Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen versuchter Beihilfe zum versuchten Betrug, Rest verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 218/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Frankfurt; der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, als er wegen versuchter Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden war, und sprach ihn in diesem Punkt frei. Die Feststellungen zur angeblichen versuchten Beihilfe waren zu unbestimmt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versuchte Beihilfe zu einer bloß versuchten Haupttat ist nach deutschem Recht nicht strafbar (versuchte Beihilfe ist strafrechtlich ausgeschlossen).

2

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt konkrete, hinreichend bestimmte Feststellungen zur Teilnahmehandlung und zum angestrebten Tatgeschehen voraus; vage oder zu knappe Feststellungen genügen nicht.

3

Sind in einer neuen Hauptverhandlung keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten, führt ein Feststellungsmangel in einem Anklagepunkt zur Freispruchsentscheidung in diesem Punkt.

4

Eine teilweise Aufhebung des Urteils erfordert nur dann eine neue Strafzumessung, wenn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die ursprünglich verhängte Gesamtstrafe unverändert geblieben wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen Vuceta aus ████, geboren am ███ 1993 in ███ ███████ wegen Urkundenfälschung, u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Vuceta ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1993 gegen diesen Angeklagten aufgehoben, soweit er wegen versuchter Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden ist. In diesem Fall wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit, als der Angeklagte im Fall II 5. des Urteils wegen versuchter Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt wurde. Versuchte Beihilfe ist nach dem Gesetz (vgl. § 30 StGB selbst für Verbrechen; Dreher-Tröndle, StGB 46. Aufl., § 30 Rdn. 8) nicht strafbar.

Die Feststellungen des Urteils zu diesem Fall sind zu knapp und unbestimmt, um Grundlage für eine abweichende rechtliche Beurteilung zu sein. Noch nicht einmal die mit der Übermittlung des Telefax angestrebte und vorbereitete oder – wovon das Landgericht zugunsten des Angeklagten ausgeht – auch nur unterstützte Tat ist konkretisierbar (vgl. UA S. 23:

‘Er wollte ... dazu beitragen, die 100-Millionen-Bürgschaft im Geschäft zu belassen, um an deren betrügerischer Verwertung partizipieren zu können’;

vgl. ferner die eine weitere Konkretisierung ebenfalls nicht ermöglichende rechtliche Würdigung auf UA S. 41).

Bei dieser Sach- und Beweislage ist der Angeklagte – da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen nicht erwartet werden können – in dem genannten Fall vom Anklagevorwurf freizusprechen."

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer eine geringere als die von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet oder diese zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie ihrer Beurteilung ausschließlich die nunmehr rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen von zweimal zwölf und zweimal neun Monaten ohne die nunmehr weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten zugrunde gelegt hätte.

NiemöllerJahnkeBode
MaierAthing
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