Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 218/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und legt Revision ein. Zentrale Frage ist, ob das Rechtsmittel durch einen wirksamen Verzicht ausgeschlossen ist. Der BGH verwirft Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig, weil die Sitzungsniederschrift einen wirksamen Rechtsmittelverzicht dokumentiert. Eine nachträgliche Einfügung in den Protokollentwurf mindert die Beweiskraft nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn der Angeklagte wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat.

2

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist bewiesen, wenn die Sitzungsniederschrift die Verzichtserklärung ausweist, diese vorgelesen wurde und der Angeklagte sie genehmigt hat (vgl. § 273 Abs. 3 StPO).

3

Eine nachträgliche Einfügung oder Änderung in einem Protokollentwurf entzieht der Beurkundung nicht die Beweiskraft, wenn die Protokollführerin die Änderung ausdrücklich genehmigt.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Begründungsfrist ist unzulässig, soweit das zugrunde liegende Rechtsmittel selbst unzulässig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 218/94 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ████ in ██, Michael Rolf ███, geboren 1951 in ███, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. August 1994

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 22. Februar 1994, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Der Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Rechtsmittel selbst unzulässig ist, schon von daher also für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist kein Raum sein kann.

Der Einlegung des Rechtsmittels steht und stand entgegen, dass der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Nach dem für diese Beurteilung maßgebenden Inhalt der Sitzungsniederschrift hatte nicht nur der Pflichtverteidiger, sondern auch der Angeklagte selbst den Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Erklärung ist vorgelesen und genehmigt, die Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO also eingehalten worden. Unter diesen Voraussetzungen ist der Verzicht bewiesen und für den Angeklagten bindend. Dagegen kann der Beschwerdeführer mit der von ihm gegebenen Begründung nicht angehen. Dass die Beurkundung, um die es hier geht, erst vom Vorsitzenden eingefügt worden ist, im von der Protokollführerin vorgelegten Protokollentwurf also noch nicht enthalten war, ändert an der Beweiskraft nichts, da die Protokollführerin die Änderung ausdrücklich genehmigt hat. Ist die Sitzungsniederschrift aber mit dem durch sie ausgewiesenen Inhalt ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. dazu im Einzelnen Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. § 271 Rdn. 14, 22), dann kann einer Beurkundung von der Verteidigung nicht – wie auf S. 2 des Wiedereinsetzungsantrags geschehen – entgegengehalten werden, sie sei aus welchem Grund auch immer unrichtig.

Neben dem Wiedereinsetzungsantrag ist bei dieser Sach- und Rechtslage auch die trotz des wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.“

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 1994 hat dem Senat vorgelegen. Jedoch ergibt sich daraus nichts anderes.

NiemöllerJahnkeBode
MaierAthing
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