Revision teilweise stattgegeben; Wiedereinsetzung gewährt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/82
- Datum
- 01.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S.1 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis glaubhaft gemacht und ohne Verschulden – etwa durch Kanzlei- oder Postirrtum – erfolgt ist.
Der Senat kann nach § 349 Abs. 2 StPO Teile der Revision als offensichtlich unbegründet verwerfen, soweit keine zureichenden sachlich-rechtlichen Angriffe ersichtlich sind.
Die rechtliche Würdigung hat die Tat den tatsächlich festgestellten Merkmalen entsprechend zu qualifizieren; eine Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, wenn die Feststellungen eine andere Strafrechtsqualifikation rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung darf das Fehlen mildernder Umstände nicht straferschwerend gewertet werden; liegt ein solcher Beurteilungsfehler vor und ist nicht ausgeschlossen, dass hierdurch die Höhe der Strafe beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 218/82
in der Strafsache gegen den Karosserieschlosser Günter ST aus BC, geboren am ██████ in Bo, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1982 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. Februar 1982 gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung und wegen räuberischer Erpressung sowie wegen Nötigung verurteilt wird, wobei die Liste der angewendeten Vorschriften folgende Fassung erhält:
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Dem Angeklagten ist gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da ihn – wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat – an der Fristversäumnis, die entweder auf einem Kanzleiversehen im Anwaltsbüro oder auf einer Verzögerung bei der Postbeförderung beruht, kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). Damit ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 6 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten ist insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), als sie den Schuldspruch betrifft. Dieser muss jedoch dahin geändert werden, dass der Angeklagte – unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen – nicht wegen Erpressung, sondern wegen räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 249 StGB) und nicht wegen Bedrohung, sondern wegen vollendeter Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt wird. Demgemäß ist die Liste der angewendeten Vorschriften zu fassen.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einsatzstrafe, die wegen der sexuellen Nötigung verhängt worden ist, erschwerend berücksichtigt, „dass Frau FL dem Angeklagten keinerlei Veranlassung zu einer sexuellen Handlung gegeben hat“ und „dass sich der Angeklagte in keinem sexuellen Notstand (befand)“ (UA S. 33). Das ist rechtsfehlerhaft; denn das Fehlen von Umständen, die – wenn sie vorlägen – strafmildernde Bedeutung hätten, darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschluss vom 9. Juni 1982 – 2 StR 188/82 –; weitere Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133). Da nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der fehlerhaft bemessenen Einsatzstrafe die beiden weiteren Einzelstrafen beeinflusst hat, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
| Maier | Meesl | Theune | |||
| Müller | Niemöller |