Revisionen gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/85
- Datum
- 19.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel den Ausgang der Entscheidung nicht beeinflussen bzw. für die Revisionsprüfung ohne entscheidungserhebliche Bedeutung bleiben.
Die in der rechtlichen Würdigung enthaltene Sachverhaltsdarstellung gehört zu den Urteilsfeststellungen und ist als Teil der Feststellungen zum Tathergang zu behandeln.
Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (z.B. durch Trunkenheit) kann durch Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB berücksichtigt werden; es liegt im tatrichterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang dieser Umstand zusätzlich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist.
Das Gericht hat bei der Urteilsbegründung nur die bestimmenden Umstände der Strafzumessung anzugeben; es genügt die Darlegung der für die Strafhöhe wesentlichen Gründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 218/85 in der Strafsache gegen █████ und ██████ wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1985, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen
die Richter am Bundesgerichtshof Miller Dr. B. Maier Theune Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ aus KC__ als Verteidiger des Angeklagten UC.,
Rechtsanwältin C__ aus ███ als Verteidigerin des Angeklagten MC___,
Rechtsanwalt C__ aus KC__2 als Verteidiger des Angeklagten 0C1,
Rechtsanwalt C____ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Justizobersekretär C__
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 1984 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat wegen schweren Raubes die Angeklagten █████ und ██████ zu je sechs Jahren, die Angeklagten ██ und OC.) zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit der Angeklagte ███ geltend macht, ihm sei das letzte Wort nicht erteilt worden, war für die Entscheidung des Senats der Inhalt der Sitzungsniederschrift ohne Bedeutung.
II. Die Sachbeschwerden.
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler. Dabei ist hervorzuheben, dass die der rechtlichen Würdigung (UA S. 23) gegebene Sachverhaltsdarstellung Teil der Feststellungen zum Tathergang ist. Das gegen 1 Uhr geäußerte Verlangen der Angeklagten, der Wirt solle noch „eine Runde auf das Haus“ ausgeben, macht deutlich, dass es den Angeklagten jedenfalls von diesem Zeitpunkt an darauf ankam, Waren auf Kosten des Wirts zu erlangen.
Auch die Strafaussprüche begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint. Dass in diesem Zusammenhang auch die Trunkenheit der Angeklagten und damit ihre erheblich verminderte Schuldfähigkeit Bedeutung haben konnte, hat sie gesehen und beachtet.
Ebensowenig ist die Strafzumessung im engeren Sinn zu beanstanden. Wenn die Strafkammer in ihren Erwägungen hierzu ausführt, „durch die Milderung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 StGB (sei) der Trunkenheit der Angeklagten in genügender Weise Rechnung getragen worden, bei der Ausfüllung des so gewonnenen Strafrahmens (könne) dieser Umstand deshalb nicht noch einmal berücksichtigt werden“ (UA S. 26), so heißt dies nicht, die Kammer habe rechtsirrig gemeint, mit Rücksicht auf die Milderung des Strafrahmens die erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nicht mehr berücksichtigen zu dürfen. Die Strafkammer wollte vielmehr – so versteht sie der Senat – zum Ausdruck bringen, dass sie zwar die Möglichkeit gesehen hat, bei der Strafzumessung den Angeklagten ihre erheblich verminderte Schuldfähigkeit erneut zugutezuhalten, dass sie eine solche Strafmilderung jedoch nicht für angebracht erachtete. Das hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Ermessens.
Für alle Beschwerdeführer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer im Urteil nicht sämtliche, sondern nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anführen musste (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Müller | Niemöller |