliche, aber unterbliebene Anordnung (z.B. die Einziehung des Führerscheins) im Rahmen der Revisionsnachprüfung nachholen, soweit die Ergänzung formell möglich ist.

3

Ist bei der Revisionsnachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar (§ 349 Abs. 2 StPO), bleibt die Revision unbegründet und das Rechtsmittel wird abgewiesen.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels sowie die entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 13. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 218/98 vom 17. Juni 1998

in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Januar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach dem Satz „Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Sein Führerschein wird eingezogen“ eingefügt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97 m.w.N.).

[Unterschriften]

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Revision verworfen; Ergänzung: Einziehung des Führerscheins nach §69 Abs.3 StGB — Themis