Revision: Keine Urkundenfälschung durch Angabe falscher Anschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/92
- Datum
- 27.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Herstellung einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB gehört, dass über die Identität des Ausstellers getäuscht wird; entscheidendes Identitätsmerkmal einer Person im Rechtsverkehr ist ihr Name.
Die bloße Angabe einer falschen Anschrift erfüllt nicht ohne weiteres die für § 267 StGB erforderliche Identitätstäuschung.
Wenn ein Tatrichter eine bestimmte Verurteilung bei der Strafzumessung ausdrücklich unberücksichtigt lässt, führt der Wegfall dieser Verurteilung nicht zu einer Änderung der Einzel- oder Gesamtstrafe.
Ein um die Erschwerung der Rechtsverfolgung bemühtes Verhalten begründet allein keinen Urkundenfälschungs‑Tatbestand, soweit keine Täuschung über die Identität des Ausstellers vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/92 vom 27. Mai 1992 in der Strafsache gegen Ba Co Teymor aus ██████████, geboren am ██████ 1962 in ██████ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Dezember 1991 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat in den Fällen II 1 und II 2 den Tatbestand der Urkundenfälschung „durch Angabe einer falschen Anschrift“ (UA S. 28) als erfüllt angesehen. Dies ist unzutreffend.
Für das Merkmal der Herstellung einer unechten Urkunde ist wesentlich, dass über die Identität des Ausstellers getäuscht wird; dabei ist entscheidendes Identitätsmerkmal einer Person im Rechtsverkehr ihr Name (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 24. Aufl. § 267 Rdn. 49). Der Angeklagte hat mit der Angabe der falschen Anschriften zwar eine „eventuelle Rechtsverfolgung der Firma ████ wegen ihrer Kaufpreisansprüche erschweren“ wollen (UA S. 7). Eine Identitätstäuschung lag aber nicht vor. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 1 und II 2 kann deshalb keinen Bestand haben.
Im Übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Da der Tatrichter bei der Strafbemessung in den Fällen II 1 und II 2 die von ihm angenommene Urkundenfälschung ausdrücklich unberücksichtigt gelassen hat (UA S. 28), hat der Wegfall der Verurteilung keine Auswirkungen auf die Einzelstrafen oder auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
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