Revision: Tateinheit bei Verbindung durch unerlaubtes Führen einer Schusswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/84
- Datum
- 16.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit ist gegeben, wenn mehrere Taten durch ein verbindendes Delikt rechtlich zu einer Tat verbunden werden; hierfür kann auch ein gegenüber den übrigen Taten leichteres Delikt ausreichend sein.
Die rechtliche Einordnung der Tatkonkurrenz kann nachträglich geändert werden; eine solche Änderung kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs wird durch § 265 StPO nicht ausgeschlossen, wenn die Anklage bereits ein tateinheitliches Zusammentreffen der Taten zugrunde legt.
Die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 WaffG setzt konkrete tatsächliche Feststellungen voraus; bloße Anhaltspunkte genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 218/84 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Stefan ██ aus ███, geboren am █████ 1958 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 1983 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 53, 54 StGB gestrichen.
Gründe
Dem Angeklagten wird in der zugelassenen Anklage vorgeworfen, sich durch ein und dieselbe Handlung des schweren räuberischen Diebstahls, des unerlaubten Führens einer Schusswaffe (eines nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Gasrevolvers) und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.
1. Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern. Entgegen der Ansicht der Strafkammer stehen alle festgestellten Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Sie werden durch das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Tat im rechtlichen Sinn verbunden. Nach der in BGHSt 31, 29 veröffentlichten Entscheidung kann eine Straftat Tateinheit zwischen zwei anderen Delikten auch dann begründen, wenn eines von diesen schwerer als jene Straftat wiegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, da nur das Vergehen nach § 244 StGB mit einer höheren Strafe bedroht ist als die sonstigen festgestellten Taten. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. An dieser Entscheidung wird er durch § 265 StPO schon deshalb nicht gehindert, weil bereits in der Anklage von einem tateinheitlichen Zusammentreffen aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ausgegangen worden ist.
2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
3. Im Übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 WaffG besteht nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt.
4. Die Verfahrensbeschwerden sind durch die Entscheidung des Senats gegenstandslos geworden.
| Mösl | Maier | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |